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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Meine Freundin bekommt für mich mit ALG II - Arbeitsamt


happy_kg
06.10.2005, 14:22
Hallo,

also meine Freundin 18 hat einen ALG II Antrag gestellt und ich 20 wurde mit in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Meine Freundin und ich wohnen zusammen.
Ich besuche zurzeit, die Fachoberschule und beziehe Bafög, Halbwaisenrente und Kindergeld.

So, aber zum Zeitpunkt, als meine Freundin den Antrag gestellt hat, hatte ich erst selber, die Anträge für das Bafög und die Halbweisenrente abgegeben. So, das ich zu diesem Zeitpunkt keinen Bescheid da hatte. Die einzigen Einkünfte, die ich hatte war mein Kindergeld in Höhe von 165,00 €.

Die Person, die den Antrag bearbeitet hat, hat mich mit in den ALG II Antrag meiner Freundin mit rein gerechnet. So, das meine Freundin um die 950,00 € monatlich bekam.
Ich hätte nie gedacht, dass ich Geld bekomme, ohne das ich einen Antrag gestellt habe. Dürfen die mich den mit in die Berechnung mit rein rechnen?

Jetzt, habe ich die Bescheide vom Bafög und meiner Weisenrente bekommen und meine Freundin hat Sie Nachgereicht. Heute haben wir einen Brief bekommen vom ALG II in dem Stand:
Das meine Freundin einen Betrag in Höhe von xxx,xx zu Unrecht bezogen hat, aufgrund meines Bafög Anspruches.
Aufgrund der Tatsache errechnet sich ein geringerer Leistungsanspruch.
Das meine Freundin die Überzahlung selbst verursacht hat.
Das Sie das Geld zurück haben wollen … usw.

Was soll den meine Freundin machen.
Nach meiner Meinung hätten Sie mir doch gleich bei der Antragstellung kein Geld zusprächen dürfen. Eigentlich ist es doch deren Schuld oder nicht.

Die wollen das sich meine Freundin dazu äussert ... ! Was soll Sie den schreiben ...?

StephanK
06.10.2005, 15:29
:welcome: happy_kg
Der gesetzliche "Mechanismus", über den das (so schief) läuft nennt sich "eheähnliche Gemeinschaft" und bewirkt, dass auch nicht miteinander verheiratete Personen zusammengerechnet werden. Allerdings ist es äußerst unwahrscheinlich, dass Ihr tatsächlich eine solche eheähnliche Gemeinschaft bildet. Es könnte natürlich sein, dass Deine Freundin bei der Antragstellung das Kästchen "eheähnliche Gemeinschaft" angekreuzt hat, weil sie nicht wusste, was genau das bedeutet und der Meinung war, das würde am ehesten auf Eure Situation passen. Da muss sie dann wieder von runter kommen, sonst wird das alles nix. Schau Dir bitte mal die Erläuterung zum Thema Bedarfsgemeinschaften bei Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#22) an. Du wirst sehen, dass Ihr (höchstwahrscheinlich) keine eheähnliche Gemeinschaft bildet.

Erfreulicherweise gibt es ja noch keinen Rückforderungsbescheid, aber es ist klar, dass das Amt den überzahlten Betrag zurückfordern will. Es ist auch tatsächlich zu viel gezahlt worden, aber die Begründung des Amtes dafür ist schief, denn - wie Du zurecht andeutest - hättest Du bei ihrem Alg II-Bescheid völlig außen vor bleiben müssen.

Eine Rückforderung setzt aber einiges voraus, denn entweder
1. müsste Deine Freundin den Bescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt haben, oder
2. der Bescheid auf Angaben beruhen, die Deine Freundin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. Deine Freundin müsste die Fehlerhaftigkeit des Bescheides gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben; grobe Fahrlässigkeit läge vor, wenn sie "die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hätte" (diese Formulierungen stammen aus der einschlägigen Rechtsnorm, § 45 Abs. 2 SGB X (Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches) (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_10/__45.html)).
Nr. 1 scheidet von vornherein aus. Über Nr. 2 ließe sich diskutieren, aber Du schreibst: Die Person, die den Antrag bearbeitet hat, hat mich mit in den ALG II Antrag meiner Freundin mit rein gerechnet. Das liest sich so, als ob Deiner Freundin "in die Feder diktiert" worden wäre. Selbst wenn es anders war und Deine Freundin von sich aus die fehlerhafte Angabe gemacht hat, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, ist ihr deswegen kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen, denn die genaue Definition des komplexen Rechtsbegriffs der "eheähnlichen Gemeinschaft" ist juristischen Laien in der Regel unbekannt, so dass fehlerhafte Angaben zu diesem Punkt allenfalls leicht, aber nicht grob fahrlässig sind. Für Nr. 3 gilt aus dem gleichen Grund das Gleiche.

Deswegen sollte sie in ihrer Stellungnahme erklären, dass (1) entgegen der Auffassung des Alg II-Trägers keine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt und (2) selbst wenn eine vorläge sie keine Mitteilungspflichten verletzt habe, weil sie die Nachweise über Dein Einkommen dem Alg II-Träger unverzüglich mitgeteilt habe und auch nicht früher habe mitteilen können.

Das ganze wird absehbarerweise noch ein ziemliches Kuddelmuddel geben, aber da muss sie jetzt durch. Sie ist beileibe nicht die einzige... :cool:
Jedenfalls sollte sie sich darauf einstellen, dass sie einen Teil wird zurückzahlen müssen.