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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : geringere Anspruchsdauer richtig?


Cicera
19.04.2011, 11:15
Hallo,
ich habe eine Frage zur Anspruchsdauer. Ich habe heute meinen Bescheid persönlich erhalten und die Anspruchsdauer hat sich gegenüber dem letzten Mal extrem verringert.

Ich bin Projektarbeiter, arbeite mind. 6 Monate pro Jahr mit befristetem Vertrag. Letztes Jahr im April hatte ich eine Anspruchsdauer von 360 Tagen, jetzt sind es nur 196 Tage, obwohl sich die Anspruchsdauer ja auf die letzten 5 Jahre bezieht.

Auf Nachfrage sagte mir die Bearbeiterin, dass dies jetzt eine "Weiterbewilligung" wäre und keine "Neubewilligung", wobei ich das nicht ganz verstehe, da ich ja zwischenzeitlich wieder 6,5 Monate arbeiten und abgemeldet war.

Hintergrundinfos:
bis August 05 angestellt,
bis August 2008 selbstständig, also keine Anspruchszeit
Sept. - Okt. 08 Elternzeit - Elterngeld
Nov. 08 - Mitte April 09 befristeter Arbeitsvertrag (5,5 Monate)
Mitte April 09 - Mitte Sept.09 Elternzeit - Elterngeld
Mitte Sept 09 - Ende März 10 befristeter Arbeitsvertrag (6,5 Monate)
(danach hatte ich 360 Tage Anspruchsdauer)
Mitte März 10 - Mitte Sept. 10 Arbeitslosengeld
Mitte Sept. 10- Ende März 11 befristeter Arbeitsvertrag (6,5 Monate)
(danach nur noch 196 Tage Anspruchsdauer)

In 2010 hatte ich also 12 Monate Anspruch und nur 5,5 Monate in Anspruch genommen. Eigentlich müsste doch die Restzeit oder zumindest anteilig auf die jetzige Anspruchsdauer aufgerechnet werden. Wenn ich die Beitragszeit der letzten 5 Jahre nehme (18,5 Monate Beitragszeit ohne Elterngeldzeit), komme ich auf 9 Monate Anspruchsdauer.
(Auch die ALG-Höhe hat sich nicht verändert, obwohl ich etwas mehr netto hatte, aber das nur am Rande..)

Liege/ Rechne ich falsch?
Weiß jemand, was das mit dem Thema "Weiterbewilligung" bzw. "Neubewilligung" auf sich hat?
Vielen Dank für eine Antwort.

Seebarsch
19.04.2011, 12:06
Hallo Cicera,
:welcome:
das dürfte schon richtig sein, was die Agentur da ermittelt hat!
Da du in 2010 einen neuen Anspruch von 12 Monaten erworben hast, kannst du erst wieder einen neuen Anspruch erwerben, wenn du nach dem letzten Anspruch (2010) wieder erneut 12 Monate Beschäftigung nachweisen kannst!
Insofern hast du mit der Beschäftigung von 6,5 Monaten keinen neuen Anspruch erworben, so dass nur noch der Rest aus dem alten Anspruch als Wiederbewilligung geltend gemacht werden kann!
:(

Cicera
20.04.2011, 17:44
Ach so, ok, verstehe, Danke für Deine Antwort!

Gut, wäre ja im Grund genommen kein Problem, wenn der Job wieder kommt, weil ich dann wieder neuen Anspruch erwerbe.

Gesetz den Fall, es wäre nicht so: Habe ichs richtig verstanden, dass ich im Oktober, wenn die Weiterbewilligung ausläuft, auch mit einem Neuantrag (um eine NEUbewilligung zu bekommen) keinen weiteren Anspruch auf ALG I hätte, obwohl ich die Anspruchsvoraussetzung ja eigentlich erfülle, die da lautet: 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 24 Monate, denn das würde ja auch zusammenkommen, wenn ich im Oktober 24 Monate zurückrechne...

Das ist ja komisch, aber das wird dann wohl sein.

Danke noch mal & frohe Ostern!

Seebarsch
20.04.2011, 19:14
ja,
man kann immer nur bis zu letzten erworbenen Neuanspruch zurückrechnen!
Das wäre im Oktober 2011 bei dir dann die Zeit vom April 2010 bis September 2011!
:o