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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kann ich Arbeitslosengeld beantragen nach Elternzeit ?


Mami2007
02.05.2011, 20:31
Hallo zusammen,
ich habe eine kurze Frage.
Zu meiner Situation:
Ich hatte 2006 / 2007 einen Befristeten Arbeitsvertrag. Während meines Arbeitsverhältnisses wurde ich schwanger, sodass mein Vertrag nach der Geburt meines 1ten ( geburt im Okt. 2007) auslief. Danach bekam ich Elterngeld. Im Mai 2009 kam mein 2ter Sohn zur Welt, danach wieder Elterngeld für 1 Jahr. Zur Zeit bekomme ich neben dem Kindergeld noch Kinderzuschlag und Wohngeld.
Nun zu meiner Frage, kann ich mich trotzdem arbeitslos bzw arbeitsssuchend melden und wenn ja was steht mir an Arbeitslosengeld zu, bzw wovon wird das berechnet, vom elterngeld oder vom letzten arbeitsverhältnis??
Der grosse ist im Kiga und für den kleinen hätte ich auch eine anlaufstelle für die unterbringung solange er noch nicht im kiga ist.
ich wäre über jede antwort dankbar.

LG Mami2007

Pharao
03.05.2011, 08:05
Hi,

hier mal was von der A-Amt-Seite (http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Allgemein/Anwartschaftszeit.html):
Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit

Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:


Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren,
Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben
Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung,
....

Falls du also die Voraussetzungen erfüllst für Alg1, dann würde bei der Berechnung (meiner Meinung) eine fiktive Bemessung stattfinden, da max 2 Jahre zurückgeschaut wird und du in der Zeit keine min 150 Tage hinbekommst.

Zur Bemessung wird nur auf Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungszeitraum zurückgegriffen. Andere Zahlungen oder Leistungen (zum Beispiel Krankengeld) werden nicht zur Bemessung herangezogen.

(...)

.... nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre verlängert. Können auch in diesem verlängerten Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden, wird der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Die Höhe des fiktiven Arbeitsentgelt ist in vier Qualifikationsstufen gestaffelt und von der Beschäftigung abhängig ist, auf die sich die Vermittlungsbemühung der Agentur für Arbeit für Sie erstrecken.

Quelle: A-Amt-Seite (http://www.arbeitsagentur.de/nn_546672/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Hoehe-Anspruch/Bemessungsentgelt-zeitraum/Bemessungsentgelt-zeitraum-Nav.html)