ALN - Robot
07.04.2005, 16:56
Arbeitsgericht Bochum
Strafe für Kündigung vor erstem Arbeitstag unzulässig
Wer einen Arbeitsvertrag noch vor dem ersten Arbeitstag wieder kündigt, muss keine Strafe zahlen.
Die in vielen Arbeitsverträgen festgelegte Vertragsstrafe ist seit der Änderung des Schuldrechtes zum 1. Januar 2002 nicht mehr zulässig.
Diese Regelung hat das Arbeitsgericht Bochum in einem Urteil bestätigt.
Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber geklagt, weil eine von i
m angestellte Verkäuferin noch vor Antritt der Stelle gekündigt hatte. Der Arbeitsvertrag schloss allerdings eine Kündigung vor Arbeitsbeginn aus und sah für diesen Fall eine Strafe in Höhe eines Bruttolohnes vor.
Der Arbeitgeber verlangte die Zahlung der Summe.
Z
war bestätigte das Gericht den Vertragsbruch, doch erklärte es die Vertragsstrafenabrede für unwirksam. (Az.: 3 Ca 1287/02)
Strafe für Kündigung vor erstem Arbeitstag unzulässig
Wer einen Arbeitsvertrag noch vor dem ersten Arbeitstag wieder kündigt, muss keine Strafe zahlen.
Die in vielen Arbeitsverträgen festgelegte Vertragsstrafe ist seit der Änderung des Schuldrechtes zum 1. Januar 2002 nicht mehr zulässig.
Diese Regelung hat das Arbeitsgericht Bochum in einem Urteil bestätigt.
Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber geklagt, weil eine von i
m angestellte Verkäuferin noch vor Antritt der Stelle gekündigt hatte. Der Arbeitsvertrag schloss allerdings eine Kündigung vor Arbeitsbeginn aus und sah für diesen Fall eine Strafe in Höhe eines Bruttolohnes vor.
Der Arbeitgeber verlangte die Zahlung der Summe.
Z
war bestätigte das Gericht den Vertragsbruch, doch erklärte es die Vertragsstrafenabrede für unwirksam. (Az.: 3 Ca 1287/02)