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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : EGV und Bewerbungen nach drei Tagen


deibel
11.05.2011, 21:44
Hallo,
habe heute die EGV meine Sohnes (HARTZ IV) gelesen.
Am Montag 09.05.2011 hat er von der Sachbearbeiterin 4 Stellenangebote ohne Rechtsfolgebelehrung bekommen.
Nun steht aber in der EGV das er sich auf Stellenangebote drei Tage nach Erhalt bewerben soll.
Er hat Bewerbungsmappen gekauft und die Bewerbungen geschrieben.
Morgen am Donnerstag will er sie zur Post bringen.
Nun zu meiner Frage: "Kann er nun schon sanktioniert werden?
Und wann sind die drei Tage verstrichen? Schon ab Mittwoch dem 11.05. oder reicht noch der Donnerstag 12.05.
Beinhaltet der Passus in der EGV, dass er sich nach drei Tagen bewerben muss schon eine eine Rechtsfolgebelehrung?
Wie seht ihr das?

ela1953
11.05.2011, 22:17
Drei Tage sind erst am Donnerstag vorbei.

Montag bis Dienstag = 1. Tag
Dienstag bis Mittwoch = 2. Tag
Mittwoch bis Donnerstag = 3. Tag

Bei drei Tage bis Mittwoch, hätten die Angebote am Montag um 0 Uhr ausgehändigt werden müssen.

deibel
11.05.2011, 23:15
Danke ela,
da bin ich aber beruhigt!
Nur wie sieht es mit den Vermittlungsvorschlägen ohne Rechtsfolgebelehrung aus, wenn das mit dem muß von drei Tagen Bewerbung losschicken in der der EGV steht.
Ist dass schon eine RFB in der EGV?

Pharao
11.05.2011, 23:59
Hi,

eine Rechtsfolgebelehrung kann auch in der EGV drinnen steht. Wenn die ausgehändigten Stellenangebote ohne RFB dann auch in der EGV erwähnt werden, dann ist das gleich, wie wenn an den Stellenangeboten die RFB dran gewesen wäre.

Allerdings sollte es doch möglich sein, eine Bewerbung noch am gleichen Tag loszuschicken oder spätestens am nächsten Tag.

deibel
12.05.2011, 10:31
Hallo Pharao,
du hast vollkommen recht.
Gut dass ich mich drum gekümmert habe.
und meinem Sohn angehalten habe die Bewerbungen
schnell abzuschicken.
Nur, meine Frage hast du lieder nicht konkret beantwortet.
1.In der EGV steht unter anderem, dass man nach drei Tagen die Bewerbung losschicken soll.
2.In der RFB der EGV steht, das man über og. Punkte belehrt worden ist und bei Nichtbefolgung es zu den bekannten Sanktionen kommt.
Nun meine Frage: ist das ein üblicher Textbaustein oder bezieht sich dass auch auf Stellenangebote ohne RFB?
Um keine Irrtümer aufkommen zu lassen, ich weiß dass mein Sohn fast jede Stelle annehmen muß.
Nur er ist psychisch krank und nicht der schnellste. Im Augenblick geht es ihm aber einigermaßen gut.

Pharao
12.05.2011, 10:52
Hi,

meines Wissesns muss eindeutig immer hervor gehen das es sich um die Stelle xy handelt und darauf dann auch die RFB sich drauf bezieht. Folglich wäre also an den ausgehändigten Stellenangebote eine RFB drann, wenn diese in der EGB erwähnt wurden.

Das mit den 3 Tagen würde ich jetzt mal so sehen, das sich das auf alle Bewerbungen bezieht und nicht auf einzelnen Stellenangebote. Also auf alle Stellenangebote wo eine RFB dran ist, hat man sich innerhalb von 3 Tagen zu bewerben.
Um keine Irrtümer aufkommen zu lassen, ich weiß dass mein Sohn fast jede Stelle annehmen muß.
Nur er ist psychisch krank und nicht der schnellste.
§10 SGBII ==> Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, .....

Auch wenn im vorhinein ein §§ zutreffen sollte, sodas evtl die Stelle unzumutbar wäre, würde ich mir diesen "Joker" immer aufheben und nur einsetzen, wenn wirklich nichts mehr anderes geht. Bevor man nämlich was vorschnell ablehnt mit unzumutbar, erledigt sich das ja meist auch schon von selber, das der AG sich für jemanden anderes entschieden hat.