Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALGII / Nachweis Barauszahlung
Hollo, ich bin jetzt dabei, nach 28 Jahren Arbeit und ein Jahr Arbeitslosigkeit, ALGII zubeantragen. Bedingt durch meiner Scheidung war
ich gezwungen vor 2 Jahren ein Kredit von meinem Bruder aufzunehmen. Nun, da ich zukünftig nichts mehr besitzen darf, habe ich meine kleine Altersvorsorge (Wertpapiere) aufgelöst und Ihm (mein Bruder) 7000 Euro bar zurück bezahlt. Jetzt werde ich bei der Beantragung von ALGII wegen der Barauszahlung verfolgt. Können die mir einen Strick daraus drehen? Wer hat Info oder Tipp's.
Gruß Frank
StephanK
10.10.2005, 12:06
:welcome: hollif,
zunächst mal möchte ich der falschen Vorstellung, dass Du als Alg II-Empfänger nichts mehr an Vermögen besitzen dürfest, etwas entgegensetzen: Du darfst durchaus, wenn auch nicht viel, nämlich 200 € pro volendetem Lebensjahr. Da Du "nach 28 Jahren Arbeit" mindestens Mitte 40 sein dürftest, kommt da schon was zusammen. Deswegen frage ich mich, ob die ganze Aktion überhaupt nötig war.
Aber davon abgesehen hindert Dich das natürlich nicht daran, einen Kredit zurückzuzahlen.
Ich weiss nicht, wie die ARGE darauf gekommen ist (hast Du vollständige Kontoauszüge vorgelegt?), aber es scheint ja, dass sie den Verdacht hegt, Du habest Dein "Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert (...), die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes
II herbeizuführen" (Wortlaut der Sanktionsvorschrift § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II). Was immer Du mit "verfolgt" meinst - man wird Dir deswegen jedenfalls dann nicht an die Karre fahren können, wenn Du den Zweck der Barabhebung nachweist, was ganz einfach durch eine Quittung geschehen kann, mit der Dein Bruder die Zahlung und das Erlöschen seiner Kreditrückzahlungsforderung bestätigt. Ich will nicht verhehlen, dass die ARGE möglicherweise auf den Gedanken verfallen könnte, das als eine "Gefälligkeitsbescheinigung" anzusehen und sich weiter quer zu stellen - dann bleibt Dir nur, Dich dagegen auf dem Rechtsweg zu wehren. Eine Quittung ist jedenfalls nicht deswegen automatisch unglaubwürdig, weil sie vom eigenen Bruder stammt.
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