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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Einmalzahlung wird beim ALG I nicht berücksichtigt


sym4711
07.06.2011, 11:09
Hallo,

bei der Berechnung meine ALGI wird eine steuerpflichtige Einmalzahlung nicht berücksichtigt. Begründung:
Zur Zeit der Zahlung (erfolgsabhängige Gehaltsanteil) war ich nicht mehr bei der Firma beschäftigt.
Ich hatte zum 1.1.2011 die Firma gewechselt und die Sonderzahlung erfolgte im Januar.
Ist das rechtens?

Hier die Chronologie:
2009: komplett beschäftigt bei Firma A
2010: komplett beschäftigt bei Firma A
im Januar 2011 Auszahlung des dynamischen Gehaltsanteil für 2010
2011: Januar bis Juni Beschäftigung bei Firma B, Probezeitkündigung durch Firma B

Gruß
Thomas

Pharao
07.06.2011, 14:59
Hi,

auf der A-Amt-Seite heißt es dazu: "Zur Bemessung wird nur auf Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungszeitraum zurückgegriffen. Andere Zahlungen oder Leistungen (zum Beispiel Krankengeld) werden nicht zur Bemessung herangezogen."

Weiter heißt es: "Für die Bemessung wird aus den versicherungspflichtigen Arbeitsentgeltabrechnungszeiträumen, die im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen (Bemessungsrahmen) und am Tag Ihres Ausscheidens abgerechnet waren, zunächst ein Bemessungszeitraum ermittelt."

Pharao
07.06.2011, 15:03
Mist vergessen:

Meiner Meinung nach müsste man es mitberücksichtigen, denn Arbeitslos warst du ja erst im Juni. D.h. wenn du jetzt 1 Jahr ab dem Tag zurückrechnest, dann ist der Bemessungsrahmen von Juni 2010 bis Juni 2011.

bydgo
07.06.2011, 17:15
Hallo sym4711,

wichtig für die Einbeziehung in die Berechnung des ALG1 ist nicht die Steuerpflicht sondern die Sozialversicherungspflicht. Von der Einmalzahlung müssen z. B. Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgeführt worden sein (steht auf dem Lohnzettel).

Eine Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes ist z. B. steuerpflichtig aber nicht sozialversicherungspflichtig und fließt demnach auch nicht in die Berechnung des ALG1 ein.

Gruß

sym4711
09.06.2011, 00:05
(korrigiert)


Hi,

danke, ich sehe es auch so.

Argumentation des AGA:
Bemessungszeitraum A ist abgeschlossen und der dynamische Gehaltsanteil ( von dem Steuern und Sozialabgaben bezahlt wurden) von Arbeitger A wurde im Bemessungszeitraum B ausbezahlt.
Die Auszahlung erfolgte nicht in dem zugehörigen Bemessungsrahmen.

Das ist für mich völlig unlogisch. Das würde ja heißen, bei Arbeitnehmern die im Stundenlohn stehen und deren Lohn erst ein paar Tage nach Monatsende,also im Folgemonat, ausbezahlt werden (well das Zusammenrechnen der Stunden ja länger dauert) der letzte Lohn nicht berechnet wird,


Auch lese ich nirgendwo im Gesetzestext, dass der Bemessungsrahmen in Teile gesplittet wird.
Da jedes Gesetzt in Deutschland auch einen Grund und Sinn hat (das hat mir ein Richter mal gesagt), würde ich diesen gerne wissen wollen.
Und Gesetze sind im Zweifelsfalle dem Sinne nach anzuwenden und nicht dem Wortlaut nach.

Das riecht nach einem Rechtsstreit.

Gruß
Thomas

Pharao
09.06.2011, 00:16
Hi,

frage doch mal nach in welchen § das so zu lesen ist ? Den ich lese das so, das alles was im Bemessungsrahmen ist mit in die Berechnung geht. Und das fragwürdige Gehalt war ja im Januar, also eindeutig im Bemessungsrahmen.

sym4711
09.06.2011, 12:59
Hallo.

also man bezieht sich auf folgenden Paragraphen:
§ 130
Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) 1 Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen.
2 Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses
vor der Entstehung des Anspruchs.

Ich frage mich nur ob dieser Paragaph überthaupt rechtens ist und nicht durch einen anderen Pargraphen aufgehoben wird.

Also auf zum Anwalt.

Gruß
Thomas

Pharao
09.06.2011, 14:21
Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen.

Hi,

also ich bleibt dabei: "im Bemessungsrahmen" liegt doch eindeutig diese Zahlung im Januar um die es geht, da der Bemessungsrahmen von xx.Juni 2010 bis xx.Juni 2011 läuft.

Sorry, ich kann dir dazu nicht mehr schreiben, vielleicht können andere User ja mal ihre Sichtweise zum besten geben.

sym4711
09.06.2011, 14:34
Hi,

meine Meinung ist ja auch die meines Vorschreibers.(Pharao).

Aber $ 130, Absatz 1 existiert nun mal.
Die Frage ist nun ob er hier Anwendung finden muss.

Gruss
Thomas

Pharao
09.06.2011, 14:39
Die Frage ist nun ob er hier Anwendung finden muss.
Hi,

der §130 SGBIII ist ja für`s Alg1 zuständig und somit anwendbar. Ansonsten müsste ihrendein anderer § aus dem SGBIII was anderes dazu sagen, zB Ausnahmen. Das tut er aber nicht.

sym4711
09.06.2011, 14:41
Hi,

nur deises ist dem Zuflussprinzip widersprüchlich.

Gruss
Thomas

Pharao
09.06.2011, 14:45
Zuflussprinzip
Das trifft bei Alg1 nicht zu ! Das Zuflussprinzip gibt es NUR bei Alg2 (Hartz4). Oder was meintest du jetzt damit ?

sym4711
09.06.2011, 15:42
Die Frau an der Hotline meinte dies gelte auch bei ALG I.

Aber § 130 gibt mir ja jetzt die Grundlage für den Einspruch und ich sehe Aussicht auf Erfolg. Ich werde ihn morgen stellen.

Gruß
Thomas

Pharao
09.06.2011, 15:50
Hi,

das Zuflussprinzip sagt ja nur aus, das ein Einkommen in dem Monat angerechnet werden, in dem sie Ausbezahlt werden. Das macht in Zusammenhang, das es a) nicht um Alg2 geht und b) das das strittige Gehalt ja vom Januar ist, überhahaupt keinen Sinn.

sym4711
28.06.2011, 11:51
Hallo,

also ich habe Einspruch erhoben und nach telefonischer Nachfrage sagte man mir, dass dem Einspruch von der Sachbearbeiterin der Widerspruchsabteilung stattgegeben wurde.
(eigentlich hätte ich ja gerne mal eine Eingangsbestätigung der Widerspruchs bekommen, aber die AA verdient wohl lieber an der kostenpflichtigen Hotline mit).

Die Sonderzahlung (erfolgsabhängige Gehalt) wurde nur anteilsmäßig angerechnet, da nicht das ganze Jahr 2010 in den Bemessungsrahmen fällt. Ich bin mir noch nicht sicher ob das rechtmäßig ist, da ja das Zugflussprinzip gilt.

bydgo
28.06.2011, 14:06
Hallo Sym4711,

die Bemessung des ALG1 regelt § 131 SGB III.

Bei der Berechnung des ALG1 gilt das Anspruchs- und Zuflussprinzip, näheres findest du unter Randziffer 131.2 in den folgenden Durchführungsanweisungen:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p131.pdf

Gruß

Lopo01
02.07.2011, 23:53
Hi,

die fachlichen Hinweise zu § 131 SGB III der Arbeitsagentur sagen hier folgendes :

Arbeitsentgelt - erzieltes ab Rz (131.2)

(1) Der Bemessung des Alg ist

a) das beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vollständig abgerechnete und zugeflossene bzw. nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossene oder/und

b) das nach dem Ausscheiden in nachträglicher Vertragserfüllung abgerechnete und ausgezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (einschließlich Einmalzahlungen) zugrunde zu legen (kombiniertes Anspruchs- und Zuflussprinzip).

(2) Einmalzahlungen sind in dem Entgeltabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Es kommt nicht auf den Zeitraum an, in dem sie erarbeitet bzw. für den sie gezahlt werden.

Einmalzahlungen, die in einem Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, der nicht zum Bemessungszeitraum gehört, bleiben unberücksichtigt.

Zum Nachlesen:Arbeitsentgelt - erzieltes (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p131.pdf)

Pharao
03.07.2011, 12:22
@ Lopo01,

aber im Bemessungszeitraum liegt doch die fragliche Zahlung, oder wo ist hier mein Denkfehler ?

Die unberücksichtigte Auszahlung war doch im Januar 2011 und Arbeitslos wurde der Fragesteller erst im Juni 2011. Und der Bessungszeitraum geht max 2 Jahr zurück bzw max bis zu einer vorrigen Anspruch. Egal wie ich es drehe, die Zahlung damals liegt im Bemessungszeitraum.

Lopo01
03.07.2011, 17:38
sym4711 schreibt wie folgt:

Ich hatte zum 1.1.2011 die Firma gewechselt und die Sonderzahlung erfolgte im Januar. Ist das rechtens?Hi,

ich verstehe das so, dass die Sonderzahlung eben nicht beim Ausscheiden des Arbeitsverhältnisses am 01.01.2011 abgerechnet und zugeflossen war.

Diese Voraussetzung muss aber vorliegen, damit die Sonderzahlung in die Bemessung einfließt.

Das beschreiben auch die genannten FH zu § 131 und das Gesetz.

Arbeitsentgelt - erzieltes ab Rz (131.2)

(1) Der Bemessung des Alg ist

a) das beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vollständig abgerechnete und zugeflossene bzw. nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossene oder/und etc.

(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.§ 131 SGB III (http://dejure.org/gesetze/SGB_III/131.html)

So verstehe ich zumindest die FH und das Gesetz.