Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG II und Umzug
Hallo miteinander,
Ich bin 25 Jahre und suche seit meinem Schulabschluss vor 9 Jahren einen Ausbildungsplatz in der Nähe meines Wohnortes. Da ich hier nichts gefunden habe, habe ich mich auch in Richtung Rhein-Main-Gebiet orientiert. Aber auch da erfolglos. Seit Anfang diesen Jahres beziehe ich ALG II (und meine Eltern Kindergeld für mich).
Nun plane ich zum 1. Dezember mit meinem Freund zusammenzuziehen (Grenzgebiet Niederlande). Er ist Niederländer und ist berufstätig. Ich möchte auch endlich eine Ausbildung oder einen festen Job finden, was in meinem jetzigen Wohnort offensichtlich nicht möglich ist. Aus diesem Grund haben wir uns nun im Grenzgebiet eine Wohnung gesucht.
Nun zu meinen Fragen:
Da ich den Wohnort wechsel muss ich doch sicherlich einen neuen Hartz IV Antrag stellen. Wird das Gehalt meines Freundes mit angerechnet?
Ich möchte nicht, dass mein Freund für meine Lebenshaltungskosten aufkommen muss, da sein Gehalt auch keine großen Sprünge erlaubt.
Kann man ihn dazu zwingen auch meine Kosten zu tragen?
Unsere Wohnung ist aber größer als
Momentan beziehen meine Eltern für mich Kindergeld. Steht mir das Kindergeld nach meinem Umzug zu?
Vielen Dank, milk
Betroffener
11.10.2005, 02:39
:welcome: Milk,
das sind viele Fragen auf einmal.
Deine Eltern könnten wegen Deiner fehlenden Ausbildung noch Unterhaltspflichtig sein. Wenn sich die jetztige ArGe da nicht drum gekümmert hat, die andere ArGe könnte es tun und sich an Deine Eltern zwecks Beteiligung wenden.
Das Kindergeld kannst Du auch auf Dich übergehen lassen - aber Du hast nichts davon, denn das wird Dir dann als Einkommen vom ALG II wieder abgezogen. Die neue Freibetragsregelung dürfte da sicher nicht greifen.
Das Thema Bedarfsgemeinschaft wird wie vieles andere regional unterschiedlich gehandhabt und es hängt natürlich auch viel davon ab, das die Kreuzchen an der richtigen Stelle sind (was manche ArGe auch nicht stört bei der Unterstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft).
Niemand kann Deinen Freund dazu zwingen, für Deinen Lebensunterhalt aufzukommen - aber im Zweifelsfall bekommst Du kein ALG II, keine Miete und bist nicht krankenversichert (allenfalls über das Sozialamt).
Generell gilt folgendes:
ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (598 € Ost, 622 € West zzgl. Miete) liegt.
Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:
Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).
Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Bitte auch hier zu den Themen Bedarfsgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft, was ist keine Bedarfsgemeinschfat, warum sollen meine Eltern für mich bezahlen nachlesen.
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/templates/subSilver/images/icon_mini_faq.gif Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php)
Gerade bei Menschen, die frisch zusammengehen, kann üblicherweise nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden.
Sorgfältiges Lesen und ein gutes Gelingen
Danke für deine Antwort.
Von meinen Eltern kann der Staat nicht viel holen, da meine Mutter kein Einkommen hat und mein Vater gerade mal soviel verdient, dass es zum Leben reicht. ALG II bekommt sie nicht mehr, seitdem mein Vater wieder Arbeit hat.
In der neuen Gesetzesänderung vom 1.10.05 habe ich gefunden:
- Kindergeld für außer Haus lebende volljährige Kinder, das nachweislich an diese weitergegeben wird, gilt nicht als Einkommen der Eltern.
Verstehe ich das richtig? Meine Eltern können, auch wenn ich nicht mehr bei Ihnen im Haushalt lebe, weiterhin Kindergeld für mich beziehen und es an mich weiterleiten? Und dieses wird ihnen dann folglich nicht als Einkommen angerechnet, mir dann aber schon?
Das Kindergeld kannst Du auch auf Dich übergehen lassen - aber Du hast nichts davon, denn das wird Dir dann als Einkommen vom ALG II wieder abgezogen. Die neue Freibetragsregelung dürfte da sicher nicht greifen.
Wie sieht es mit Wohngeld aus, wenn ich belegen kann, dass ich meinem Freund einen Mietanteil regelmäßig überweise? Steht mir etwas zu? Er steht allein im Mietvertrag, wir haben getrennte Konten und haben nicht vor gemeinsam zu wirtschaften.
Viele Grüße, milk
StephanK
12.10.2005, 15:38
Verstehe ich das richtig? Meine Eltern können, auch wenn ich nicht mehr bei Ihnen im Haushalt lebe, weiterhin Kindergeld für mich beziehen und es an mich weiterleiten? Und dieses wird ihnen dann folglich nicht als Einkommen angerechnet, mir dann aber schon?Ja, Du verstehst richtig.
Wie sieht es mit Wohngeld aus, wenn ich belegen kann, dass ich meinem Freund einen Mietanteil regelmäßig überweise?Schlecht! Entweder Alg II (das einen Anteil für die "Kosten der Unterkunft" enthält) oder Wohngeld - beides gleichzeitig geht nicht.
Kannst du mir sagen wo ich das nachlesen kann? Bisher habe ich zum Thema, Kindergeld für Kinder die nicht mehr in der elterlichen Wohnung leben, gefunden.
Aber zu den 345€ ALGII steht mir doch zusätzlich ein Mietanteil zu, egal ob ich noch zu Hause wohne oder allein, oder?
StephanK
12.10.2005, 17:47
Verstehe ich das richtig? Meine Eltern können, auch wenn ich nicht mehr bei Ihnen im Haushalt lebe, weiterhin Kindergeld für mich beziehen und es an mich weiterleiten? Und dieses wird ihnen dann folglich nicht als Einkommen angerechnet, mir dann aber schon?Ja, Du verstehst richtig.SORRY - FALSCHER FEHLER, ich muss mich korrigieren! :oops:
Kindergeld für Volljährige ist anrechenbares Einkommen der Eltern, auch wenn es an das jeweilige Kind weitergeleitet wird. Etwas anderes gilt nur in den Sonderfällen, in denen das Kindergeld direkt an das Kind selbst ausgezahlt wird. Siehe hier (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=23989).
Aber zu den 345€ ALGII steht mir doch zusätzlich ein Mietanteil zu, egal ob ich noch zu Hause wohne oder allein, oder?Es kommt darauf an, ob Du tatsächlich Miete oder einen Anteil daran bezahlst - nur dann. Wenn Du z.B. bei den Eltern kostenlos wohnst, dann nicht. Das Prinzip ist "nach Bedarf" - wo kein Bedarf, da keine Leistung.
Also jetzt bin ich komplett verwirrt denn hier
http://www.arbeitslosennetz.de/modules.php?name=FAQ&myfaq=yes&id_cat=45&categories=%C4nderungen+ab+1.10.2005#667
steht
· Kindergeld für volljährige Kinder
Wird nicht länger als Einkommen der Eltern angerechnet,
wenn das Geld nachweislich an das nicht im Haushalt lebende Kind überwiesen wird.
:?:
StephanK
12.10.2005, 18:45
Nun ja, leider ist es auch verwirrend, weil sich zwar seit 1.10. die Rechtslage geändert hat, aber innerhalb des laufenden Zeitraums, für den Alg II bewilligt wurde, ändert sich trotzdem erst mal noch nix. Das gilt also erst ab dem nächsten Bewilligungszeitraum - wann immer der für Deine Eltern beginnt.
Alle Klarheiten beseitigt? :wink:
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