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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : EGV trotz Arbeitsstelle?


Deathdriver
20.06.2011, 12:56
Meine Freundin hat Arbeit in einer ZAF

bisher hat noch kein Hahn danach gekrät ob sie eine EGV unterschreibt oder nicht, wozu auch, sie hat ja Arbeit

nun kamm am Freitag ein Brief vom Amt mit einer EGV für sie

dazu hab ich mal einige Fregen

es steht drin,

Sie unternehmen weiter alle zumutbaren Bemühungen, Ihre Hilfebedürftigkeit weiter zu verringern. Dazu gehören insbesondere z.B.
-Teilnahmen an angebotenen innerbetrieblichen Entwicklungs- /Qualifizierungsmaßnahmen, um einen beruflichen Aufstieg zu unterstützen

Änderungen im persönlichen oder beruflichen Verhältnis teilen Sie umgehen dim Jobcenter mit

Sie melden sich spätestens 3 Monat vor Beendigung eines befristeten Arbeitsverhälnis...

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dasseine Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnis bzw. Reduzierung der Arbeitszeit ohne Wichtigen Grund gemäß §31 SGB II Abs. 4 eine Absenkung des ALG II um 30% der Regelleistung für die Dauer von 3 Monaten zur Folge haben kann, dazu erfolgt eine Prüfung im Einzelfall. Weiterhin fällt der eventuell zustehende Zuschlag Arbeitslosengeld I für die Dauer der Kürzung weg.



Jetz hat meine Freundin bereits Anfang des Monats dafür unterschriben, dass Ihre Stunden seit dem 2.Mai 2011, auf 25 Stunden die Woche reduziert werden, weil z.Z. die Aufträge fehlen, dieser Grund steht aber nicht im Änderungsvertrag

Und wie sieht es aus, wenn es einen Auftrag geben würde, sie diesen aber nicht annimmt, weil sie ca 175,-€ im Monat für Srit bräuchte, aber nur ca. 600,-€ bekommt (sprich nix mit von der Steuer absetzten) fahrgeld vom Amt gibts auch nicht mehr, sie ist schon knapp 3 Jahre in der Firma, zwar mit Babypause dazwischen, aber danach fragt ja keiner

ist es über haupt zulässig und was kann passieren wenn sie die EGV nicht unterschreibt, weil gerade das mit den Arbeitsstunden ist in einer ZAF garnicht so einfach innerbetrieblich weiterbildung in einer ZAF gibt es auch nicht, ausserdem steht sie am Band, und was soll es da für ne Weiterbildung geben

also ich finds überflüssig, aber was sagt ihr dazu, habt ihr Erfahrung damit

achja sie soll sich einmal im halben Jahr bei der Vermittlerin melden:patsch:

Helga40
20.06.2011, 15:18
Das Unterschreiben einer Änderungskündigung mit weniger Stunden und dann natürlich weniger Lohn ist eine Herbeiführung der Erhöhung von ALG 2 und damit Sanktionstatbestand. Darüber muss noch nichtmal belehrt werden.

Eine EV soll mit jedem erwerbsfähigen Leistungsempfänger abgeschlossen werden, also auch mit deiner Freundin. Unterschreibt sie die EV nicht, bekommt sie diese als Verwaltungsakt.

Helga

Kedeli
20.06.2011, 15:31
Das Unterschreiben einer Änderungskündigung mit weniger Stunden und dann natürlich weniger Lohn ist eine Herbeiführung der Erhöhung von ALG 2 und damit Sanktionstatbestand.

Jetzt im Ernst. Was ist wenn ein AN die Änderungskündigung nicht unterschreibt? Der AN hat keine Wahl. Entweder er ist mit den neuen Bedingungen einverstanden oder er steht auf der Staße. Was erhöht dann den ALG-2-Bezug mehr? Änderungskündigungen sind ein beliebtes Mittel der AG um 1. Kosten zu sparen und 2. um Personal abzubauen.

Das in diesem Fall eine EGV kommt ist vollkommen klar und verständlich. Zum Rest stimme ich Helga vollkommen zu.

Helga40
20.06.2011, 15:39
Dann sollte man das vorher mit dem Amt abstimmen. Oder einem Anwalt. Immerhin ist es ja gerade als ALG 2 Empfänger doch recht einfach, Beratungshilfe oder dann sogar Prozesskostenhilfe zu bekommen. Personalrat, Sozialpläne... über all sowas steht kein Arbeitgeber. Auch keine ZAF....

Helga

Kedeli
20.06.2011, 15:51
Hier hab ich mal was gutes für AN gefunden:
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
Wird einem Arbeitnehmer gegenüber eine Änderungskündigung ausgesprochen, so hat er drei verschiedene Möglichkeiten darauf zu reagieren.
1. Annahme des neuen Arbeitsvertrages
Die erste Reaktionsmöglichkeit besteht in der Annahme des Angebots zum Abschluss des geänderten Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag ist einvernehmlich geändert worden. Die neuen Bestimmungen überlagern aber nicht alle bisherigen Vertragsbestimmungen. So gilt zum Beispiel als Zeitpunkt des Beginns der Betriebszugehörigkeit nicht das Datum des geänderten Arbeitsvertrages, sondern der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme aufgrund des vorherigen Arbeitsvertrages. Die Annahme einer Änderungskündigung muss bei Anwendung des KSchG nach § 2 Satz 2 KSchG (http://bundesrecht.juris.de/kschg/__2.html) grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung erklärt werden. Wird die Frist überschritten gilt das Angebot als abgelehnt.
2. Änderungsschutzklage einreichen
Der Arbeitnehmer kann das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen ablehnen. Die angebotene Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Arbeitsbedingungen steht hier nicht mehr zur Disposition. Es geht nur noch darum, ob die Kündigung wirksam ist. Der Arbeitnehmer muss innerhalb der Dreiwochenfrist eine Kündigungsklage erheben. Wenn er den Rechtsstreit verliert, gilt durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis als beendet. Gewinnt er die Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, bleibt es bei den alten arbeitsvertraglichen Regelungen und die Änderungskündigung ist unwirksam.
3. Annahme des neuen Vertragsangebots des Arbeitgebers unter Vorbehalt
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Annahme des Angebots unter Vorbehalt (§ 2 Satz 1 KSchG (http://bundesrecht.juris.de/kschg/__2.html)). Das heißt, dass der Arbeitnehmer das Angebot zur Änderung der Arbeitsbedingungen annimmt, sich aber vorbehält, die Rechtmäßigkeit der Abänderungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Beispiel: Der Mitarbeiter nimmt das neue Vertragsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung des Arbeitsvertrages nicht sozial ungerechtfertigt ist. Auch hier gilt: Wenn er den Rechtsstreit verliert, gilt durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis als beendet. Gewinnt er die Klage vor dem Arbeitsgericht, bleibt es bei den alten arbeitsvertraglichen Regelungen und die Änderungskündigung ist unwirksam.
Der Vorbehalt muss bei ordentlicher Änderungskündigung und Anwendung des KSchG nach § 2 Satz 2 KSchG (http://bundesrecht.juris.de/kschg/__2.html) grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden. Diese Annahme sichert zumindest den Arbeitsplatz zu den geänderten Bedingungen. Wird die Frist überschritten gilt das Angebot als abgelehnt.
Mit der Annahme unter Vorbehalt gelten bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichtes die neuen Arbeitsbedingungen. Die Kündigung ist mit der fristgerechten Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt vom Tisch. Vor dem Arbeitsgericht wird nur noch um die Änderung der Arbeitsbedingungen gestritten. Hinweis: Um den Zugang der Annahme unter Vorbehalt nachweisbar zu gestalten, empfiehlt es sich, die Annahme unter Vorbehalt per Boten oder zumindest per Einschreiben dem Arbeitgeber zuzustellen.
Du hast vollkommen Recht. Aber leider ist das Kind schon in den Brunnen gefallen.

(Quelle: http://bundesrecht.juris.de)
Kedeli

Deathdriver
20.06.2011, 18:42
und nu

ist ja schon unterschrieben und der Mai wurde danach berechnet un ausbezahlt

Dann kann ich also schonmal ne Saktion einplannen, ich werd hier noch blöde

Ich bekomm kein Job weil die Krippen sagen ein Krippenplatz kann ich erst beantragen wenn wir beide einen AV habenund die AG sagen ohne Krippenplatz kein AV weil ich nicht geplant werden kann

Meine Freundin tut alles um Ihren Arbeitsplatz zubehälten und bekommt dafür noch ne Saktion, toller Staat echt wahr

Helga40
20.06.2011, 18:43
Muss ja nicht kommen. Kann....

Helga

Deathdriver
20.06.2011, 19:21
tja bei uns gehen die aber auf Dummfang und knallen erstmal die Sanktion rein, kannste dann per Widerspruch und Anwalt klären, hat letztens nur ein Jah gedauert bis die die Sanktion zurück gezogen haben

war aber wegen einer anderen Sache

Deathdriver
22.06.2011, 00:02
kann ja leider nicht editieren, daher neue Antwort

ich war heut auf dem Amt und hab das hinterfragt

solange einer herrabsetzung der Stunden vom Arbeitgeber ausgeht, ist es OK

nur wenn man als Arbeitnehmer die Stunden runtersetzt, dann gibt es Stress und eventuell Sanktion

in diesem Sinne, nochmal gut gegangen