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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ortsabwesenheit am Wochende, EGV, Familiäre Situation


Mainzer
22.06.2011, 17:06
Hallo,

ich hatte gestern mein 1. Gespräch mit meiner SB und 3 Fragen wurde recht unbefriedigend beantwortet:

1. Frage Ortsanwesenheit/Verfügbarkeit:
Das man jeden Werktag (Montag bis Samstag) verfügbar und erreichbar sein muss, ist mir klar. Die Pflicht jeden Tag seine Post zu empfangen und ggf. kurzfristig reagieren können - auch klar.

Nun meine Frage zur Ortsan-/abwesenheit an meine SB:
Ich:
"Ich beabsichtige z.B. Samstag nachmittag/abend jemanden zu besuchen (Ziel liegt ausserhalb des Nahbereiches) und am Sonntag zurückzukehren"
SB:
"Dazu müssen sie sich abmelden, da sie den Nahbereich verlassen. Grund: sie beziehen jeden Tag (inkl. Sonntag) Leistungen und sind somit verpflichtet sich täglich im Nahbereich der Agentur aufzuhalten oder sich abzumelden."

Ist das rechtmäßig? Spricht das Gesetz nicht eher von (kurzfristiger) Verfügbarkeit und Erreichbarkeit an Werktagen?
Spontane Entscheidungen sind ja somit nicht mehr möglich. Die Konsequenzen bei Nichtbeachtung sind ja nicht gerade ohne.

2. Frage EGV
Meine EGV habe ich nicht unterschrieben und eine explizite Rechtsfolgebelehrung ist nicht angehängt.

Nur folgender Satz auf der EGV:
"Die Eingliederungsvereinbarung wurde mit mir besprochen. Unklare Punkte und die möglichen Rechtsfolgen wurden erläutert. Ich bin mit den Inhalten der Eingliederungsvereinbarung einverstanden und habe ein Exemplar erhalten. Ich verpfichte mich, die..."

Meine Frage an die SB:
"Ich habe die EGV ja gar nicht unterschrieben und Sie auch nicht!?"
SB:
"Das ist nicht notwendig. Ich habe sie auch dem PC abgespeichert."

Über die Rechtsfolgen wurde ich auch nicht (mündlich) belehrt.
Ist diese EGV nun rechtsverbindlich, falls es später zu Unstimmigkeit zwischen mir und der SB kommen sollte?

3. Frage Eingeschränkte Mobilität/Arbeitsbeginn/zumutbare Arbeitsplätze:

(Bewerbung auf Vollzeitstelle)

Meine Lebenspartnerin ist Krankenschwester im Nachtdienst (Vollzeit) mit festgelegten Arbeitszeiten von 21Uhr-0630Uhr.
Die Kinderbetreuung (2 kleine Kinder in der Kita) beginnt frühstens um 0700Uhr.
Ich könnte also frühstens gegen 0730Uhr-0800Uhr (je nach Entfernung auch später) auf meiner potentiellen Arbeitstelle sein.

Ich habe den Punkt gleich angesprochen und die SB hat sich dies (verständnisvoll) notiert.
Sie sagte noch: Na, machen wir lieber mal 0800Uhr (statt meiner 0730Uhr) frühst möglicher Arbeitsbeginn.

In der EGV steht dazu nichts.

Jetzt meine Frage:
Da viele Stellen eher einen früheren Arbeitsbeginn voraussetzen, fallen wohl viele Angebote spätestens im persönlichen Gespräch raus.
Wie verhält es sich hier rechtlich mit der Zumutbarkeit (wenn es hart auf hart mit der SB kommt)? Muss die Familiensituation hier rechtlich berücksichtigt werden? Kann man daraus eine eingeschränkte Verfügbarkeit konstruieren, obwohl ich stundenmäßig dem Arbeitsmarkt ja voll zur Verfügung stehe?
Oder kann man bei ALG1 dazu gezwungen werden seine familiäre Situation so "umzubasteln", dass ich jeden (für mich persönlich zumutbaren) Job annehmen kann? Oder gibt es hier auch eine Art familiäre Zumutbarkeit?
(Eine Kinderbetreuung ab 6Uhr morgens dürfte ziemlich schwierig werden. Der kurzfristige Wechsel einer Kita mit 2 Kindern ist ebenfalls kaum möglich, falls es denn dann doch eine Betreuung ab 6Uhr geben sollte).

Ich hoffe es ist ok, wenn ich die 3 Fragen in eine gepacke.

Vielen Dank für Eure Mühen.

Gruß

bydgo
22.06.2011, 17:31
Hallo Mainzer,

die Ortsanwesenheit regelt die Erreichbarkeitsanordnung:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A20-Intern/A201-Organisation/Publikation/pdf/Anhang-B-Anordnungen-des-Verwaltungsrats.pdf

Am Sonntag arbeitet kein SB, da wirst du auch keine Termine erhalten geschweige denn, dass Post am Sonntag ausgetragen wird.

Gruß

spaceman
22.06.2011, 17:41
Das mit der Ortsabwesenheit am Wochenende ist, vermutlich so richtig. Praktisch macht das auch keinen Sinn weil man, Samstags eh manchmal keine Post bekommt und selbst, wenn eine Bewerbung da auch noch am Montag ausreicht.

Es würde sich vermutlich auch keiner abmelden, wenn da nich im Falle eines Unfalls bei unabgemeldeter Abwesenheit, der Teufel los wäre!

Ich denke mal es wird vermutlich genehmigt werden, da eigentlich nix dagegen spricht. Aber Abmelden muss leider sein.

Pharao
22.06.2011, 17:41
1. Frage Ortsanwesenheit/Verfügbarkeit:
Das man jeden Werktag (Montag bis Samstag) verfügbar und erreichbar sein muss, ist mir klar. Die Pflicht jeden Tag seine Post zu empfangen und ggf. kurzfristig reagieren können - auch klar.

Nun meine Frage zur Ortsan-/abwesenheit an meine SB:
Ich:
"Ich beabsichtige z.B. Samstag nachmittag/abend jemanden zu besuchen (Ziel liegt ausserhalb des Nahbereiches) und am Sonntag zurückzukehren"
SB:
"Dazu müssen sie sich abmelden, da sie den Nahbereich verlassen. Grund: sie beziehen jeden Tag (inkl. Sonntag) Leistungen und sind somit verpflichtet sich täglich im Nahbereich der Agentur aufzuhalten oder sich abzumelden."

Hi,

wäre mir neu das das Amt am Samstag offen hat ..... Somit bleibt ja nur übrig das evtl ein Stellenangebot kommt. Ob die Bewerbung jetzt am Samstag oder Sonntag rausgeht, ich denke das ist auch nicht entcheidend. Wichtig wäre ja nur das du dich hier Zeitnah bewirbst, am besten immer gleich.

Sich also abzumelden bzw Ortsabwesenheit zu beantragen für den Samstag/Sonntag halte ich für käse. Anders sieht es aus, wenn du unter der Woche also Montag bis Freitag nicht erreichbar wärst.

Hier mal der §119 SGBIII Abs.5 Punkt 2 dazu:
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer ....
.... Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, ....Meine Frage an die SB:
"Ich habe die EGV ja gar nicht unterschrieben und Sie auch nicht!?"
SB:
"Das ist nicht notwendig. Ich habe sie auch dem PC abgespeichert."

Über die Rechtsfolgen wurde ich auch nicht (mündlich) belehrt.
Ist diese EGV nun rechtsverbindlich, falls es später zu Unstimmigkeit zwischen mir und der SB kommen sollte?

Also eigentlich gehört die von dir Unterschrieben, denn wie will der SB sonst nachweisen das du sie erhalten hast und damit einverstanden bist ???

Andererseits ersetzt die EGV nur den Verwaltungsakt, sodass du bei Weigerung diese eben dann als Verwaltungsakt zugeschickt bekommst. Desweiteren sollte in die EGV ja auch noch mal schriftlich festgehalten werden, was u.a im Gespräch gesagt worden ist bzw welche Ziele man verfolgt, ect.

Wenn jetzt nicht was ganz schimmes drinnen steht, dann solltest du dich trotzdem an die EGV halten.
Ich habe den Punkt gleich angesprochen und die SB hat sich dies (verständnisvoll) notiert.
Sie sagte noch: Na, machen wir lieber mal 0800Uhr (statt meiner 0730Uhr) frühst möglicher Arbeitsbeginn.

In der EGV steht dazu nichts.

Jetzt meine Frage:
Da viele Stellen eher einen früheren Arbeitsbeginn voraussetzen, fallen wohl viele Angebote spätestens im persönlichen Gespräch raus.

Meiner Meinung ist hier entscheidend was in deinem Beruf üblich ist. Anonsten wäre ggf mal zu fragen (also beim potenziellen AG) ob man hier evtl etwas Später anfangen kann & dafür länger arbeitet. Viele Firmen sind da etwas flexibel.
Wie verhält es sich hier rechtlich mit der Zumutbarkeit (wenn es hart auf hart mit der SB kommt)? Muss die Familiensituation hier rechtlich berücksichtigt werden? Kann man daraus eine eingeschränkte Verfügbarkeit konstruieren, obwohl ich stundenmäßig dem Arbeitsmarkt ja voll zur Verfügung stehe?

Also was die Zumutbarkeit von Arbeitsstellen angeht ==> §121 SGBIII (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__121.html)
Was die Verfügbarkeit angeht:
Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. ....

§131 SGBIII Abs5 (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__131.html)

Papabär
22.06.2011, 18:28
Hallo,

könnte Mainzer nicht in die EGV eine Regelung aunehmen lassen - etwa in der Art "der Leistungsempfänger bewirbt sich auf Vermittlungsvorschläge deren regelmäßige Kernzeit nicht vor 8:00 Uhr beginnt ..."

Die EGV ist noch nicht abgeschlossen (ich entnehme dem Threat ja nicht, daß er die EGV überhaupt nicht unterschreiben will) ... da können doch noch eigene Formulierungen zur eigenen Absicherung eingebaut werden, oder?

Ansonsten hieße das Ding ja nicht Eingliederungsvereinbarung sondern Eingliederungsbefehl.

spaceman
22.06.2011, 18:29
Wäre halt die Frage ob die SB das erlaubt. Damit würde Schichtarbeit ja fast wegfallen und das sehen einige Vermittler gar nicht gerne.

Papabär
22.06.2011, 18:37
Na, so wie ich das verstanden habe, fällt Schichtarbeit aufgrund der familiären Situation doch ohnehin ins Wasser. Dann sollte man doch lieber gleich mit offenen Karten spielen.

Wenn der SB das moniert - dann ab dafür zum Vorgesetzten ... oder mal ganz höflich fragen, ob man dem Kind Hausschuhe mitgeben muss, wenn man es Nachts im Jobcenter abgibt. :wut:

Helga40
22.06.2011, 18:54
Wieso gehen keine Schichten? Er ist doch nicht alleinerziehend, sondern hat eine Lebensgefährtin?

Helga

Papabär
22.06.2011, 19:11
... die aber selber bereits im Schichtdienst arbeitet und - offenbar regelmäßig - erst um 06:30 Uhr Feierabend hat.

Pharao
22.06.2011, 21:21
Ansonsten hieße das Ding ja nicht Eingliederungsvereinbarung sondern Eingliederungsbefehl.
Also bei mir bedeutet "Kunde" sicherlich auch was anders als "das" was man bei Amt als Kunde bezeichnet ......
Wieso gehen keine Schichten? Er ist doch nicht alleinerziehend, sondern hat eine Lebensgefährtin?

Meiner Meinung ist hier Maßgebend was man vorher (also vordem Alg1 Bezug) überwiegend gemacht hat bzw was in dem Beruf üblich ist. Ansonsten bin ich auch der Meinung das man hier niemanden zwingen kann Schicht zu arbeiten.

ela1953
22.06.2011, 21:41
... die aber selber bereits im Schichtdienst arbeitet und - offenbar regelmäßig - erst um 06:30 Uhr Feierabend hat.

Die Partnerin hat nur eine Schicht: von 21.00 - 6.30

Er könnte also arbeiten zwischen 8 und 20 Uhr. Mein Sohn im Einzelhandel hat z.B Schichtzeiten von 9-15, 12-20, 14-20, 8-20 - aber auch 6-12 oder 12 - 22 - immer unterschiedlich lang.

Papabär
22.06.2011, 23:29
Die Partnerin hat nur eine Schicht: von 21.00 - 6.30

Er könnte also arbeiten zwischen 8 und 20 Uhr. Mein Sohn im Einzelhandel hat z.B Schichtzeiten von 9-15, 12-20, 14-20, 8-20 - aber auch 6-12 oder 12 - 22 - immer unterschiedlich lang.

Aber genau darum ging es dem TE doch ... vielleicht hätte ich nicht einfach "Schichtarbeit" - sondern "Nachtschichtarbeit" schreiben sollen ... wäre exakter gewesen. Sicherlich werden Mainzer auch Schichten von 12:00 - 20:00 Uhr möglich sein ... aber im Eingangsthreat bezog er sich ja auf einen Arbeitsbeginn nicht vor 7:30/8:00 Uhr.

(Wobei: "Nur" ist gut ... das sind ja auch immerhin 9,5 Stunden brutto)

Warum soll man das (also Arbeitssuche im Rahmen von 8:00 - 20:00 Uhr) nicht in die EGV aufnehmen können? ... Nur um hinterher dagegen zu verstoßen? Oder wird einem dann die Grundleistung halbiert ... weil man ja nur ´nen halben Tag zur Verfügung steht?

VIERZEHNNOTHELFER
23.06.2011, 08:29
er will ja ab 7,30 arbeiten, 7,30 bis 20,30 verfügbar
müßte eigentlich reichen

Pharao
23.06.2011, 09:01
Hi,

was ist den üblich in der Branche ? Ich mein, wenn ich in irgendeinem Geschäft in der Innenstadt arbeite, dann ist wohl klar das Arbeitszeiten bzw Öffnungszeiten oft erst im Zeitraum von 9.oo bis 20.oo Uhr sind. Hier also zu sagen, ich würd lieber um 6.oo Uhr anfangen und ggf gegen 15.oo Uhr wieder feierabend machen, wird also schwer bis unmöglich werden.

Meiner Meinung nach kommt es hier drauf an, was a) üblich ist und b) was der Fragesteller während dem Bemessungszeitraum für Alg1 für Arbeitszeiten durchschnittlich hatte. Hat er zB noch nie Nachtschicht gemacht und ist dies auch eher unüblich, dann kann das Amt auch nicht verlangen das er dies in Zukunft machen muss !

Mainzer
23.06.2011, 13:08
Hi,

sorry hat etwas gedauert, aber ich danke Euch für die vielen Antworten!!!

zu 3. familiäre Situation:
Als die SB weiss ja um die Situation, hatte keine Einwände und hat dies aufgenommen (per PC).

Sie hat mich weder auf eventuelle Probleme (zur Verfügbarkeit oder Leistungseinbussen) hingewiesen oder mir 2. gesagt, dass sie prüfen müsse, ob eine Vollverfügung zum Arbeitsmarkt besteht. Sie hat es also akzeptiert!

Wenn jetzt die Tage nichts Schriftliches vom Amt kommt, dann kann doch wohl auch nichts in 2 oder 3 Monaten kommen! Sie kann dann auch nicht plötzlich mit der Zumutbarkeit (vor 8Uhr) argumentieren.

Ich habe sie über die Situation informiert, sie hat es akzeptiert und ein Arbeitsbeginn wurde für 8Uhr (bei Ortsnähe festgelegt), Absprachen müsse ich mit dem Arbeitgeber treffen.

Ich habe allerdings im Arbeitspaket 3 Vorbereitung Vermittlungsgespräck vermerkt, dass ich folgendes mit meiner SB besprechen möchte: "möglicher Arbeitszeitbeginn / Arbeitszeitende". Das ist doch ein aktenkundiger Hinweis, dass über das Thema im Gespräch gesprochen wurde.
Mit dem Ergebnis, dass man sich auf 8Uhr (bei entsprechender Entfernung) Beginn und 20Uhr Ende geeinigt hat!

Klar ist das etwas wackelig, da ich nichts Schriftliches habe und in der EGV dazu nichts steht.

Mit Gruß
Mainzer

stummelbeinchen
23.06.2011, 13:29
Hallo,

"Ich beabsichtige z.B. Samstag nachmittag/abend jemanden zu besuchen (Ziel liegt ausserhalb des Nahbereiches) und am Sonntag zurückzukehren"
SB:
"Dazu müssen sie sich abmelden, da sie den Nahbereich verlassen. Grund: sie beziehen jeden Tag (inkl. Sonntag) Leistungen und sind somit verpflichtet sich täglich im Nahbereich der Agentur aufzuhalten oder sich abzumelden."

Das ist falsch. In der Erreichbarkeitsanordnung § 1 Abs. 1 Satz 3 heißt es
"Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann."

Wenn Du also am Freitag nach dem Leeren des Briefkastens bis Sonntag abend verreist, verstößt Du damit nicht gegen die Erreichbarkeitsanordnung und musst diese Ortsabwesenheit nicht anzeigen: Für Deine Vermittlering: Das findet sie in Anlage B Ihres SGB.

Im Übrigen ist es rechtmäßig, dass Du bei einer Ortsabwesenheit um ERlaubnis fragen musst. Wie im Betrieb, wenn Du Urlaub machen willst. Da musst Du auch vorher fragen.

2. Frage EGV
Meine EGV habe ich nicht unterschrieben und eine explizite Rechtsfolgebelehrung ist nicht angehängt.

Nur folgender Satz auf der EGV:
"Die Eingliederungsvereinbarung wurde mit mir besprochen. Unklare Punkte und die möglichen Rechtsfolgen wurden erläutert. Ich bin mit den Inhalten der Eingliederungsvereinbarung einverstanden und habe ein Exemplar erhalten. Ich verpfichte mich, die..."

Meine Frage an die SB:
"Ich habe die EGV ja gar nicht unterschrieben und Sie auch nicht!?"
SB:
"Das ist nicht notwendig. Ich habe sie auch dem PC abgespeichert."

Über die Rechtsfolgen wurde ich auch nicht (mündlich) belehrt.
Ist diese EGV nun rechtsverbindlich, falls es später zu Unstimmigkeit zwischen mir und der SB kommen sollte?

Ja und Nein. Wenn Du gegen grundlegende Dinge verstößt (z.B.keine Ortsabwesenheit anzeigst) gibts Konsequenzen. Wenn Du gegen die Anzahl der Eigenbemühungen verstößt, gibts aber keine Konsequenzen. Da Du ALG1-Empfänger bist, können in diesen Fällen aus der Eingliederungsvereinbarung keine Rechtsfolgen entstehen. Die gibt es nur, wenn Du über die Konsequenzen Deines Nicht-Tuns informiert worden bist und dafür gibts eigene Formulare.

3. Frage Eingeschränkte Mobilität/Arbeitsbeginn/zumutbare Arbeitsplätze:

Meine Lebenspartnerin ist Krankenschwester im Nachtdienst (Vollzeit) mit festgelegten Arbeitszeiten von 21Uhr-0630Uhr.
Die Kinderbetreuung (2 kleine Kinder in der Kita) beginnt frühstens um 0700Uhr.
Ich könnte also frühstens gegen 0730Uhr-0800Uhr (je nach Entfernung auch später) auf meiner potentiellen Arbeitstelle sein.

Ich habe den Punkt gleich angesprochen und die SB hat sich dies (verständnisvoll) notiert.
Sie sagte noch: Na, machen wir lieber mal 0800Uhr (statt meiner 0730Uhr) frühst möglicher Arbeitsbeginn.

In der EGV steht dazu nichts.
Muss es auch nicht.

Jetzt meine Frage:
Da viele Stellen eher einen früheren Arbeitsbeginn voraussetzen, fallen wohl viele Angebote spätestens im persönlichen Gespräch raus.
Wie verhält es sich hier rechtlich mit der Zumutbarkeit (wenn es hart auf hart mit der SB kommt)? Muss die Familiensituation hier rechtlich berücksichtigt werden? Kann man daraus eine eingeschränkte Verfügbarkeit konstruieren, obwohl ich stundenmäßig dem Arbeitsmarkt ja voll zur Verfügung stehe?
Oder kann man bei ALG1 dazu gezwungen werden seine familiäre Situation so "umzubasteln", dass ich jeden (für mich persönlich zumutbaren) Job annehmen kann? Oder gibt es hier auch eine Art familiäre Zumutbarkeit?
(Eine Kinderbetreuung ab 6Uhr morgens dürfte ziemlich schwierig werden. Der kurzfristige Wechsel einer Kita mit 2 Kindern ist ebenfalls kaum möglich, falls es denn dann doch eine Betreuung ab 6Uhr geben sollte).
Also generell sind Dir - unabhängig von Deiner Ausbildung und/oder Berufserfahrung ALLE Stellen zuzumuten. Natürlich gelten dafür bestimmte Richtlinien: Nur das, was Du physisch und psychisch ausüben kannst, finanzielle Einbußen sind auch geregelt (in den ersten 3 Monaten bis zu 20% weniger als das letzte Gehalt, in den Monaten 4-6 30% weniger und ab dem 7. Monat muss beim Nettogehalt abzüglich der Fahrkosten genausoviel übrig bleiben, wie beim ALG1). Regional einschränken darfst Du Dich auch, aufgrund der Kinder.
ABER: Sind die Einschränkungen (Arbeitszeit, Regionalität) so gravierend, dass keine oder nur wenige Stellen in Deinem gesuchten Beruf übrig bleiben, musst Du auf andere Stellen ausweichen. Ist auch dort keine Vermittlung möglich (wegen Deiner Einschränkungen), und ist der Arbeitsmarkt dann für Dich verschlossen, dann bist Du nicht mehr arbeitslos und es gibt kein ALG1 mehr. Da wir hier nicht wissen, in welchem Beruf du arbeitest, kann man das von hier nur schwer beurteilen.

Mainzer
23.06.2011, 13:41
zum Thema Ortsanwesenheit, Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs.

§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
1Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn


er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat,
er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und
er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. 2Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des Arbeitsam-tes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.
Ist das nicht rechtlich überaus bedenklich, zumal man die Verfügbarkeit mit der Ortsanwesenheit aus §1 EAO an Sonn- und Feiertagen nicht begründen kann?!
Zumindest mit Ablauf des letzen Werktages (meist Samstag 24Uhr) müsste die Ortsanwesenheitspflicht erloschen und die Abmeldepflicht für Sonn- und Feiertage somit hinfällig sein?!


Heisst doch eigentlich im Klartext:
Da man mit der Kontrolle der Post zu jedem Werktag seine Pflicht der Erreichbarkeit und Verfügbarkeit erfüllt hat, kann eine Ortsanwesenheitspflicht für einen Sonnt- oder Feiertag nicht vorliegen. Folgerung: da keine Ortsanwesenheitspflicht für den Sonn- und Feiertag vorliegt, kann es auch keine Abmeldeplicht für einen Sonn- und Feiertag geben.


Wie seht ihr das?


Klar fällt das normalerweise nicht auf, wenn man Samstag abend bis Sonntag nachmittag unabgemeldet den zeit- und ortsnahen Bereich verlässt, nur gibt es sicherlich Situationen in denen es doch herauskommen könnte (Stichwort Unfall). Hier geht es doch einfach mal um Rechtssicherheit.

Mainzer
23.06.2011, 14:02
Hallo Stummelbeinchen,

danke für die Infos.

Ortsabwesenheit:
Es ging mir nur um die Ortsabwesenheit an Sonn- und Feiertagen und ob diese angezeigt / gemeldet werden muss.
Werktags ist klar, dass eine Erreichbarkeit und Verfügbarkeit grundsätzlich einzuhalten/gewährleisten ist.

Zumutbarkeit:
Ich habe keine zivilberufliche Ausbildung, lediglich eine militärische.
Gearbeit habe ich zivil nur ca. 2,5 Jahre als Disponent. Ich bin also quasi in jedem Job Quereinsteiger, deshalb ist relativ schwer hier mit dem Wort "üblich" zu argumentieren.
Mir ist klar, dass ich mit meiner Berufsausbildung sehr "breit" bewerben muss und das auch möchte.

Ich habe die SB ja über meine familiäre Situation informiert, wir haben gemeinsam ein Zeitfenster von ca. 8 Uhr bis 20 Uhr festgelegt, sie hat sich das im PC nortiert.
Es ging im Gespräch auch nur um Vollzeitstellen.
Die SB hat keinerlei Andeutungen gemacht, dass das Zeitfenster 8-20 Uhr eine Einschränkung "voll verfügbar für den Arbeitsmarkt" darstellt.
Wir haben darüber gesprochen, dass ich somit Stellen, in denen das Zeitfenster nicht passt, nicht annehmen kann....kein Hinweis der SB: "Sie müssen jede zumutbare Stelle annehmen!"

Deshalb war meine Frage: ob man mir hier im Nachhinein, trotz der Absprachen, einen Strick draus drehen kann.

Gruß

Mainzer
23.06.2011, 14:36
Sorry, jetzt hab ich's so langsam kapiert.

Einschränkungen (durch den ALG1-Bezieher) sind zulässig und mindern nicht die Verfügbarkeit am (Vollzeit-)Arbeitsmarkt, wenn diese nicht so gravierend sind, dass der Arbeitsmarkt in dieser Branche dem ALG1-Bezieher deshalb verschlossen bleibt.

In meiner EGV ist festegehalten: ...bewirbt sich regional auf versicherungspflichtige Stellen als Disponent, alternativ als kaufmännische Kraft und führt zudem Initiativbewerbungen durch.

Also wenn es Stellen als Disponent oder kaufmännische Kraft gibt, die ein Zeitfenster 8-20Uhr akzeptieren, dann gibt es auch keine Probleme mit dem (vollen) ALG1-Bezug. Wenn nicht, dann müsste ich noch breiter bewerben und dies mit der SB absprechen und ggf. eine anderen Bewerbungsschwerpunkt (vereinbar mit meinem Profil) festlegen.

Das Zeitfenster ist also zunächst eine akzeptable Einschränkung, wenn es Jobs gibt, die aufgrund meine Stellenprofils in dieses Zeitfenster passen.

Die Ablehnung einer Stelle als (z.B.) Disponent wäre somit problemlos möglich, wenn sich der Arbeitgeber nicht auf die/meine Einschränkung einläßt?! (z.B. Arbeitszeibeginn der konkreten Stelle 0630Uhr).

stummelbeinchen
23.06.2011, 16:04
Ja. Alles verstanden. :Respekt: