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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anspruch auf ALG I nach Austeuerung aus der KK


katermann
25.06.2011, 07:41
Hallo,
ein Bekannter von mir wird jetzt Ende des Monates nach 78 Wochen aus der KK ausgesteuert. Alter 55 jahre/ 36 jahre gearbeitet.. Jetzt muß er sich am 01.07.2011 beim AA melden, um ALG I zu erhalten.
Steht ihm nach dem Bezug von KG die volle Laufzeit vom ALG I zu oder gibt es da eine bestimmte Berechnung ?
ich war bis jetzt immer der Meinung, die Anwartschaft wäre erfüllt, wenn man in den letzten 2 jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn
der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungpflichtig gewesen wäre. Vor dem Bezug von KG hat er Arbeitsentgeld bekommen.
Somit wäre das KG dann ja beitragspflichtig = Anspruch auf ALG I.
Da ich mir da nicht sicher genug bin, um ihn zu beraten, wäre ich Euch für Infos dankbar. Vielen Dank !
Gruß katermann

Pharao
25.06.2011, 11:37
Vor dem Bezug von KG hat er Arbeitsentgeld bekommen.
Somit wäre das KG dann ja beitragspflichtig = Anspruch auf ALG I.

Hi,

meiner Meinung nach steht ihm Alg1 zu, wenn er jetzt wieder gesund geschrieben ist. Ansonsten kann er m.E. kein Alg1 beantragen und müsste ggf Sozialhilfe beantragen, wenn er weiter Arbeitsunfähig geschrieben ist.

Falls Alg1 in Frage kommt, dann errechnet sich das aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 2 Jahre (ohne Krankengeld).

bydgo
25.06.2011, 12:46
Hallo katermann,

ein neuer Anspruch auf ALG1 besteht nach 78 Wochen Krankengeld, wenn unmittelbar davor Anspruch auf ALG1 besteht.

Allerdings prüft der medizinische Dienst die Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen.

Besteht noch ein Restanspruch aus dem vorhergehenden ALG1?

Gruß

katermann
26.06.2011, 07:22
hallo, bydo,

nein, einen "alten" Anspruch auf Restarbeitslosengeld I besteht nicht mehr.
Etwas habe ich nicht richtig verstanden. Du schreibst: " Ein neuer Anspruch auf ALG I besteht nach 78 Wochen KG, wenn unmitelbar davor Anspruch auf ALG I besteht".
Wie meinst du das?
Gruß katermann

katermann
26.06.2011, 07:29
Hallo Pharao,

dann müsste er bei der Arbeitslosmeldung zum ALG I nicht mehr AU sein,
sondern muß ab dann verfügbar und leistungsfähig sein, also der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Tja, das wird wohl nicht klappen. ich werde ihn dann mal über die Sachlage informieren. Erst einmal vielen Dank!
Gruß katermann

bydgo
26.06.2011, 09:49
Hallo Katermann,

" Ein neuer Anspruch auf ALG I besteht nach 78 Wochen KG, wenn unmitelbar davor Anspruch auf ALG I besteht".

Du schriebst dein Bekannter hat vorher ALG1 erhalten. Um Anspruch auf Krankengeld zu haben muss man entweder eine versicherungspflichtige Beschäftigung haben oder ALG1 erhalten haben.

Hat er das ALG1 bis zum letzten Anspruchstag ausgereizt und dann Krankengeld erhalten?

Wegen der Arbeitsfähigkeit bei Aussteurung gibt es einen Sonderfall § 125 SGB III:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/125.html

Gruß

katermann
27.06.2011, 07:20
Hallo bydgo,

mein Bekannter hat der vorherigen Anspruch auf ALG I ganz aufgebraucht.
Er ist innerhalb des damaliegen Bezugszeitraumes von ALG I krank und AU geworden und hat dann nach Ende vom AlG I KG bekommen.
Das mit dem § 125 ist ein echt guter Hinweis. Danke!
Gruß katermann