ALN - Robot
07.04.2005, 20:04
Für Nachtarbeit steht Arbeitnehmern nicht automatisch mehr Lohn zu. Vielmehr habe der Arbeitgeber dem Arbeitszeitgesetz zufolge die Wahl, ob er einen entsprechenden Ausgleich durch Geld oder Freizeit gewähre. Zu dieser Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im September 2002.
Der Ausgleich kann zudem geringer ausfallen, als es in dem für die Branche einschlägigen Tarifvertrag festgelegt sei.
Mit dem Urteil wurde die Klage eines Arbeitnehmers aus Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.
Der Mann ist als Maschinenbediener in einem Obst- und Gemüse verarbeitenden Unternehmen tätig und arbeitet seit 1995 ausschließlich nachts für 9,41 Euro die Stunde. Die Nachtarbeit ist weder im Arbeitsvertrag näher geregelt, noch kamen bislang tarifvertragliche Bestimmungen zur Anwendung.
Der Arbeitnehmer sah die Anwendung des betreffenden Manteltarifvertrags als gegeben an und forderte mit seiner Klage einen finanziellen Zuschlag von insgesamt 21.700 Euro, oder hilfsweise 51 freie Tage.
Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts muss der Arbeitgeber nicht unbedingt das Geld auszahlen, sondern kann dem Arbeiter auch einen Freizeitausgleich gewähren.
Zudem gelte nach Ansicht der Richter die tarifliche Branchenregelung "nur als Orientierungshilfe".
Sie entschieden, dass im konkreten Fall auch 30 Prozent noch angemessen seien.
Aktenzeichen:
AZR 202/01
Der Ausgleich kann zudem geringer ausfallen, als es in dem für die Branche einschlägigen Tarifvertrag festgelegt sei.
Mit dem Urteil wurde die Klage eines Arbeitnehmers aus Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.
Der Mann ist als Maschinenbediener in einem Obst- und Gemüse verarbeitenden Unternehmen tätig und arbeitet seit 1995 ausschließlich nachts für 9,41 Euro die Stunde. Die Nachtarbeit ist weder im Arbeitsvertrag näher geregelt, noch kamen bislang tarifvertragliche Bestimmungen zur Anwendung.
Der Arbeitnehmer sah die Anwendung des betreffenden Manteltarifvertrags als gegeben an und forderte mit seiner Klage einen finanziellen Zuschlag von insgesamt 21.700 Euro, oder hilfsweise 51 freie Tage.
Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts muss der Arbeitgeber nicht unbedingt das Geld auszahlen, sondern kann dem Arbeiter auch einen Freizeitausgleich gewähren.
Zudem gelte nach Ansicht der Richter die tarifliche Branchenregelung "nur als Orientierungshilfe".
Sie entschieden, dass im konkreten Fall auch 30 Prozent noch angemessen seien.
Aktenzeichen:
AZR 202/01