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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Muss Kind für Eltern zahlen oder nicht?


misibagu
12.10.2005, 14:13
hallo zusammen,
wer kann mir helfen? :?:

1992 bin ich von zu hause weg und kam zu pflegeeltern . die vormundschaft für mich wurde 93 dem jugendamt übertragen.meine frage: muss ich wenn meine"mutter" hartzIV beantragt für sie zahlen?
bin nun 31 jahre jung habe meine eigene familie.

kann ich etwas dagegen tun, falls ich zahlen muss? :danke:

StephanK
12.10.2005, 14:27
:welcome: misibagu,
wie schön wäre es, wenn man immer so eindeutige klare Antworten geben könnte wie Dir: NEIN! Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht nur gegenüber leiblichen und Adoptiveltern, nicht gegenüber Pflegeeltern.
Du kannst also unbesorgt sein.

misibagu
12.10.2005, 19:41
danke StephanK, :-)

habe mich scheinbar nicht richtig ausgedrückt.
es ist meine leibliche mutter die nächstes jahr hartz IV beantragt, nur:

-ich dachte nach dem die vormundschaft an das jugendamt über ging und ich zu pflegeeltern kam, dass ich vielleicht glück hätte und was die geschichte von hartzIV angeht aussen vor wäre.
-meine "erzeuger" hatten sich um mich einen dreck gekümmert im gegenteil- jeden tag nur schläge und prügel-, kann ich da denn nichts gegen unternehmen?
-muss ich diese menschen noch unterstützen?
-das kann doch nicht sein!?! :seufz:

StephanK
12.10.2005, 23:42
habe mich scheinbar nicht richtig ausgedrückt.
es ist meine leibliche mutter die nächstes jahr hartz IV beantragt, nur:Ok, diesen Hintergrund kannte ich halt nicht und hatte deswegen angenommen, dass die Anführungszeichen Deine Pflegemutter bezeichnen sollten - sorry!

Die wechselseitige Unterhaltspflicht zwischen Kindern und Eltern gehört schon zu den Grundprinzipien des Familienrechts. Ausnahmen gibt's da nur in ziemlichen krassen Fällen. Im etwas angestaubten Deutsch des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 1611 Abs. 1: Ist der Unterhaltsberechtigte (Deine leibliche Mutter) durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen (...) schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Falls der Alg II-Träger, der Deiner leiblichen Mutter Leistungen gewährt, auf die Idee kommen sollte, Dich als Unterhaltspflichtigen heranziehen zu wollen (was nicht gar zu wahrscheinlich, aber auch nicht auszuschließen ist), müsstest Du Dich unter Berufung auf § 1611 BGB dagegen wehren und müsstest die "schwere Verfehlung" einschließlich deren Vorsätzlichkeit und die "grobe Unbilligkeit" darlegen und im Streitfall beweisen. Das würde sich ausschliesslich zwischen dem Alg II-Träger und Dir abspielen, wäre aber vermutlich trotzdem recht unangenehm.
So ist die Rechtslage. Ob derlei wirklich kommen wird, ist eine ganz andere Frage - es wäre Dir wohl zu wünschen, dass es Dir erspart bleibt.
Selbst wenn nicht: Deine Unterhaltspflichten gegen über Deiner eigenen Familie sind in jedem Fall vorrangig!