StephanK
12.10.2005, 15:32
Gericht: Sozialgericht Detmold
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 27.06.05
Aktenzeichen: S 13 AS 20/05 ER
Kernaussagen: 1. Solange eine "unangemessen hohe" Wohnungsmiete vom Alg II-Träger gezahlt werden muss, weil noch keine preisgünstigere Wohnung gefunden wurde, muss der Alg II-Träger auch "unangemessen hohe" Heizkosten übernehmen, weil die Heizkosten auch von Faktoren abhängen, auf die der Mieter keinen Einfluss hat..
2. Es ist fraglich, ob für die pauschale Festsetzung einer Obergrenze angemessener Heizkosten (hier: 45 € monatlich) durch den kommunalen Träger überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht.
3. Die Vorschrift in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, nach der Aufwendungen für die Unterkunft, die den angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf zu berücksichtigen sind, wie dem Alg II-Empfänger eine Kostensenkung nicht möglich ist, gilt nicht nur für die eigentliche Miete, sondern auch für Heizkosten, jedenfalls dann, wenn die Höhe der Heizkosten nicht auf unwirtschaftlichem Verhalten beruht, sondern auf der Bauart der Wohnung und/oder der Heizung, also von Gegebenheiten abhängt, die ein Mieter nicht ändern kann.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=24200&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Ähnlich haben auch die Sozialgerichte Dortmund und Düsseldorf entschieden, siehe rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.03.06, Az. S 29 AS 176/05 (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=55739&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) und rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.05.07, Az. S 23 AS 119/06 (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=68270&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=).
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 27.06.05
Aktenzeichen: S 13 AS 20/05 ER
Kernaussagen: 1. Solange eine "unangemessen hohe" Wohnungsmiete vom Alg II-Träger gezahlt werden muss, weil noch keine preisgünstigere Wohnung gefunden wurde, muss der Alg II-Träger auch "unangemessen hohe" Heizkosten übernehmen, weil die Heizkosten auch von Faktoren abhängen, auf die der Mieter keinen Einfluss hat..
2. Es ist fraglich, ob für die pauschale Festsetzung einer Obergrenze angemessener Heizkosten (hier: 45 € monatlich) durch den kommunalen Träger überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht.
3. Die Vorschrift in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, nach der Aufwendungen für die Unterkunft, die den angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf zu berücksichtigen sind, wie dem Alg II-Empfänger eine Kostensenkung nicht möglich ist, gilt nicht nur für die eigentliche Miete, sondern auch für Heizkosten, jedenfalls dann, wenn die Höhe der Heizkosten nicht auf unwirtschaftlichem Verhalten beruht, sondern auf der Bauart der Wohnung und/oder der Heizung, also von Gegebenheiten abhängt, die ein Mieter nicht ändern kann.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=24200&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Ähnlich haben auch die Sozialgerichte Dortmund und Düsseldorf entschieden, siehe rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.03.06, Az. S 29 AS 176/05 (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=55739&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) und rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.05.07, Az. S 23 AS 119/06 (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=68270&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=).