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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG 1-Anspruch vergeigt?


Kimmi
07.08.2011, 13:58
Hallo,
ich bin neu hier und möchte Euch mal meinen Fall schildern:

01.01.1988-31.03.2010 Beschäftigung/Beendigung durch Auflösungsvertrag
01.04.2010-23.04.2010 Krankengeldbezug
01.05.2010-31.07.2010 Beschäftigung/Beendigung durch Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen
01.08.2010-13.07.2011 Hausfrau

Am 14.07.2011 habe ich mich online arbeitssuchend gemeldet, 1 Tag später erhielt ich das Arbeitspaket und die Leistungsunterlagen mit den entsprechenden Hinweisen zu den Meldepflichten. Am 26.07.2011 hatte ich den ersten Termin beim Arbeitsvermittler.

Erst am Morgen des 27.07.2011 habe ich realisiert, dass ich durch den persönlichen Termin beim Arbeitsvermittler aber noch nicht wirksam arbeitslos gemeldet war. Bin dann sofort zur Arbeitsagentur und habe dies nachgeholt.

Wenn ich es richtig sehe, fehlen mir jetzt 3 Tage und ich habe meinen Anspruch auf ALG 1 vergeigt?

Ich war wohl völlig wirr im Kopf.

Liebe Grüße
Kimmi

Lopo01
07.08.2011, 17:05
Hi

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind: Sie müssen arbeitslos sein, Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben und Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.Damit Sie die Fristen nicht versäumen, besteht die Möglichkeit, sich auch telefonisch unter der Telefonnummer 01801 - 555 111 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min) arbeitsuchend zu melden.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der telefonischen Meldung ist jedoch, dass Sie die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung in der Agentur für Arbeit nachholen.

Arbeitslosengeld (http://www.arbeitsagentur.de/nn_25650/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Alg-Nav.html)

Deine online Arbeitslosmeldung müsste also ab dem 14.07.2011 gelten, da du die vereinbarte Einladung zur persönlichen Vorsprache korrekt eingehalten hast.

Das Datum des 14.07.2011 muss auf deinen Antrag als Tag der Antragstellung eingetragen sein.

Falls nicht, sofort mit der AV klären und auf deine online Arbeitslosmeldung vom 14.07.2011 hinweisen. Das muss ja im System der AA hinterlegt sein.

(http://www.arbeitsagentur.de/nn_25650/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Alg-Nav.html)

Seebarsch
07.08.2011, 17:23
Hallo,
die online-Meldung ist die Arbeitsuchendmeldung!
Die Arbeitslosmeldung kann ausschließlich persönlich bei der örtlich zuständigen Agentur erfolgen ( § 122 SGB III)!
Hier wird dann die persönliche Vorsprache in der Agentur am 26.07.2011 gewertet.
Die Rahmenfrist verläuft dann von 26.07.2009 bis 25.07.2011.
Darin liegen dann Beschäftigungszeiten vom 26.07.09 - 23.04.10 = 272 Tage und 01.05.10 - 31.07.10 = 84 Tage = insgesamt 356 Tage.
Da fehlen leider 4 Tage so dass der Anspruch nicht erfüllt ist.
:wut:

Lopo01
07.08.2011, 19:08
Am 14.07.2011 habe ich mich online arbeitssuchend gemeldet, 1 Tag später erhielt ich das Arbeitspaket und die Leistungsunterlagen mit den entsprechenden Hinweisen zu den Meldepflichten. Am 26.07.2011 hatte ich den ersten Termin beim Arbeitsvermittler.Sorry Seebarsch,

verstehe ich irgendwie nicht.

Aufgrund der online Arbeitssuchendmeldung wurde der Termin zur persönlichen Meldung auf den 26.07.2011 terminiert.

Dieser Termin wurde laut Kimmi eingehalten.

Warum soll den diese persönliche Meldung am 26.07.2011 nicht als Tag der Arbeitslosmeldung gelten ( sie ist doch tatsächlich arbeitslos)?

Kimmi war laut Aussage vom 01.08.2010-13.07.2011 Hausfrau.

Step
07.08.2011, 19:23
Aufgrund der online Arbeitssuchendmeldung wurde der Termin zur persönlichen Meldung auf den 26.07.2011 terminiert.Das war aber nicht der Termin für die Arbeitslosmeldung bei der Leistungsabteilung, sondern der Termin für das Erstberatungsgespräch bei der Arbeitsvermittlung.

Kimmi hätte sich jederzeit auch vor diesem Erstgespräch persönlich arbeitslos melden können.

So wurde dies mit dem Erstberatungstermin verbunden, was leider zu spät war.

Ich stimme hier Seebarsch zu. Der anspruchsentscheidende Tag ist der 26.07.2011.

Warum soll den diese persönliche Meldung am 26.07.2011 nicht als Tag der Arbeitslosmeldung gelten ( sie ist doch tatsächlich arbeitslos)?Das ist doch aber der Tag der Arbeitslosmeldung. Woraus liest Du, das das nicht der Tag ist ?

Lopo01
07.08.2011, 20:43
Das war aber nicht der Termin für die Arbeitslosmeldung bei der Leistungsabteilung, sondern der Termin für das Erstberatungsgespräch bei der Arbeitsvermittlung.

Kimmi hätte sich jederzeit auch vor diesem Erstgespräch persönlich arbeitslos melden können.

So wurde dies mit dem Erstberatungstermin verbunden, was leider zu spät war.Hi,

Die Arbeitslosmeldung muss persönlich, d.h. durch Vorsprache des Arbeitslosen bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.

Die Arbeitslosmeldung erfolgt bei der Arbeitsvermittlung, die Leistungsabteilung ist für die Bewilligung des ALG Antrages zuständig.

Wenn bei der online Arbeitssuchendmeldung die tatsächliche Arbeitslosigkeit schon vorliegt, dann muss meiner Meinung nach auf die sofortige persönliche Arbeitslosmeldung hingewiesen werden.

Hier wurde aber nur zum 26.07.2011 der Termin zur persönlichen Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung bekannt gegeben.

Demnach ist Kimmi dadurch aus Fristen gefallen, die bei einem Hinweis auf die sofortige persönliche Arbeitslosmeldung hätte vermieden werden können.

Hier hat die AA meiner Meinung nach eine Beratungspflicht versäumt.

Das geht jetzt alles zu Lasten von Kimmi.

Step
07.08.2011, 21:02
Die Arbeitslosmeldung muss persönlich, d.h. durch Vorsprache des Arbeitslosen bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.Da stimme ich Dir zu.

Die Arbeitslosmeldung erfolgt bei der Arbeitsvermittlung, die Leistungsabteilung ist für die Bewilligung des ALG Antrages zuständig.Also ich kann nur von meiner zuständigen Agentur für Arbeit sprechen. Dort hatte die Arbeitsvermittlung nichts mit der Arbeitslosmeldung zu tun. Ich habe definitiv meine Antragsunterlagen am Empfangsschalter abgeholt und wieder nach Hause geschickt.

Wenn bei der online Arbeitssuchendmeldung die tatsächliche Arbeitslosigkeit schon vorliegt, dann muss meiner Meinung nach auf die sofortige persönliche Arbeitslosmeldung hingewiesen werden.Das mag sein, ich kann mir aber vorstellen, daß das regelmäßig versäumt wird.

Hier wurde aber nur zum 26.07.2011 der Termin zur persönlichen Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung bekannt gegeben.Ja. Aber die Arbeitslosmeldung erfolgte trotzdem erst an diesem Tag, und rückwirkend gibt es nunmal kein ALG I.

Demnach ist Kimmi dadurch aus Fristen gefallen, die bei einem Hinweis auf die sofortige persönliche Arbeitslosmeldung hätte vermieden werden können.Ja. Das mag sein.

Hier hat die AA meiner Meinung nach eine Beratungspflicht versäumt.

Das geht jetzt alles zu Lasten von Kimmi.Auch das könnte sein. Hergegen kann man sich ja beschweren, aber ohne Beweise wird das erfolglos sein.

Kimmi
08.08.2011, 09:41
Hallo,
erst einmal vielen Dank für Eure Antworten. :danke:Ich finde es toll, dass es so viele hilfreiche Menschen gibt.

Ich muss wirklich einräumen, dass der Fehler um die rechtzeitige Arbeitslosmeldung allein bei mir lag. Ich habe da gedanklich einiges völlig durcheinander gebracht, wirr im Kopf halt. :-DDAuf den Unterlagen von der Bundesagentur steht ja auf jeder zweiten Seite, dass man sich persönlich arbeitslos melden muss.

Meint Ihr ich hätte eine Chance, wenn ich mich auf meinen (Inhalts-) Irrtum berufe? Es gibt ja diverse Gerichtsurteile rund um die Irrtümer in Bezug auf die Meldefristen.

Dann stellt sich mir noch folgende Frage: Ich war ja bis zum 23.04.2010 (ein Freitag) im Krankengeldbezug. Besteht da nicht die Möglichkeit, den 24.04. + 25.04.2010 noch mit einzubeziehen (unbillige Härte)?

Bei meiner persönlichen Arbeitslosmeldung am 27.07.2011 hat mich die nette Mitarbeiterin ( nicht ironisch gemeint) noch gefragt, wieso denn die Arbeitsvermittlerin am Tag zuvor nicht auch gleich die Arbeitslosmeldung aufgenommen hat. Ich hätte doch eine weite Strecke zu fahren. Also scheint es bei dieser AA so zu sein, dass die Arbeitsvermittlung bei der ersten persönlichen Vorsprache die Arbeitslosmeldung aufnimmt, sofern sie noch nicht vorliegt.

Wenn der 26.07.2011 als Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung zählen würde und der 24.04. + 25.04.2010 angerechnet werden würden, käme ich doch mit den 360 Tagen genau hin.

Liebe Grüße
Kimmi

Seebarsch
08.08.2011, 17:32
Hallo kimmi,
nö, da gibt es keine unbillige Häret bei den Fristen, da wird leider auf den tag genau gerechnet,
Hinsichtlich der Arbeitsuchendmeldung ist es tatsächlich so, dass deise rechtlich völlig getrennt von der Pflicht zur Arbeitslosmeldung zu sehen ist.

Hier wird man schwerlich einen Wiederherstellungsanspruch konstruieren können, es sei denn, man hat in der Arbeitsuchendmeldung nachweislich darauf hingewiesen, dass man auch alo ist und Alg haben will.
Aus der reinen Arbeitsuchendmeldung kann man m.E. leider keine Beratungspflicht ableiten!
Allerdings muss man hier den 26.07. als Vorsprachetag beim Arbeitsvermittkler dann auch als persönliche Alo-Meldung werten!
:confused: