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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ausgezogen oder Rausgeworfen des Kindes


Kleiner Muck
13.11.2006, 21:23
Hallo! Meine Frage ist! Seit dem 01.07.2006 heißt es das Hartz IV Empfänger unter 25 Jahren und die noch bei den Eltern leben bekommen kein Hartz IV mehr! Gibt es da jetzt nur Infomativ halber einen Unterschied. z.B. Ein Kind zieht jetzt aus ist unter 25 Jahren und soll kein hartz IV mehr bekommen. Wenn die Eltern das Kind rausschmeißen, wegen Probleme oder er/sie zieht von selbst bei seinen Eltern aus, wir dieser/diese dann durch Hatz IV unterstütz! Das wäre wohl oder ist eine knifflige Frage, aber wissenswert!

Viele Dank für eure Mühe und Antworten, und viele Grüße an alle hier, vom

Kleiner Muck

efge
13.11.2006, 21:40
Kleiner Muck,

war übrigens eine meiner Lieblingsgeschichte aus Hauffs Märchen!

Schaue doch bitte mal hier nach
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=15721

Gruß

Kleiner Muck
13.11.2006, 21:49
Hallo effge! Vielen Dank! Ich kenne so ein Problem! Es heißt: Ob sie selbst Anspruch auf Grundsicherung haben, entscheidet der Leistungsträger nach festgelegten Kriterien: Welche Kriterien sind das, oder sind das die in diesem Link zu lesen waren! Vielen Dank schon im Voraus für deine/die Antwort!

Vielen Dank und viele Grüße vom Kleiner Muck

Upsala
14.11.2006, 04:42
Servus Kleiner Muck!

Im SGB II steht es so:
§ 22
Leistungen für Unterkunft und Heizung

2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
Es müssen die „schwerwiegenden sozialen Gründe“ nachgewiesen werden und die Eltern dürfen natürlich nichts oder nur sehr wenig verdienen.

Kleiner Muck
14.11.2006, 07:11
Hallo stupido und effge! Vielen Dank für deine Antwort! Ja, werden zu diesen Sätzen, oder Gründen nicht auch die Eltern des betreffenden gehört, oder informiert, denn normaler weise, sind doch Eltern für Ihre Kinder Unterhaltsverpflichtet. Wendet sich das Arbeitsamt (Hartz IV) nicht auch an die Eltern? Um dort Auskünfte einzuholen, Oder?

Vielen Dank für deine Antwort! Aber aus dem ersten Posting zu entnehmen, können oder kann (?) dem betroffenen 80 % des Regelsatzes dem Jugendlichen gezahlt werden, aber keine Kostenübernahme für Wohnung, Gas oder Strom (Heizung)

Wie sieht es den weiter aus, in etwa, wenn der jenige mit seiner Freundin dann zusammenzieht, in seit kurzem in Ausbildung steht. Wie sieht denn da das Rechenexemple aus?

Vielen Dank für deine Antwort und viele Grüße an dich!

Vom Kleiner Muck