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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Untermieter sind für Hartz-IV-Empfänger zumutbar


Forumadmin
14.11.2006, 12:14
Untermieter sind für Hartz-IV-Empfänger zumutbar
Darmstadt/dpa.
Gemeinden können von Hartz-IV-Empfängern verlangen, dass sie Teile ihrer Wohnung untervermieten, um die Mietkosten zu senken.

Nach einem am Dienstag in Darmstadt veröffentlichten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts ist diese Forderung auch dann nicht unzumutbar,
wenn der Arbeitslose sich Bad und Küche mit dem Untermieter teilen müsste.
Geklagt hatte ein Arbeitsloser aus dem Kreis Darmstadt-Dieburg, der in einer 90-Quadratmeter-Wohnung lebte.
(Aktenzeichen: AZ L 7 AS 126/06 ER).

Eine Untervermietung sei wegen der gemeinsamen Nutzung von Küche und Bad mit dem Mitbewohner unzumutbar, hatte der Mann argumentiert.

Dem folgten die Richter nicht.
Der Arbeitslose müsse sich entweder einen Untermieter oder eine preiswertere Wohnung suchen, hieß es.
Hält eine Kommune die Unterkunftskosten eines Arbeitslosen für zu hoch, fordert sie ihn in der Regel auf,
die Kosten durch Umzug oder Untervermietung zu senken.

Das hatte im vorliegenden Fall der Landkreis Darmstadt-Dieburg getan. In einem anderen Punkt erzielte der Kläger einen Teilerfolg:
Es sei nicht zulässig, dass der Landkreis die Heizkosten pauschal (angemessene Wohnfläche mal 0,80 ¤) übernehme,
wenn «eine konkrete und nachvollziehbare Berechnung der Heizkosten vorliege», entschied das Gericht.
Ausnahmen seien nur möglich, wenn Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Energieverhalten des Arbeitslosen vorlägen.

Quelle: mz-web (http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1162937445674&openMenu=1013016724320&calledPageId=1013016724320&listid=1018881578370)

Betroffener
18.11.2006, 23:29
Oh - welch weise Richter.

Und nach einem Jahr kommt dann das hier zum Tragen ...
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger
Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Insbesondere, wenn der/die UntermieterIn anderen Geschlechtes ist.

efge
19.11.2006, 09:42
Dieser Gedanke spukte auch mir im Kopfe herum. Und ich befürchte, dass dieser Spuk bittere Realität wird.
Über die verschiedenen Konstellationen des zusammen wohnen hatten wir uns ja schon "genüsslich" in einem anderen Thread ausgetauscht.

Schlagt mich: Ich finde diesen Thread nicht mehr. *seufz*