Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frist für Bearbeitung von Widerspruch
Kristina
14.11.2006, 15:13
Hallo alle zusammen,
Vielleicht kann mir jemand sagen, wie lange die Bearbeitungszeit des Widerspruchs beträgt. Habe mein im September persönlich abgegeben. Bis heute habe ich weder Bestätigung erhalten, dass Arbeitsamt es weitergegeben (Widerspruchsstelle) hat noch wurde ich darüber informiert, dass es bearbeitet wird. :sad:
Und gibt es dazu irgendwelche Paragrafen? Bedingungen? Allgemeine Hinweise?
Danke im Voraus.
:welcome: Kristina,
hast Du Dir den Eingang des Widerspruchs quittieren lassen?
Grundsätzlich gilt, dass nach 3 Monaten Untätigkeit ab Widerspruch eine Untätigkeitsklage möglich ist.
Sollte es um Geld bzw. die fast volle Leistung gehen und das dringend benötigt werden, muß ggf. eine einstweilige Anordnung beantragt werden.
Gruss
Kristina
14.11.2006, 15:59
Danke für die schnelle Antwort:p
Als ich es persönlich abgegeben habe, habe ich um einen Eingangstempel gebeten. (14.September 2006)
Und gibt es dazu irgendwelche Paragrafen? Bedingungen? Allgemeine Hinweise?
Ich habe da was noch im internet gefunden, vielleicht wird es einigen weiterhelfen http://www.ropf.de/leistungen/widerspruch/widerspruch.htm
Würde noch gerne wissen, ob dazu noch Paragrafen gibt auf die ich mich dann stützen kann.
Vielen Dank nochmals
Seebarsch
14.11.2006, 16:30
Hallo Kristina,
die gesamten gesetzlichen Regelungen zum Widerspruchsverfahren sind im Sozialgerichtsgesetz geregelt.
siehe auch hier (http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/index.html)
Nach § 88 SGG ist über einen Widerspruch innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden, da ansonsten die Untätigkeitsklage zulässig ist.
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2013, vBulletin Solutions, Inc.