walterwaentig
15.10.2005, 22:11
Hallo.
ich erhielt den Bescheid; Antrag abgelehnt, da "übersteigendes Einkommen".
Wie agiere ich??
Widerspruch einlegen, Entscheidung abwarten, dann eventuell Sozialgericht?? Das würde einen langen Atem voraussetzen, den ich nicht haben werde.
Definitive Notlage für eine Einstweilige Anordnung besteht, da a) mittellos und b) ärztliche (Weiter-)Behandlung erforderlich ist. oder??
Vorgeschichte:
Ich bin zu einer Bekannten gezogen; also nach ALG2-Bezug rfolgte Umzug; dort kompletter Neuantrag von ALG2. Meine Mitbewohnerin arbeitet. Stehe nicht im Mietvertrag, getrennte Konten, weitgehend getrenntes "Wirtschaften".
Ich habe im Antrag "eheähnliche Gemeinschaft" angegeben. Ein Kästchen "Wohngemeinschaft" gab es nicht.
Gruß & Danke für Eure Zeit!
Walter
Betroffener
16.10.2005, 01:58
Walter,
(ich hätte beinah geschrieben - "Mein Gott, Walter"
Einer der Gründe ist das folgende:
Ich habe im Antrag "eheähnliche Gemeinschaft" angegeben. Ein Kästchen "Wohngemeinschaft" gab es nicht.
Mit dieser "Steilvorlage" hast Du die Schleusen für die Zusammenfassung von Dir und Deiner von einer Fernpartnerin zur Nahpartnerin mutierten in einer Bedarfsgemeinschaft voll geöffnet. Hier hast Du was zum Studieren:
Bedarfsgemeinschaften bei ALG II SGB II (Eheähnlich, Wohngemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft) (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?sid=b022aef7c86acfd9439ea2a3d0801246#22)
eheähnliche Verhältnisse (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=3481#3481)
Alg II Antrag + KdU bei Wohngemeinschaft (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?mode=faq&sid=f217fc7cc62ba05deb6e6dd7556f3194#31)
ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (598 € Ost, 622 € West zzgl. Miete) liegt.
Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:
Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).
Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Hier wäre also als erstes das Amt auf zu suchen, und den Versuch zu starten, ob sich das Kreuzchen da wieder vom Papier und aus dem Kopf des Sachbearbeiters löschen lässt - was schwierig sein könnte.
Denn der hat den Antrag wunschgemäss bearbeitet.
Jetzt könntest Du (Ihr) nur auf unwissend machen, dass Du das alles nicht verstanden hast und versuchen alles neu auf zu setzen. Aber da offensichtlich auch alle nötigen Unterlagen Deiner Freundin vorlagen und die jetzt Bescheid wissen... Einen Versuch ist es allemal Wert.
Ich habe keine Ahnung, ob das Sozialgericht in Deiner Gegend so entscheided wie einige andere Gerichte mit positiven Entscheidungen zu diesem Thema. Leider gibt es auch andere Denkweisen. Urteile findest Du hier im Forum zu diesem Themenkreis Bedarfsgemeinschaften und eheähnliche Gemeinschaften.
Wenn das alles nicht hilft, wird sich Deine Freundin bedanken, dass sich Dich unterhalten soll und das auch finanziell inklusive Krankenkasse.
Ich wünsche viel Erfolg.
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