Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rückzahlung des Überbrückungsgeldes... rechtlich korrekt...?
Mal wieder etwas für die Erfahrenen hier in diesem Forum.
Ich habe aufgrund Selbstständigkeit eim Überbrückungsgeld erhalten in Höhe des damals gezahlten ALG I und dem Zuschuss zu Sozialversicherung. Am 17.02. diesen Jahres meldete ich mein Gewerbe ab. Nun kam was kommen musste eine Rückforderung der Arbeitsagentur wegen überzahlten Überbrückungsgeld.
Nun stellt sich mir die Frage:
1. Kann die Arbeitsagentur das Ü-Geld komplett zurück fordern?
2. Wie sieht es mit dem Zuschuss zur SV aus, wenn ich davon die Krankenkasse gezahlt habe und eine freiwillige Rentenversicherung.
3. Besteht die Möglichkeit einer Rückforderung die sich nur auf das ALG I bezieht und den SV Zuschuss aussen vor lässt.
Ich würde mich freuen wenn einer von euch mir weiter helfen kann, weil ich in diesem Punkt vorsorglich erst mal einen Widerspruch eingelegt habe, allerdings noch an der Begründung basteln muss.
ladytramp
01.11.2005, 16:12
Also, das Überbrückungsgeld ist eine zweckbestimmte Leistung und muss deswegen nicht zurück gezahlt werden. (§ 11 SGB II, Absatz 3).
Aber ich stehe vor fast dem gleichen Problem:
Habe am 05.Oktober Arbeit aufgenommen, am 04 Oktober das gemeldet, jetzt soll ich Hartz IV für Oktober zurückzahlen, weil ich ja Oktober-Gehalt habe.
Leider sieht das JobCenter wohl nicht, dass ich das am Monats ENDE gezahlte Gehalt für den Lebensunterhalt November brauche.
Wer hat hier Erfahrungen?
Betroffener
02.11.2005, 00:22
@TommyHB,
was heisst in diesem Zusammenhang Überzahlung des Überbrückungsgeldes?.
Waren die 6 Monate etwa noch nicht um, als Du Dein Gewerbe abgemeldet hast?
Wenn die 6 Monate vorbei waren, dann gibt es auch keine Rückzahlung.
Ansonsten hat Ladytramp da wohl was falsch verstanden. Hier geht es nicht um ALG II.
@Ladytramp,
schau mal hier: ALG II Anspruch bei Arbeitsaufnahme (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=43056#43056)
Da werden Sie geholfen.
ladytramp
02.11.2005, 14:23
nein, ladytramp hatte da nichts falsch verstanden: ich hatte ja darauf hingewiesen, dass überbrückungsgeld nicht zurückgezahlt werden muss, da es zweckgebundenes einkommen ist.
der rest war MEINE EIGENE FRAGE, hat sich aber auch erledigt, da das arbeitsamt selbst geschlampt hat.
Betroffener
02.11.2005, 18:46
@Ladytramp,
zu Deinem Thema:
c) Laufender Bezug von AlgII; Aufnahme einer Beschäftigung am
15.03.05; Gehalt für März 2005 (15.03.- 31.03.) wird am 05.04.05,
das für April 2005 am 27.04.05 ausgezahlt:
Da beide Einkommen im Monat April 2005 zufließen und zur
Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können, ist
AlgII bis 31.03.05 in unveränderter Höhe weiter zu zahlen. Im
April 2005 sind beide Einkommen anzurechnen. Es ist auch zu
prüfen, ob das Einkommen für einen Monat (ab Mai 2005) bedarfsdeckend
ist; ggf. ist AlgII ab 01.05.05 unter Anrechnung des
Einkommens weiter zu leisten.
Zum Thema Übergangsgeld bei TommyHB:
Entweder habe ich den Tommy falsch verstanden oder Du.
Ich gehe nicht davon aus, dass es um eine Anrechnung des Überbrückungsgeldes geht auf ALG II - sondern darum dass die Arbeitsagentur das Geld zurück haben möchte, weil Tommy die Bedingungen nicht eingehalten hat - z.B. wegen vorzeitiger Geschäftsaufgabe (Gewerbeabmeldung) während der 6 Monate Laufzeit des Überbrückungsgeldes.
Das hat nichts mit irgend einer Zweckgebundenheit zu tun.
@ Betroffener
Es ist korrekt wie du annimmst. Ich habe das Gewerbe am 1.9.2004 angemeldet und am 17.2.2005 wieder abgemeldet.
Nun ist es so, dass ich dem Bescheid zwar widersprochen habe aber ohne Begründung. Nun hat man, da immer noch keine Begründung vorlag meinen Widerspruch als unbegründet zurück gewiesen. (Verständlich)
Nun hier ein Auszug aus dem Bescheid:
- Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch unbegründet
- Der Widerspruchsführer hatte mit Antrag 10.08.2004 Überbrückungsgeld für die Selbstständigkeit ab dem 01.09.2004 beantragt und für die Zeit vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 bewilligt worden. Die Zahlungen wurden in Höhe von 1228,11 Euro monatlich laufend angewiesen.
- Am 17.02.2005 meldete er sich arbeitslos und erklärte dass er die selbstständige Tätigkeit ab sofort aufgegeben hatte. Die Gewerbeabmeldung wurde vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war das Überbrückungsgeld bereits für den Monat Februar 2005 voll ausgezahlt.
- Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der Leistungsanspruch weggefallen ist. Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt, wer einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet, was jedem einleuchten muss. Die ist in der Regel der Fall, wenn eindeutige Hinweise in Vordrucken und Merkblättern, sowie mündliche Belehrungen nicht beachtet werden. Diese Vorraussetzung ist im Falle des Widerspruchsführers erfüllt.
- Der Widerspruchsführer hat sich am 17.02.2005 arbeitslos gemeldet und angegeben, dass er nicht mehr selbstständig tätig sei. Die Gewerbeabmeldung zum 15.02.2005 wurde vorgelegt. Damit wußte er, dass ihm die zweckgebundenen Leistungen für die Selbstständigkeit nicht mehr zustehen konnten.
- Der Widerspruchsführer hätte daher wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass der Leistungsanspruch weggefallen ist.
- Die Entscheidung über die Bewilligung von Übergangsgeld war somit vom 17.02.2005 bis 28.02.2005 aufzuheben.
Ich gehe nun einmal davon aus, dass die Entscheidung rechtens ist. Was mich allerdings ein wenig stört ist die Aussage in dem 4. Abschnitt. Scheinbar bin ich zu blöd gewesen das Gewerbe bis zum 28.2.2005 aufrecht zu erhalten, denn dann denke ich wäre das nun nicht passiert. Ansonsten aber erst einmal recht herzlichen Dank und ein kleiner Hoffnungsschimmer das es vielleicht doch noch einen Ausweg gibt. Dann müsste ich allerdings vor das Sozialgericht. :?
Betroffener
21.11.2005, 18:05
Hallo TommyHB,
Ich gehe nun einmal davon aus, dass die Entscheidung rechtens ist. Was mich allerdings ein wenig stört ist die Aussage in dem 4. Abschnitt. Scheinbar bin ich zu blöd gewesen das Gewerbe bis zum 28.2.2005 aufrecht zu erhalten, denn dann denke ich wäre das nun nicht passiert. Ansonsten aber erst einmal recht herzlichen Dank und ein kleiner Hoffnungsschimmer das es vielleicht doch noch einen Ausweg gibt. Dann müsste ich allerdings vor das Sozialgericht
Hättest Du im März 2005 abgemeldet und gesagt: Sorry, hat nicht geklappt, wäre das wohl nicht passiert oder einfach nur ab März gesagt - momentan ist Flaute - ich brauche noch einen Monat ALG I wäre sicher auch das gegangen.
Ich selbst habe mich im Sommer bei einer Flaute auch mal zwischendurch 2 Monate als arbeitslos gemeldet - was kein Problem war. Nur das Gewerbe darf in der Förderzeit keinesfalls aufgegeben werden.
Was Du vor dem SG allenfalls erreichen könntest, wäre eine Reduzierung der Rückzahlung, wenn Du eine halbwegs plausible Begründung finden würdest (Blackout reicht wohl nicht) und zusätzlich mit dem Argument einer unzumutbaren Härte kommen könntest.
Die Frage wäre auch, was das die Agentur wirklich zurück haben möchte. "Nur" die 65% oder 165%. In letzterem Fall müsstest Du aber zumindest theoretisch - sofern vorhanden - für diese Zeit den rückwirkenden Leistungsanspruch auf ALG I haben.
Somit könnte es eigentlich nur um den konkrten Zuschuß gehen (nach meiner Auffassung - falls es da nicht wieder irgendwelche Regelungen dagegen gibt).
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