Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Aufforderung Umzug trotz Zeitmietvertrag?
Hallo zusammen!
Durch eine vorhergehende Selbständigkeit in den letzten Jahren habe ich keinen langen Anspruch auf ALG I gehabt. Ich beziehe ALG II aufstockend oder im Anschluß sogar ausschließlich. Antragsverfahren läuft, dauert noch an.
Das Jobcenter (meine Gemeinde ist eine Optionskommune) hat mich nun aufgefordert, "demnächst" die Mietkosten zu senken. Das übliche Schreiben halt. Umzug in angemessene Wohnung oder Eigenübernahme des Betrags, der die angemessenen Kosten übersteigt.
Mein Problem: Meine Wohnung ist 79m² groß, denn ich habe ein Kind, was wechselweise zur Hälfte bei der Mutter und zur Hälfte bei mir als Vater wohnt. Der Mietvertrag besteht seit zwei Jahren und wurde noch bis 2015 als nicht kündbar abgeschlossen (der Vermieter hatte umfangreich modernisiert und wollte sich langfristig binden). Das war damals für mich ok. Die Wohnung kostet 541 EUR kalt, die Nebenkosten liegen bei 175 EUR inkl. Heizung und Warmwasser. Das entspricht einem qm-Preis von ca. EUR 6,85 kalt bzw 9,06 warm. Damit ist die Wohnung noch recht billig für die Gegend hier. Mietspiegel liegt bei kalt EUR 7,30 oder kalt 7,80 pro qm, wenn ich mich recht erinnere.
Ich kann ja nun gar nicht kündigen. Ich kann aber auch nicht soviel zur Miete zuschießen.
Was steht mir zu? Was kann ich tun?
Gruß
Jens
Der Mietvertrag besteht seit zwei Jahren und wurde noch bis 2015 als nicht kündbar abgeschlossen....
Ich kann ja nun gar nicht kündigen.
Hi,
erstmal solltest du überprüfen lassen (durch einen Anwalt oder einen Mieterverein), ob diese Vereinbarung Gültigkeit besitzt. Nicht alles was im Mietvertrag steht oder sonst ausgehandet wurde, muss automatisch Gültigkeit besitzen. Das kann dir aber keiner ohne Einsicht in die Unterlagen sagen.
Sollte es Gültigkeit besitzen, dann rede trotzdem mit deinem Vermieter. Sehr oft lässt sich ggf eine Lösung finden, denn der Vermieter hat ja auch kein großes Interesse seinem Geld nachzulaufen, wenn du definitiv nicht zahlen kannst und Hartz4 nicht pfändbar ist bzw siehe Pfändungstabellen.
Alternativ wäre evtl auch die Möglichkeit ein Zimmer Unterzuvermieten (hierzu musst du deinen Vermieter fragen und dieser darf nur in bestimmten Fällen ablehnen, ansonsten steht dir ein Sonderkündigungsrecht zu), denn du musst laut JobCenter nur die Mietkosten senken, was nicht automatisch gleich einen Umzug bedeuten muss.
Als letztes: erkundige dich, was das Amt dir max dann zahlen würde, denn evtl könntest du die Mehrkosten ja trotzdem von deinem Alg2 selber aufbringen.
erstmal solltest du überprüfen lassen (durch einen Anwalt oder einen Mieterverein), ob diese Vereinbarung Gültigkeit besitzt. Nicht alles was im Mietvertrag steht oder sonst ausgehandet wurde, muss automatisch Gültigkeit besitzen. Das kann dir aber keiner ohne Einsicht in die Unterlagen sagen.
Das habe ich bereits prüfen lassen. Der Mietvertrag ist ein normaler Mietvertrag, bei dem für eine bestimmte Zeit die Kündigung aus einem bestimmten Grund (hier: Modernisierung und dadurch Bindungswirkung) ausgeschlossen ist. Die Regelung ist erlaubt und die Fristen (48 Monate) sind zulässig. Der Begriff "Zeitmietvertrag" aus der Überschrift ist evtl. nicht ganz richtig, aber inhaltlich kommt es aufs gleiche raus: Ich komme aus dem Vertrag bis 2015 nicht raus.
Sollte es Gültigkeit besitzen, dann rede trotzdem mit deinem Vermieter. Sehr oft lässt sich ggf eine Lösung finden, denn der Vermieter hat ja auch kein großes Interesse seinem Geld nachzulaufen, wenn du definitiv nicht zahlen kannst und Hartz4 nicht pfändbar ist bzw siehe Pfändungstabellen.
Das habe ich bereits gemacht. Allerdings nicht wegen der ARGE, sondern weil ich ja auch sonst ganz allgemeine Schwierigkeiten hatten, die Miete zusammenzubringen. Ich hatte nach Minderung oder Aufschub gefragt. Der Vermieter ist aber ein preußischer General vom alten Schlage. Er sagte damals, wenn ich vorher ausziehen wolle, könne ich das gerne tun. Er werde dann aber die ganze Miete für die Restzeit gerichtlich nachfordern. Das nützt mir also leider wenig.
Alternativ wäre evtl auch die Möglichkeit ein Zimmer Unterzuvermieten (hierzu musst du deinen Vermieter fragen und dieser darf nur in bestimmten Fällen ablehnen, ansonsten steht dir ein Sonderkündigungsrecht zu), denn du musst laut JobCenter nur die Mietkosten senken, was nicht automatisch gleich einen Umzug bedeuten muss. Es gibt kein Zimmer, was untervermietet werden kann. Die Wohnung hat nur 79 qm mit 3 Zimmer (Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer). Leider keine Altbau-WG :-)
Als letztes: erkundige dich, was das Amt dir max dann zahlen würde, denn evtl könntest du die Mehrkosten ja trotzdem von deinem Alg2 selber aufbringen.
Das war ja die Frage. Die Sachbearbeiterin des Jobcenters sagte mir, nach Ablauf von 6 Monaten nach der Aufforderung zur Kostensenkung werde sie nur noch die Unterkunftskosten für eine Person anerkennen, nämlich für 45 qm zu EUR 7,30, also EUR 328,50 pro Monat. Als ich von meinem Kind erzählte erhöhte sie den Betrag auf 1,5 Personen. Das wären dann 328,50 + 50% von zusätzlichen 15 qm (7,5qm) = 52 qm x 7,30 = EUR 383,25. Auf meinen Hinweis, ich könne die Unterkunftskosten nicht senken (weil Mietvertrag derzeit nicht kündbar und Vermieter stellt sich quer), entgegnete sie nur, ich müsste dann die Differenz selbst tragen. Das bedeutet, ich zahle von meinen 489,50 EUR dann 332,75 hinzu und lebe mit einem Kind von 156,75 im Monat??
Welchen Befristungsgrund gibt es denn?
Denn hier gilt:
Selbst wenn feststünde, dass der Vermieter auf die Einhaltung des Zeitmietvertrages bis zum 31.12.2007 besteht, wäre weiter zu diskutieren, ob dem Antragsteller im Hinblick auf den am 31.10.2001 geschlossenen Mietvertrag das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 542 (http://dejure.org/gesetze/BGB/542.html) Abs. 1 in Verbindung mit § 549 (http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html) Abs. 1 BGB mit der allgemeinen Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 573 c (http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html) BGB zusteht. Dafür spricht, dass der Zeitmietvertrag vom 31.10.2001 in seiner Befristung mangels Befristungsgrund im Sinne des § 575 (http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB unwirksam sein dürfte und der Mietvertrag daher nach der gesetzlichen Fiktion des § 575 (http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html) Abs. 1 Satz 2 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Die Regelung des § 575 (http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html) BGB (in Kraft seit dem 1.9.2001) lässt einen Zeitmietvertrag nur bei bestimmten Befristungsgründen wegen schutzwürdigen Verwendungsabsichten des Vermieters zu (Palandt, aaO, § 575 Rdn. 1). Die Befristungsgründe des § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 (Eigennutzung –Nr. 1-; Baumaßnahmen –Nr. 2- und Betriebsbedarf –Nr. 3-) sind in ihrer Aufzählung abschließend (Palandt, aaO, § 575 Rdn. 5).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=58750&s0=Zeitmietvertrag&s1=&s2=&words=&sensitive=
Und § 575 BGB gibt folgende Gründe an:
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html
Du gibst oben an, dass der Zeitmietvertrag abgeschlossen wurde, weil der Vermieter schon umgebaut hat "und sich längerfristig binden wollte".
Das ist aber eben kein in § 575 BGB genannter Grund, womit der Zeitmietvertrag unzulässig ist und einen unbefristeten Mietvertrag darstellt, der mit normaler Kündigungsfrist gekündigt werden kann.
Deiner Aussage:
Das habe ich bereits prüfen lassen. Der Mietvertrag ist ein normaler Mietvertrag, bei dem für eine bestimmte Zeit die Kündigung aus einem bestimmten Grund (hier: Modernisierung und dadurch Bindungswirkung) ausgeschlossen ist.
schenke ich daher keinen Glauben. Weil es schlichtweg und EINDEUTIG kein in § 575 BGB genannter Grund ist!
Helga
Das habe ich bereits prüfen lassen. Der Mietvertrag ist ein normaler Mietvertrag, bei dem für eine bestimmte Zeit die Kündigung aus einem bestimmten Grund (hier: Modernisierung und dadurch Bindungswirkung) ausgeschlossen ist
Hi,
ich gehe also jetzt mal dann davon aus, das ein Fachanwalt bzw eine fachkundige Person beim Mieterschutzbund deinen Mietvertrag überprüft hat.
Ich schreibe das extra, gerade weil du hier nochmal bestätigst, das diese Klausel im Mietvertrag steht und da eben nicht alles Gültigkeit hat, nur weil`s der Vermieter da reingeschrieben hat. Ein kleiner Formfehler und diese Vereinbarung ist nichtig.
Allerdings nicht wegen der ARGE, sondern weil ich ja auch sonst ganz allgemeine Schwierigkeiten hatten, die Miete zusammenzubringen. Ich hatte nach Minderung oder Aufschub gefragt.
Da kein Mangel an der Wohnung besteht, liegt auch kein Minderungsgrund vor. Auf dem Weg wirst du nicht weiter kommen und das der Vermieter freiwillig hier mit der Grundmiete runtergeht ==> eher unwahrscheinlich, warum sollte er auch ?
Ein Aufschub, was würde dir das bringen ? Auch in 1-2 Monaten wirst du nicht im Lotto gewinnen .... Auch der Weg bingt dir letztendlich garnichts. Wenn er darauf eingeht, dann verzögerst du damit nur die Zahlung bzw vergrößerst deine Schulden. Und dann ? Wie lange soll das gut gehen ?
Der Vermieter ist aber ein preußischer General vom alten Schlage. Er sagte damals, wenn ich vorher ausziehen wolle, könne ich das gerne tun. Er werde dann aber die ganze Miete für die Restzeit gerichtlich nachfordern. Das nützt mir also leider wenig.
Naja, ganz so leicht geht das für den Vermieter auch nicht. Aber frage doch mal deinen Vermieter, ob er schon mal einen nackten Mann in die Tasche gegriffen hat ? Was nützt dem Vermieter hier ein Gerichtsurteil (falls er vor Gericht überhaupt recht bekommt !!! ), wenn dein Einkommen erstmal für die nächsten Jahre nicht Pfändbar ist ? Dann sieht erstmal der Vermieter garnix und durfte alle Kosten vorschiessen + Mietausfall !
Ich empfehle dir hier trotzdem das persönliche Gespräch mit deinem Vermieter und zwar bevor du die Miete nicht mehr zahlen kannst !!! Bleibe aber trotzdem höfflich, auch wenn dein Vermieter hier auf keinen Kompromiss eingehen will.
Es gibt kein Zimmer, was untervermietet werden kann. Die Wohnung hat nur 79 qm mit 3 Zimmer (Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer). Leider keine Altbau-WG
Das musst du entscheiden, von der Rechtsprechung her & was du bisher so dazu geschrieben hast, könntest du Untervermieten. Z.B. dein Schlafzimmer könntest du theoretisch auch in`s Kinderzimmer legen, solange dein Kind nicht da ist. Wenn das Kind bei dir wohnt, dann gäbe es ja ggf für dich noch das Wohnzimmer.
Unabhängig mal ob du einen fremden Mitbewohner haben willst in deiner Wohnung, trotzdem könntest du auch das mal bei deinem Vermieter ansprechen, denn Untervermietung ist jetzt nicht gerade beliebt .....
Ich meine, auch wenn du insgesamt die schlechteren Karten hast (vorausgesetzt das der Kündigungsausschluss bestand hat), so hast du trotzdem das ein oder andere Druckmittel im Ärmel !
Nachtrag:
Andererseits muss man dir aber auch mal vorwerfen, WARUM hast du dich für so lange Zeit gebunden ? Ich mein 5 Jahre ist schon eine verdammt lange Zeit und wie du ja selber siehst, in der Arbeitswelt kann man in der heutigen Zeit nicht so lange sicher planen.
Sollte also der Mietvertrag bestand haben, du dann ggf auch nicht Untervermieten willst, auch nicht bereit bist von deinem wenigen Alg2 selber die Mehrkosten zu tragen und mit dem Vermieter auch sonst keine Lösung in Sicht ist, dann bleibt mir nur noch zu sagen: suche dir schnellst möglichen einen Job um aus Alg2 rauszukommen (ggf mit Wohngeldzuschuß), sodass du dann davon leben kannst + deine Miete zahlen.
Mehr kann man dir hierzu eigenlich nicht schreiben, denn das Amt wird wohl nicht mehr zahlen, als es jetzt dir schon angekündigt hat, da anscheinend die Wohnung unangemessen ist.
Neben dem Zeitmietvertrag gem. 575 BGB gibt es noch die Variante mit dem unbefristeten Mietvertrag nebst befristeter "Kündigungsausschlussvereinbarung" (wen´s interessiert: BGH VIII ZR 81/03 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=69483c7b9d8ed8ad234e24a6b38d3245&nr=28400&pos=0&anz=1)) - die Zulässigkeit einer solchen Klausel liegt m. E. mittlerweile bei max. 48 Monaten (... musste im verlinkten Urteil nicht durch das Gericht geprüft werden) ... ich halte die Aussage von StarWup also nicht von vorneherein für unglaubwürdig. Allerdings wäre tatsächlich mal interessant, ob die besagte Prüfung durch einen Fachanwalt vorgenommen wurde.
Es entzieht sich zumindest meinem Verständnis, warum die Untervermietung eines von drei Zimmern nicht möglich sein soll - die gegenwärtige Raumnutzung erachte ich jedenfalls nicht als hinreichenden Grund.
Ich meine mich entsinnen zu können (Ihr merkt: Ich werde vorsichtiger ...), daß hier mal ein Urteil genannt wurde, wonach einem Vater die Angemessenheit für 2 Personen zugesprochen, weil seine Tochter regelmäßig bei ihm gewohnt hatte. Ob die Fälle vergleichbar sind kann ich natürlich nicht beurteilen, aber Du StarWup könntest ja mal die hiesige Suchfunktion bemühen.
Ach, ... nochwas: Ich wünche Euch allen noch ein gesundes neues Jahr.
Neben dem Zeitmietvertrag gem. 575 BGB gibt es noch die Variante mit dem unbefristeten Mietvertrag nebst befristeter "Kündigungsausschlussvereinbarung" (wen´s interessiert: BGH VIII ZR 81/03 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=69483c7b9d8ed8ad234e24a6b38d3245&nr=28400&pos=0&anz=1)) - die Zulässigkeit einer solchen Klausel liegt m. E. mittlerweile bei max. 48 Monaten (... musste im verlinkten Urteil nicht durch das Gericht geprüft werden) ... ich halte die Aussage von StarWup also nicht von vorneherein für unglaubwürdig. Allerdings wäre tatsächlich mal interessant, ob die besagte Prüfung durch einen Fachanwalt vorgenommen wurde.Hallo,
ja, das ist korrekt. Ich schrieb ja, dass Begriff Zeitmietvertrag etwas schief gewählt war. Ich entschuldige mich dafür, wenn das zu Irritationen geführt hat. Konkret handelt es sich um einen normalen Mietvertrag, bei dem für 48 Monate die Kündigung ausgeschlossen ist. Ich habe das von einem Fachanwalt für Mietrecht prüfen lassen und die Vereinbarung ist gültig. Ich wollte ja auch aus dem Vertrag raus. Ich habe deshalb in den Kündigungsausschluß eingewilligt, weil ich in meinem Leben bisher nicht oft umgezogen bin und mir 48 Monate nicht lang erschienen. Zudem ist die Wohnung mit den 541 EUR hier nicht sehr teuer und ich war durchaus der Meinung, das dauerhaft zahlen zu können. Dass ich wegen Krankheit gekündigt werde und wegen der bevorstehenden Rehabilitation auch zunächst nichts neues mit gleichem Verdienst bekomme, war wirklich nicht absehbar.
Es entzieht sich zumindest meinem Verständnis, warum die Untervermietung eines von drei Zimmern nicht möglich sein soll - die gegenwärtige Raumnutzung erachte ich jedenfalls nicht als hinreichenden Grund. Es handelt sich um eine Dachgeschoßwohnung mit ausgebautem Spitzboden. In das dritte Zimmer kommt man nur durch eine Wendeltreppe im Wohnzimmer. Das Schlafzimmer befindet sich auf einer halben Etage mit einer galerieähnlichen Öffnung zum Flur. Bis auf das Bad und die Küche ist also kein Raum in sich wirklich abgeschlossen und das wäre mir dann doch zuviel Einschnitt in meine Privatspähere, wenn man nichtmal ne Tür zumachen kann. Ich glaube auch nicht, dass sich eine Studentin findet *kicher*
Ich meine mich entsinnen zu können (Ihr merkt: Ich werde vorsichtiger ...), daß hier mal ein Urteil genannt wurde, wonach einem Vater die Angemessenheit für 2 Personen zugesprochen, weil seine Tochter regelmäßig bei ihm gewohnt hatte. Ob die Fälle vergleichbar sind kann ich natürlich nicht beurteilen, aber Du StarWup könntest ja mal die hiesige Suchfunktion bemühen.Davon habe ich gelesen. Das Problem ist, dass jede ARGE anders entscheidet, ja manchmal sogar jeder Sachbearbeiter. Unser Jobcenter zum Beispiel hat mir erklärt, dass es nun Optionskommune sei. Deshalb würden viele Anweisungen der BA gar nicht mehr gelten. Ich hab da nix gesagt, aber wenn so ein Blödsinn schon kommt, kannst Du Dir ja vorstellen, was es noch so an Hürden gibt. Tatsächlich ist es so, dass mir für die Tagen, an denen mein Kind bei mir ist, ein erhöhter Bedarf zusteht. Aber halt auch nur für die konkreten Tage, die ich übrigens jeden Monat zählen und einreichen muss. Wenn das für den ganzen Monat wäre, käme ich im Grunde knapp hin. Zumindest für ein Jahr, das ist derzeit mein Horizont. Die Diskussion könnte sich darum drehen, ob nicht doch die Wohnung als für 2 Personen grundsätzlich angemessen beurteilt wird. Bisher will das Jobcenter das nicht so rechnen.
Ich habe das von einem Fachanwalt für Mietrecht prüfen lassen und die Vereinbarung ist gültig.
Hi,
das ist entscheidend und wir können wohl dann davon ausgehen, das es auf dem Weg keine Lösung gibt.
Dass ich wegen Krankheit gekündigt werde und ...., war wirklich nicht absehbar.
Hmm ok. Man geht ja beim Wohnungsanmieten nicht immer davon aus, das die Wohnung Hartz4-Tauglich ist. Andererseits sind 5 Jahre trotzdem eine lange Zeit die man sich da bindet.
Es handelt sich um eine Dachgeschoßwohnung mit ausgebautem Spitzboden. In das dritte Zimmer kommt man nur durch eine Wendeltreppe im Wohnzimmer. Das Schlafzimmer befindet sich auf einer halben Etage mit einer galerieähnlichen Öffnung zum Flur. Bis auf das Bad und die Küche ist also kein Raum in sich wirklich abgeschlossen und das wäre mir dann doch zuviel Einschnitt in meine Privatspähere, wenn man nichtmal ne Tür zumachen kann. Ich glaube auch nicht, dass sich eine Studentin findet *kicher*
Ok, wenn der Wohnungsschnitt das nicht zulässt, dann könnte es sogar sein, das der Vermieter hier auch ablehnen darf. Das wäre jetzt auch mal unabhängig, ob überhaupt jemand hier als WG-Partner einziehen würde.
Trotz alle dem solltest du es wenigstens mal probierst mit deinem Vermieter zu reden, denn Krankheit, Jobverlust und jetzt eine Hartz4-Karriere kann einen Vermieter ja nicht ganz "kalt" lassen !
Zumal das Argument (wenn auch nicht schön), das es bei dir erstmal eh nix zu Pfänden gibt, nicht unerheblich ist !!! Immerhin ist die Pfändungsgrenze (glaube ich) bei einem Kind bei ca 1400 Netto. Und wenn du brav ein Teil der Miete immer zahlt, dann kann er dich auch nicht so leicht raus werfen. Wenn er dann wirklich darauf besteht die Schulden einzutreiben, dann muss er wohl warten bis du wieder einen tollen Job hast mit einem guten Verdienst ..... könnte eine länger Sache werden, alleine schon bis es zu Gericht geht .... :lol:
Die Diskussion könnte sich darum drehen, ob nicht doch die Wohnung als für 2 Personen grundsätzlich angemessen beurteilt wird. Bisher will das Jobcenter das nicht so rechnen.
Wäre denn die Wohnung angemessen, wenn es für 2 Personen gelten würde ? Was angemessen ist, das kann leider von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein. Da gibt es nix einheitliches. Ich mein, nützt dir ja nix wenn die Wohnung jetzt für 2 Personen gerechnet wird und dann aber immernoch zu groß bzw zu teurer ist. Lediglich das die Mehrkosten dann etwas weniger wären.
Sorry, aber im Allgemeinen kann ich dazu nichts sagen :sad:, da ich dieses Urteil auch nicht kenne. Meines Wissens muss sich das JobCenter aber nicht umbingt an andere Urteile halten, ggf musst du wohl selber dann Klagen. Hier würde ich dir aber dann auch fachlichen Beistand empfehlen, ob das überhaupt Sinn macht.
Andererseits sind 5 Jahre trotzdem eine lange Zeit die man sich da bindet.
Wenn´s 5 Jahre wären, dann dürfte diese Vereinbarung wieder als ganzes unzulässig sein ... m. E. sind 48 Monate das zulässige Maximum - und StarWup hatte auch irgendwo etwas von 48 Monaten geschrieben.
Nur der Eingangstread
Der Mietvertrag besteht seit zwei Jahren und wurde noch bis 2015 als nicht kündbar abgeschlossen ...
verwirrt tatsächlich.
Ich würd´s hier mal zweigleisig probieren. Zum Einen einen Fachanwalt für Sozialrecht befragen - zum Anderen mal den Vermieter ansprechen, ob eine einvernehmliche Vertragsaufhebung möglich wäre, wenn Du für die Restlaufzeit und zu den gleichen Konditionen einen Nachmieter stellst. Natürlich muss der Vermieter nicht gleich den erstbesten Vorschlag akzeptieren ... aber wenn er nicht ganz hohlköpfig ist, wird er sich - in Anbetracht Deiner wirtschaftl. Situation wohl darauf einlassen.
Wenn´s hart auf hart kommt, bliebe Dir noch die Möglichkeit, einen Untermieter für die komplette Wohnung zu suchen ... das ist allerdings mit viel Stress (z.B. Haftung für Hausordnung) und - falls der Untermieter nicht zahlt, auch mit einem Kostenrisiko - verbunden. :arrow: Also nur eine Art letzter Ausweg.
Wenn´s 5 Jahre wären, dann dürfte diese Vereinbarung wieder als ganzes unzulässig sein ... m. E. sind 48 Monate das zulässige Maximum - und StarWup hatte auch irgendwo etwas von 48 Monaten geschrieben.
Hi,
ich bin mir auch ziehmlich sicher, das da was mit 4 Jahren war. Nur hab ich im Internet aber auch was mit 5 Jahren Bindung gefunden was vor Gericht bestand hat, sodass ich hierzu lieber mal nix sage, bevor es eine Fehlinformation ist .....
Ja, aus dem Eingangsthread hab ich 5 Jahre errechnet. Aber du hast recht, irgendwo schreibt er was von 48 Monate.
.... bliebe Dir noch die Möglichkeit, einen Untermieter für die komplette Wohnung zu suchen
Das wäre meines Wissens nicht erlaubt bzw da muss kein Vermieter zustimmen.
Zitat: Voraussetzung ist in der Regel, dass der Hauptmieter nur einen Teil der Wohnung untervermietet und selber auch in der Wohnung bleibt.
Nur dann hat der Fragesteller ein Recht darauf, das der Vermieter ggf. der Untervermietung zustimmen muss. Das berechtigte Interesse des Fragestellers wäre hier: Das Einkommen hat sich spürbar verschlechtert. Wobei die Faustregel hier wäre: max 1 Person pro Zimmer, da ansonsten wiederum der Vermieter wegen Überbelegung ablehnen dürfte.
Interessant wäre aber der §540 BGB Abs1, wenn der Vermieter trotzdem eine Untervermietung ablehnen würde:
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
Falls der Fragesteller das probieren will, dann wäre noch wichtig, das diese Erlaubnis zu Untervermietung nicht pauschal erfragt werden kann, sondern du musst genau sagen, wieviele Zimmer du Untervermieten willst und wer einzieht (Name, Geburtsdatum & Beruf) und bittest dann um die Erlaubnis.
... Nur hab ich im Internet aber auch was mit 5 Jahren Bindung gefunden was vor Gericht bestand hat, ...
Das könnte aus der von mir verlinkten Entscheidung aus 2003 stammen. In dem darin vorgetragenen Fall lief die Vereinbarung über 60 Monate - das war für die Urteilsfindung jedoch nicht relevant - eine rechtliche Würdigung der Frist fand hier nicht statt. Ich meine, daß es in einem anderen Urteil eine Eingrenzung auf 4 Jahre gab, aber meine Kinder möchte ich dafür auch nicht verwetten ... (über Ma´dame können wir verhandeln :mrgreen:)
... Das wäre meines Wissens nicht erlaubt bzw da muss kein Vermieter zustimmen.
Zitat: Voraussetzung ist in der Regel, dass der Hauptmieter nur einen Teil der Wohnung untervermietet und selber auch in der Wohnung bleibt.
Jaein. Nach §553 BGB kann tatsächlich nur ein Teil des Wohnraumes einem Dritten zum Gebrauch überlassen werden, da haste Recht ... insofern ist mein Vorschlag schon wieder geplatzt. Davon, daß der Hauptmieter in der Wohnung verbleiben muss, lese ich da aber nichts. Ich habe aber ehrlich gesagt auch keine Ahnung von der diesbezüglichen Rechtsprechung ... musste mich damit zum Glück noch nicht auseinandersetzen.
... Wobei die Faustregel hier wäre: max 1 Person pro Zimmer, da ansonsten wiederum der Vermieter wegen Überbelegung ablehnen dürfte.
Ich kenne die Fausregel Anzahl der Zimmer + 1 ... in der Praxis musste ich aber zuweilen schon erleben, daß Behörden selbst bei Kenntniss einer eklatanten Überbelegung (8 Südostasiaten in 2 Zimmern) nichts unternommen haben. Möglich, daß diese Fausregel in einigen Ballungsgebieten keine Anwendung findet.
... Interessant wäre aber der §540 BGB Abs1 ...
Leider fehlt bei diesem § mein Lieblingssatz: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ...
Davon, daß der Hauptmieter in der Wohnung verbleiben muss, lese ich da aber nichts. Ich habe aber ehrlich gesagt auch keine Ahnung von der diesbezüglichen Rechtsprechung ... musste mich damit zum Glück noch nicht auseinandersetzen.
Hi,
da bin ich mir mittlerweile ziehmlich sicher, denn wie du weist musste ich mich damit zwangsweise beschäftigen und hab jetzt etliche Unterlagen zum Thema Untervermietung :(
Ich kenne die Fausregel Anzahl der Zimmer + 1 ... in der Praxis musste ich aber zuweilen schon erleben, daß Behörden selbst bei Kenntniss einer eklatanten Überbelegung (8 Südostasiaten in 2 Zimmern) nichts unternommen haben
Moment ! Hier geht es nur darum, wann der Vermieter ablehnen darf.
Natürlich kann der Vermieter hier auch zustimmen, genauso wie das die ganze Wohnung Untervermietet wird, nur besteht hier eben kein Recht seitens des Mieters darauf, das der Vermieter zustimmen muss.
In den anderen Fällen, muss der Vermieter einer Anfrage auf Untervermietung zustimmen. Das ist ein kleiner Unterschied.
Okay, da gebe ich Dir Recht. :danke:
Wobei das mit der Untervermietung ja auch nur die letzte Alternative gewesen wäre. Immerhin ist das Kostenrisiko immens - wenn z.B. der Untermieter seine Miete nicht zahlt. Und ob das Jobcenter diese Einnahmen dann als Miete für die 2. Wohnung wertet und nicht gleich wieder von den Grundleistungen abzieht, steht nochmal auf einem ganz anderen Blatt.
Wobei das mit der Untervermietung ja auch nur die letzte Alternative gewesen wäre. Immerhin ist das Kostenrisiko ....
Hi,
meine Idee war hier ja auch eher, das der Vermieter was gegen Untervermietung hat und hier evtl ablehnt, obwohl er zustimmen müsste. Und dann würde der schon genannte §§ greifen mit dem Sonderkündigungsrecht. Sollte unerwartet der Vermieter einer Untervermietung zustimmen, so kann der Frageteller immer noch entscheiden, ob er das wirklich machen will.
Wobei ich mir eh nicht vorstellen kann, das der Vermieter hier auf sein Recht pocht ggf a`la Gerichtsentscheidung, wenn er eh weis, das es beim Fragesteller nix zu holen gibt ! Ich mein, die Pfändungsgenze ist ja bei einem Kind nicht gerade weit unten und 1400 € Netto muss man erstmal verdienen .....
Ich meine immer noch, das wenn der Fragesteller mit seinem Vermieter mal ein persönliches, ehrliches Gespräch führt (also das sind die Fakten, Krank, Arbeitslos, ect), das man da doch eine Lösung finden kann/wird, die für beide Seiten akzeptabel ist. Evtl gibt sich der Vermieter auch zufrieden, wenn jemand anders in den laufenden Mietvertrag einsteigt oder ...... Dazu wäre aber das Gespräch wichtig.
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