JD
18.10.2005, 16:44
Wenn jemand eine Sperrzeit in Sachen ALG 1 erhält und ab einem bestimmten Zeitraum keine ALG1 Leistungen mehr erhält, ist dann der ALG2-Träger verpflichtet Leistungen zu erbringen?
Oder kann der ALG2 Leistungsträger auch dengleichen Sperrzeitgrund der Agentur für Arbeit verwenden und nicht zahlen?
Folgender Brief ist Grund der Frage:
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Absenkung bzw. Wegfall des Arbeitslosengeldes II
Sehr geehrter...,
der Ihnen zustehende Anteil des ALG2 wird gem. §31 Abs. 4 Nr.3a (SGB II) für die Zeit vom....in der ersten Stufe um 100% abgesenkt.
Daraus ergibt sich eine maximale Senkung i.H.v. 345, 00 €.
Begründung:
Sperrzeit der Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit hat nach §144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) den Eintritt einer Sperrzeit in Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld festgestellt. (vgl. Sperrzeitbescheid vom...)
Das würde ja bedeuten, dass man mehrere Monate tatsächlich GAR NICHTS erhhalten würde. Nicht einmel die einstige Sozialhilfe. Was soll man da machen? Wenn die Arbeitslosigkeit bis dahin bestehen bleibt, wird man ja im wahrsten Sinne des Wortes verhungern!
Sehr wichtig noch zu erwähnen ist, dass sich die genannte Sperrzeit wie folgt ergeben hat:
Im Januar arbeitslos geworden! Im Juni erst gemeldet. ALG1 wurde dann dementsprechend gezahlt bis 20. November. Ist die Sperrzeit nicht dann schon eingetreten und ab 20. November gar nicht mehr vorhanden?
Oder kann der ALG2 Leistungsträger auch dengleichen Sperrzeitgrund der Agentur für Arbeit verwenden und nicht zahlen?
Folgender Brief ist Grund der Frage:
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Absenkung bzw. Wegfall des Arbeitslosengeldes II
Sehr geehrter...,
der Ihnen zustehende Anteil des ALG2 wird gem. §31 Abs. 4 Nr.3a (SGB II) für die Zeit vom....in der ersten Stufe um 100% abgesenkt.
Daraus ergibt sich eine maximale Senkung i.H.v. 345, 00 €.
Begründung:
Sperrzeit der Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit hat nach §144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) den Eintritt einer Sperrzeit in Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld festgestellt. (vgl. Sperrzeitbescheid vom...)
Das würde ja bedeuten, dass man mehrere Monate tatsächlich GAR NICHTS erhhalten würde. Nicht einmel die einstige Sozialhilfe. Was soll man da machen? Wenn die Arbeitslosigkeit bis dahin bestehen bleibt, wird man ja im wahrsten Sinne des Wortes verhungern!
Sehr wichtig noch zu erwähnen ist, dass sich die genannte Sperrzeit wie folgt ergeben hat:
Im Januar arbeitslos geworden! Im Juni erst gemeldet. ALG1 wurde dann dementsprechend gezahlt bis 20. November. Ist die Sperrzeit nicht dann schon eingetreten und ab 20. November gar nicht mehr vorhanden?