Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ist 3 Jahresrichtlinie zus.-leben in WG ein K.O.-Kriterium?
wartifan
22.10.2005, 17:27
Es scheint sich irgendwie die Richtlinie "3 Jahre oder Länger mit dem Mann/Frau in der Wohnung=Bedarfsgemeinschaft" herauszukristallisieren.
Was aber, wenn die grundsätzliche Vorraussetzung nicht füreinander einzustehen und sonst eben auch getrennte Kasse,kein Kontozugriff,kein einstehen usw. weiterhin zutreffen?
StephanK
22.10.2005, 18:22
Dann ist die Gemeinschaft nicht eheähnlich.
Das praktische Problem liegt auf der Beweis-Ebene, denn die fehlende Bereitschaft, füreinander einzustehen, ist etwas, was sich nur in Euren Köpfen abspielt (im rechtlichen Sprachgebrauch: eine "innere Tatsache"). Das könntest Du gar nicht beweisen - aber Du musst es auch nicht, denn den Umstand, dass eine Gemeinschaft "eheähnlich" ist, muss im Streitfall die Behörde beweisen. Der Behörde sind aber - selbst nach einem Hausbesuch - nur Äußerlichkeiten zugänglich, aus denen sie Schlüsse zieht.
Manche Gerichte sind so konsequent anzuerkennen, dass man aus diesen Äußerlichkeiten nicht oder nur in Ausnahmefällen darauf schließen kann, dass auch die beschriebene "innere Tatsache" besteht - andere sind es leider nicht.
Das Problem liegt letzten Endes darin, dass man, um eine Schlechterstellung von Ehepaaren zu vermeiden, ein Verhältnis mit der Ehe in Sachen wirtschaftlicher Verantwortung gleichsetzt und es als eheähnlich beschreibt, obwohl ein ganz wesentliches Merkmal der Ehe fehlt, nämlich ihre Öffentlichkeit (wird vor dem Standesbeamten geschlossen, Familienstand steht in jedem amtlichen Papier). Dieses Problem wird nie ganz zufriedenstellend lösbar sein.
wartifan
23.10.2005, 19:03
soweit so (un)klar.
Anzumerken ist aber, das es sehr wohl "äußerliche" Fakten gibt.
Also nicht nur ne gedankliche Abmachung, sondern auch seit über 2 Jahren im praktisches duchgeführte.
Bei uns z.B.:
- keine Verfügbarkeit auf andere Konto.
- keine Einstandverpflichtugn im Krankheits oder Schadensfall
- kein Zugriff auf Vermögen und (mögliches) Erbe
- jeder kauft exakt seien Anteil Lebensmittel
- keine gemeinsamen Anschaffungen von nennenswerten Wert (Auto, Grundstück, Aktien,Gold,Schmuck etc.)
Außerdem:
- extra Telefon
- extra Handy
- extra PC
- extra Auto- und Versicherung
- extra Geldkassette
- extra Ablage der Aktenordner und Kontoauszüge
Nur die Fixkosten werden halbe halbe aufgeteilt:
Mietanteil,Nebenkostenanteil,Hiezkostenanteil,Stro m,Gas,Internetzugang,Telefon-Grundgebühr
Betroffener
23.10.2005, 22:58
@Wartifan,
na dann ist doch eigentlich alles klar oder ?
Viel hängt auch immer vom eigenen Auftreten und Darstellung ab.
Wenn da irgendwo eigene Zweifel gesichtet werden, wird sofort gegengehalten.
Also besinne Dich darauf, was ihr - wie viele Millionen andere auch - seid.
Eine Wohngemeinschaft, aber kein eheähnliches Verhältnis.
Die Arbeitsagentur schreibt ja selbst dazu:
Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
wartifan
24.10.2005, 07:32
Danke.
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