Forumadmin
20.11.2006, 23:42
Urteil des EuGH vom 04.07.2006
C-212/04
EuGH Pressemitteilung Nr. 54
EuGH schränkt Wirksamkeit befristeter Arbeitsverhältnisse ein
EU-Richtlinien gelten auch für den öffentlichen Dienst.
Nach der Richtlinie 1999/70 müssen aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge bestimmte strenge Voraussetzungen erfüllen.
Mit dieser Richtlinie ist es nicht vereinbar, wenn eine Befristung schon damit gerechtfertigt werden kann,
dass sie durch ein Gesetz oder eine Verordnung des Mitgliedslandes vorgeschrieben ist.
Ein Verstoß gegen die Richtlinie ist somit auch dann gegeben,
wenn nach nationalem Recht Kettenarbeitsverhältnisse nur dann vorliegen, wenn zwischen zwei befristeten Arbeitsverträgen kein längerer Zeitraum als 20 Werktage liegt.
C-212/04
EuGH Pressemitteilung Nr. 54
EuGH schränkt Wirksamkeit befristeter Arbeitsverhältnisse ein
EU-Richtlinien gelten auch für den öffentlichen Dienst.
Nach der Richtlinie 1999/70 müssen aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge bestimmte strenge Voraussetzungen erfüllen.
Mit dieser Richtlinie ist es nicht vereinbar, wenn eine Befristung schon damit gerechtfertigt werden kann,
dass sie durch ein Gesetz oder eine Verordnung des Mitgliedslandes vorgeschrieben ist.
Ein Verstoß gegen die Richtlinie ist somit auch dann gegeben,
wenn nach nationalem Recht Kettenarbeitsverhältnisse nur dann vorliegen, wenn zwischen zwei befristeten Arbeitsverträgen kein längerer Zeitraum als 20 Werktage liegt.