Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : 2xjährlich Einmalzahlung d. Freiberuflichkeit-wie berechnet?
wartifan
25.10.2005, 10:36
Einkommen nur 2 mal im Jahr komplett ausbezahlt:
im Juli 05: 3500€
im Februar 06: 2500€
Komme ich also auf 12 Monatsschnitt auf 500€ im Monat.
Machen die das so einfach mit Durchschnitt der letzten 12 Monate??
Nach der neuen Hinzuverdienstregel ab 1. 10. war ja was von verteilen aufs Jahr die Rede.
Danke euch
wartifan
26.10.2005, 16:29
:P
Endlich gefunden:
http://www.mediafon.net/ratgeber_detailtext.php3?id=43495f42105ca&si=435f8422a79fc&lang=1
Zitat:
"Wie wird das Einkommen von Selbstständigen ermittelt?
Selbstständige wissen in der Regel nicht im Voraus, wie viel Geld in den nächsten Monaten auf ihrem Konto eingeht. Also müssen sie ihr Einkommen schätzen – und die Behörde, die das Geld bewilligt, muss das grundsätzlich akzeptieren. Damit das einigermaßen reibungslos geht, sollte man ihr zum Vergleich alte Steuerbescheide und die Einnahmen der vergangenen Monate vorlegen und für Abweichungen möglichst einleuchtende Begründungen vortragen.
Zum Nachweis dieser Einnahmen bestimmt das Sozialgesetzbuch 2 zwar, dass Selbstständige ihren Auftraggeber vom Alg-II-Bezug informieren und sich von ihm die Vergütung auf einem Formular der Arbeitsagentur bescheinigen lassen müssen. In der Praxis wird diese Bestimmung jedoch nicht angewandt: "Der Nachweis über die Höhe des Einkommens erfolgt bei Künstlern anhand von Rechnungen, die diese ausstellen" heißt es kurz und knapp in der offiziellen Antwort der Bundesagentur für Arbeit auf die entsprechende Anfrage von ver.di.
Weiter hat das Bundeswirtschaftsministerium in der "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung" folgende Regeln aufgestellt:
Selbstständige schätzen grundsätzlich ihre Einnahmen für das ganze Jahr und teilen dann durch zwölf. Nach diesem Monatsdurchschnitt wird dann das Alg II berechnet. Wer nicht (mehr) das ganze Jahr selbstständig arbeiten will, rechnet den entsprechend geringeren Zeitraum auf Monate um.
Größere einmalige Einnahmen, etwa Honorare für ein Projekt, an dem man mehrere Monate gearbeitet hat, Steuerrückzahlungen oder die Tantiemen für Bücher, die nur ein- oder zweimal im Jahr ausgezahlt werden, sind bei dieser Rechnung "auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit dem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen".
Ergeben sich danach von Monat zu Monat unterschiedliche Einnahmen, so macht das so lange nichts, wie die Einnahmen im Rahmen der Schätzung bleiben. Nur wer überraschend zusätzliche Einnahmen hat oder unerwartet einen lukrativen Auftrag bekommt, muss das der Behörde umgehend mitteilen. Dann wird der Alg-II-Anspruch von dem Monat an, in dem das unerwartete Geld eingeht, neu berechnet.
Trotzdem bleibt eine solche Einkommenschätzung eine unsichere Sache. Die bewilligenden Stellen haben daher die Möglichkeit, das Alg II zunächst nur vorläufig – "unter dem Vorbehalt der Rückforderung" – zu bewilligen und die endgültige Berechnung erst vorzunehmen, wenn der Steuerbescheid für den fraglichen Zeitraum vorliegt. Dann muss man gegebenfalls Geld zurückzahlen – oder bekommt eine Nachzahlung."
Betroffener
02.11.2005, 13:21
Wartifan,
vielleicht ist auch das für Dich interessant?
4.2 Einmalige Einnahmen
(1) Einmalige Einnahmen sind z.B. Steuererstattungen, Lohnnachzahlungen,
Eigenheimzulagen (sofern nicht nachweislich zur Finanzierung
einer selbst bewohnten Immobile genutzt), Glücksspielgewinne,
Gratifikationen, aber auch Weihnachts- und Urlaubsgelder.
(2) Wie einmalige Einnahmen zu behandeln sind auch laufende
Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen
(§ 2 Abs. 2 Satz 3 AlgII-VO). Dies gilt z. B. für Gagen aus Engagements
von Sängern, Schauspielern oder sonstiger Kulturschaffenden
aus nicht abhängigen Beschäftigungsverhältnissen.
(3) Die einmaligen Einnahmen sind auf einen angemessenen Zeitraum
aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag
auf den Anspruch anzurechnen. Die Anrechnung ist in der Regel
ab dem auf den Zufluss folgenden Kalendermonat vorzunehmen.
Ist die einmalige Einnahme geringer als der Bedarf, so ist sie grundsätzlich
in einer Summe auf den monatlichen Bedarf anzurechnen.
Ansonsten ist der angemessene Zeitraum nach pflichtgemäßem
Ermessen festzusetzen. Dabei ist sicher zu stellen, dass der Krankenversicherungsschutz
nicht entfällt; d. h. es muss ein Zahlbetrag
verbleiben. Der Zeitraum sollte sechs Monate nicht übersteigen.
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