Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Job-Center will eine Stadtwerkeabrechnung duch Nötigung erzwingen
Hallo Zusammen,
nun hat es wiederholterweise wieder mich zum selben Thema wie vor einem Jahr getroffen, das Job-Center fordert erneut eine aktuelle Stadtwerkeabrechnung von mir, obwohl ich keinen Vertrag mit den Stadtwerken abgeschlossen habe, bei mir ist es so daß ich einen Untermietvertrag incl. aller Nebenkosten habe , die Nebenkosten sind in diesem auch nicht einzeln mit Beträgen aufgeschlüsselt, was wie ich meine auch nicht erforderlich ist.
d.h. es erscheint im Untermietvertrag lediglich ein Betrag, und der betrifft die Gesamtmiete incl. aller Nebenkosten. - finde ich auch gut so, was geht denn das Job-Center an was meine Vermieterin für eine Stromrechnung hat.
- beim letzten mal habe ich der Forderung nach einer solchen Stadtwerkeabrechnung auch nicht erfüllt, mit dem Argument das ich über Verträge die seitens meiner Vermieterin abgeschlossen worden sind nicht auskunftspflichtig bin. Und es eben eine Pauschalmiete mit allem drum und dran ist.
- nun steht allerdings was ich für mich betrachtet als Nötigung und eine Art von Erpressung empfinde im Anschreiben der Nachsatz, sollte ich nicht bis zum ...... die angeforderten Unterlagen eingereicht haben, werden mir die Geldleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt.
- dieses Vorgehen wird natürlich wieder mit gesetzlichen Bestimmungen angeblich belegt.
um alles plausibler und anschaulicher zu gestalten habe ich dieses Anschreiben eingescannt und stelle es hier entpersonalisiert ein. - ich hoffe so kann sich jeder ein Bild hiervon machen.
- ich hoffe das dieses Vorgehen so nicht rechtens ist, und einem Straftatbestand entspricht gegen den ich mich erfolgreich wehren kann, ich weiß leider momentan nur nicht genau wie.
- vielleicht weiß ja jemand von Euch wie :danke: im Voraus.
Gruß
der sich genötigt sehende border
StephanK
21.11.2006, 16:08
Das mit dem "Straftatbestand" vergisst Du am besten gleich wieder, denn dieser Gedanken führt nur in's Leere.
Dein Hauptargument ist und bleibt, dass Du kein Kunde der Stadtwerke bist und folglich auch keine Abrechnungen vorlegen kannst. Unterstützendes Zweitargument ist, wie Du schon ganz richtig geschrieben hast, dass Du Untermieter bist und Deine Vermieterin schon mangels getrennter Verbrauchserfassung gar nicht anders kann als Dir einen Pauschalpreis zu berechnen.
Das Einzige, womit Du der ARGE entgegenkommen könntest, wäre, diesen Pauschalpreis insofern aufzudröseln, als im Mietvertrag (oder einer diesbezüglichen Ergänzung desselben) Einzelbeträge für Heizung, Strom und Wasser aufgeführt werden, weil Du die beiden letzteren nun mal aus der Regelleistung tragen musst und sie deswegen irgendwie rechnerisch von den KdU getrennt werden müssen.
Verständlich, dass es Dich nervt, wenn das gleiche Thema immer wieder aufkommt - aber die Lernfähigkeit von Verwaltungen ist nun mal begrenzt... :patsch: Deswegen bleibt Dir nix über, als Dich auf's beständige Bohren dicker Bretter einzustellen... :sad:
Hallo Stephan,
danke schon mal für deine Antwort, - was ich nicht verstehe, und auch so nicht akzeptieren möchte ist der Nachsatz,
sollte ich nicht bis zum ...... die angeforderten Unterlagen eingereicht haben, werden mir die Geldleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt.
- das ist doch quasi Rechtsbeugung im Amt, da wird durch angebliche gesetzliche Bestimmungen das Recht eines Bürgers gebeugt, er soll quasi durch Androhung einer Sanktion zu nicht nötigen Handlungen gebracht werden. Bei Zuwiderhandlung einer in diesem Falle nicht erforderlichen Mitwirkungspflicht droht dann Obdachlosigkeit.
- was wäre denn wenn ich das Job-Center wie beim letzen mal wieder darauf hinweise keine Auskunftspflicht über dritte zu haben, und kein Kunde der Stadtwerke bin, -aber diese trotzdem meine Leistung wegen angeblicher Verletzung der Mitwirkungspflicht einstellen?
Gruß
border
StephanK
21.11.2006, 17:03
Ich möchte keine Rechthaberei betreiben, aber ich finde es schon wichtig, auseinanderzuhalten, ob das Gesetz falsch angewendet wird (Kritik geht an ARGE) oder ob einfach das Gesetz übermäßig scharf ist (Kritik geht an Gesetzgeber). Und unter diesem Gesichtspunkt muss ich sagen, dass die ARGE nix weiter tut, als das Gesetz wiederzugeben, genauer gesagt den § 66 SGB I (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html).
Vom Standpunkt der ARGE aus betrachtet ist es total normal, auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Darin liegt also keine "zusätzliche Boshaftigkeit".
Das Grundproblem ist eben, dass die ARGE eine Mitwirkungspflicht sieht, wo Deiner und auch meiner Meinung nach keine besteht. Der Parallelfall eines Forum-Mitgliedes aus Berlin, an dessen Namen ich mich momentan leider nicht erinnern kann, ging in zweiter Instanz beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verloren. :sad:
Seebarsch
21.11.2006, 17:16
Hallo zusammen,
das mit der Nötigung kann man m.E. vergessen, da man hier in den Bereich des Strafrechtes geht, der auf das SGB nur sehr bedingt anwendbar ist.
Zunächst können hier Leistungen nicht versagt werden. Versagt werden kann nur dann, wenn Leistungen noch nicht bewilligt wurden. Da hier Leistungen aber schon bewilligt wurden, kann höchstens "entzogen" werden.
Auch die Entziehung der Gesamtleistungen ist m.E. nicht möglich, da hier nur der Teilbereich der KdU betroffen ist. Allenfalls wäre hier eine Teilentziehung in angemessener Höhe vorzunehmen.
Nach den einschlägigen Kommentaren zu den §§ 60, 66 SGB I hat die Mitwirkungspflicht da ihre Grenzen, wo eine Unmöglichkeit besteht. So wird die Mitwirkung nur dann gegeben sein, wenn man über die angeforderten Kenntnisse bzw. Unterlagen oder Urkunden verfügt. Eine "Unmöglichkeit" kann nicht verlangt werden.
Zu dem Thema habe ich, wenn auch nicht ganz passend einen Link. (http://www.sozialticker.com/forum/viewtopic.php?p=6684)
Der dort verwandte Leitsatz des Gerichtes trifft meiner Meinung nach voll zu!
Gemäß § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB X hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers die Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Diese Auskunftspflicht betrifft Tatsachen, von denen der Leistungsempfänger Kenntnis hat; die Pflicht zur Vorlage entsprechender Beweismittel nach § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB I bezieht sich auf Unterlagen, die sich in seinem Besitz befinden.
Wie Stephan schon bemerkte, werden da dicke Bretter zu bohren sein.
Meine Meinung:
"Mönchlein, Mönchlein, du gehst einen schweren Gang!"
Gruß
Hallo Stephan, Hallo Seebarsch, schöner link übrigens :danke:,
- dann muß ich mich in meinem Antwortbrief an die Arge wohl explizit auf den § 60 SGB I beziehen, und entsprechend Satz 3 darauf hinweisen, das dieser nicht zur Geltung kommen kann, da mir die Beibringung der vom Amt geforderten Beweisurkunden in Form von Abrechnungen der Stadtwerke schlichweg unmöglich ist da ich kein Kunde der Stadwerke bin.
Außerdem läge schon ein Untermietsvertrag vor, aus dem die Gesamtkosten der Wohnungsmiete hervorgehe, hier könne ein Pauschalbetrag seitens des Amtes, wie auch sonst geschehen für Strom und Wasser abgezogen werden.
Falls wirklich erforderlich möge sich das Amt laut § 60 SGB I Satz 1 persönlich an meine Vermieterin wenden und dort versuchen diese Auskünfte abzurufen, die ich nicht beibringen kann.
Insofern trifft auch der Tatbestand fehlender Mitwirkung nicht zu, so daß die Leistungen weiterhin in gewohntem Umfang gewährt werden müssen.
im Schlußsatz sollte ich dann wohl noch auf meine durch dieses Schreiben erfüllte Mitwirkungspflicht hinweisen, und auf eine Rückantwort mit Stellungnahme seitens des Job-Centers, zu dieser Angelegenheit, vor Ablauf der Sanktionfrist bestehen um bei weiterem bestehen auf einer Stadtwerkeabrechnung rechtzeitig weitere mir zur Verfügung stehende Mittel einleiten zu können.
da ist doch eigentlich alles drin, erstmal daß ich sage das es mir unmöglich ist diese Beweisurkunden beizubringen, und zweitens das ich durch diesen Brief erstmal aus der Sanktionsfrist heraus bin, - was mir auch sehr wichtig ist, -ich möchte nämlich nicht urplötzlich ganz ohne Leistung dastehen.
Gruß
border
Seebarsch
21.11.2006, 18:44
Hallo border,
das müsste eigentlich gehen, zumal Du dann reagiert hast und den Ball zunächst zurück gespielt hast. Fehlende Reaktion kann man Dir dann nicht vorwerfen.
Halt uns auf dem laufendem!
:-P
-wollte nur noch mal sagen dass die Arge nach einem Telefonanruf von mir, sich mit dem von mir gebrachten Argumenten laut meinem letzten Post hierzu begnügte.
-sie baten mich keinen schriftliche Widerspruch zu stellen, das könne man auch so regeln und ich bräuchte keine Angst zu haben das mir etwas gekürzt oder gestrichen werde.
- also versuchen tun sies immer wieder, und wenn an sich nicht wehrt zieht man den kürzeren.
Gruß
border
Seebarsch
17.02.2007, 11:19
Ärgerlich ist einfach nur die Tatsache, dass ein Aktenstudium geholfen hätte, den Sachverhalt gleich richtig zu erfassen. Damit hätte man sich und dem Kunden eine Menge Ärger und Aufwand erspart!
:-x
-wollte nur noch mal sagen dass die Arge nach einem Telefonanruf von mir, sich mit dem von mir gebrachten Argumenten laut meinem letzten Post hierzu begnügte.
-sie baten mich keinen schriftliche Widerspruch zu stellen, das könne man auch so regeln und ich bräuchte keine Angst zu haben das mir etwas gekürzt oder gestrichen werde.
Hallo border,
hören sagen ist das eine,schriftlich mit nachweis und stempel auf behördenpapier das andere.Ich würde auf diese aussagen am telefon nichts geben und trotzdem einen widerspruch hinschreiben,mit ebend jener begründung.dann sind sie gezwungen zu reagieren.so heisst es "was anruf? nein wir haben hier nichts bekommen." Und schon wird ein bescheid rechtskräftig......
MfG
Codeman
Hallo Zusammen,
einen Brief zur Richtigstellung hatte ich vorher schon an die Verfasserin dieses "Drohbriefs" geschrieben, persönlich und natürlich die Abgabe bestätigen lassen.
Die telefonische Nachfrage war lediglich eine "Sicherheitsabfrage" da ich den "Oberbescheidersteller" durch diverse Fehler seitens des Amtes kenne, und ihn bat mir zuätzlich noch mal zu bestätigen das nun alles in geregelten Bahnen läuft.
Mit genannten "Oberbescheidersteller" hatte ich nämlich vor einem Jahr ein sehr sagen wir es mal so "ein sehr aufklärendes Gespräch", -er weiß nun sofort wer ich bin, wenn ich mich mit meinem Namen melde :) .
- 3 Tage später bekam ich einen korrekten ALG2 Bescheid.
- und Widerpruch brauchte ich nicht mehr einlegen, da ja schon ein rechtsgültiger Bescheid reingeschneit kam.
-leider in meiner Schilderung nicht so ersichtlich.
Ich wählte also quasi die sogenannte doppelte Sicherheit.
und ja bei jeder Abgabe von Dokumenten beim Amt immer diese Abgabe in Kopie bestätigen lassen, sehr wichtig.
gruß
border
Seebarsch
17.02.2007, 21:56
SGB 2, ARGES, O-Kommunen sind in meinen Augen eine gigantische ABM ohne den geringsten Wert!
:patsch:
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