StephanK
23.11.2006, 10:17
Wichtig für Menschen, deren Kind beim anderen Elternteil lebt und die dieses Kind nur zeitweise (Ausübung des Umgangsrechts) bei sich haben!
Das Bundessozialgericht hat am 7.11.06 entschieden, dass Alg II-Bezieher(inne)n kein erhöhter Bedarf wegen des Ausübung des Umgangsrechts mit ihren Kindern zusteht. Die Regelung bei der Sozialhilfe (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), die eine Aufstockung des Regelbedarfs vorsieht, kann nicht das Alg II übertragen werden.
Aber: Das Gericht weist einen anderen Weg. Für die Tage, an denen das Kind besuchsweise beim Alg II-beziehenden Elternteil sich aufhält, sei eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft anzunehmen; dies sei verfassungsrechtlich geboten.
Praktisch wird das bedeuten, dass der betreffende Elternteil dem Alg II-Träger (möglichst im voraus) mitteilen muss, dass und wann sein Kind sich bei ihm aufhält und für diese Tage einen erhöhten Regelsatz einfordern muss. In Zahlen bedeutet das € 6,90 pro Tag für unter 14jährige, € 9,20 pro Tag für 14 jährige und € 11,50 für 15jährige und ältere Kinder.
Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts (Punkt 1) (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2006&Sort=3&nr=9643)
Das Bundessozialgericht hat am 7.11.06 entschieden, dass Alg II-Bezieher(inne)n kein erhöhter Bedarf wegen des Ausübung des Umgangsrechts mit ihren Kindern zusteht. Die Regelung bei der Sozialhilfe (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), die eine Aufstockung des Regelbedarfs vorsieht, kann nicht das Alg II übertragen werden.
Aber: Das Gericht weist einen anderen Weg. Für die Tage, an denen das Kind besuchsweise beim Alg II-beziehenden Elternteil sich aufhält, sei eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft anzunehmen; dies sei verfassungsrechtlich geboten.
Praktisch wird das bedeuten, dass der betreffende Elternteil dem Alg II-Träger (möglichst im voraus) mitteilen muss, dass und wann sein Kind sich bei ihm aufhält und für diese Tage einen erhöhten Regelsatz einfordern muss. In Zahlen bedeutet das € 6,90 pro Tag für unter 14jährige, € 9,20 pro Tag für 14 jährige und € 11,50 für 15jährige und ältere Kinder.
Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts (Punkt 1) (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2006&Sort=3&nr=9643)