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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kosten der Ausübung des Umgangsrechts


StephanK
23.11.2006, 10:17
Wichtig für Menschen, deren Kind beim anderen Elternteil lebt und die dieses Kind nur zeitweise (Ausübung des Umgangsrechts) bei sich haben!

Das Bundessozialgericht hat am 7.11.06 entschieden, dass Alg II-Bezieher(inne)n kein erhöhter Bedarf wegen des Ausübung des Umgangsrechts mit ihren Kindern zusteht. Die Regelung bei der Sozialhilfe (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), die eine Aufstockung des Regelbedarfs vorsieht, kann nicht das Alg II übertragen werden.

Aber: Das Gericht weist einen anderen Weg. Für die Tage, an denen das Kind besuchsweise beim Alg II-beziehenden Elternteil sich aufhält, sei eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft anzunehmen; dies sei verfassungsrechtlich geboten.
Praktisch wird das bedeuten, dass der betreffende Elternteil dem Alg II-Träger (möglichst im voraus) mitteilen muss, dass und wann sein Kind sich bei ihm aufhält und für diese Tage einen erhöhten Regelsatz einfordern muss. In Zahlen bedeutet das € 6,90 pro Tag für unter 14jährige, € 9,20 pro Tag für 14 jährige und € 11,50 für 15jährige und ältere Kinder.

Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts (Punkt 1) (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2006&Sort=3&nr=9643)

Clara
14.04.2008, 18:21
Hallo,

hm, ist ja im ersten Moment nicht schlecht. Aber wenn beide Elternteile H4 beziehen, wird es dem Elternteil abgezogen, bei dem das Kind lebt.

Oder?

Gruß Clara

Codeman
14.04.2008, 18:47
Nein,eine BG kann nur dann bestehen,wenn beide auch zusammen wohnen.Daher wird auch nix dem anderen angerechnet oder sonst wie gekürzt.

MfG
Codeman

ute2010
14.11.2010, 20:46
Hallo ich habe gerade ein Aktuelle Urteil welches ich im Ev erwirkt habe.
Darin wird die BAgis Bremen Verurteilt mir die Fahrtkosten für das Umgangsrecht sowie den anteiligen Regelsatz für meinen Sohn zu zahlen.
Begründung ist ::Wärend des Aufenthalts meines Sohnen in meinen Haushalt bilden wir für diesen Zeitraum eine Teporäre Bedarfsgemeinschaft.
Urteil vom 10.11.2010

Wer Infos benötigt kann mich gerne anschreiben

LG Ute