Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kontrolle der Wohnung zu JEDER Zeit erlaubt?
tansania1
28.10.2005, 12:43
:?: Ich habe im Forum gelesen, dass man die Sozialdedektive auf keinen Fall reinlassen soll
- mich hat man morgens um 6.20 Uhr (!) im Schlafanzug kontrolliert, leider war ich zu perplex, mich zu wehren und habe widerwillig und widersprechend Einlass gewährt.
Nun ärgere ich mich über mich selber
- muss ich demnächst nachts um 3 Uhr Spindkontrollen über mich ergehen lassen ?
Mein Sohn (19 Jahre) lag schlafend im Bett, als das Kontrollorgan die Nase ins Zimmer steckte.
Telefonate mit den Servicehotlines ergaben widersprüchliche Aussagen - ich frage mich, ob ich einen Anwalt einschalten muss?
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, der ähnliche Erfahrungen gemacht hat ? Danke schon mal im vorraus :)
Betroffener
28.10.2005, 14:12
:welcome: Tansania,
tja - nun wo er drin war, nützt Dir der Anwalt hinterher auch nicht mehr viel -es sei denn Du willst da wirklich rechtliche Schritte gegen unternehmen.
OHNE Anmeldung kommt bei mir niemand in die Wohnung und schon gar nicht um diese Zeit.
Wer sich ver......... und überrumpeln lässt, hat da selber Schuld.
Genau auf dieser Überrumpelungstaktik basiert ja die ganze Geschichte.
Die Polizei braucht einen richterlichen Durchsuchungsbefehl und die Sozialdetektive meinen, das so nebenbei erledigen zu können und versuchen, sich in die Wohnung von überraschten Menschen zu drängeln?
So kann das nicht laufen.
ja genau, so darf das NICHT laufen !! wo leben wir überhaupt !?!?! bei mir kommt auf keinen fall jemand rein ohne durchsuchungsbefehl, nicht mal dann, wenn nicht ein zeuge an meiner seite anwesend ist !! und so früh, würd ich sowieso nicht öffnen, auch wenn das haus abfackeln sollte !! :patsch:
Forumadmin
29.10.2005, 03:32
Ein Ermittler steht OHNE Anmeldung vor der Tür...
Fragen Sie zunächst warum er OHNE Anmeldung kommt.
Sozialdetektive haben KEINERLEI POLIZEILICHE DURCHSUCHUNGSBEFUGNISSE!
Wenn ein Hausbesuch unangemeldet oder zu einer NICHT vereinbarten Zeit erfolgt, brauchen Sie nicht einzuwilligen.
Sozialdetektive "müssen eindeutig klarstellen das er (der Hilfeempfänger) nicht verpflichtet ist, ihnen Einlass zu gewähren".
(Landesdatenschutzbeauftragter BW in: Info also 1998 53f.)
Wenn Sie einen erforderlichen Hausbesuch zulassen, hat die Behörde keinerlei Befugnisse, auch nur irgendein Behältnis, einen Kleiderschrank, Kühlschrank, oder eine Zimmertür ohne Ihre Zustimmung zu öffnen.
Andernfalls kann es ein Grund für eine Dienstaufsichtsbeschwerde sein.
Die Ermittler dürfen sich auch nicht in der gesamten Wohnung umschauen, wenn es nur um das "einsturzgefährdete Bett" geht, dessen Neuanschaffung Sie nicht aus Ihrem Regelsatz finazieren können.
Die Ermittler dürfen auch keine Ausstattungsbögen ausfüllen, in dem die vorhandenen Möbel festgehalten werden.
Es dürfen nur die Sachverhalte ermittelt werden, die für eien beantragte Leistung erheblich sind.
Für andere Ermittlungen gibt es keinerlei Mitwirkungspflicht.
Sie brauchen Sie nicht zu erdulden.
Wenn Sie unsicher im Umgang mit Sozialdetektiven sind - können Sie eínen Freund/in oder Nachbarn hinzuziehen.
Sie haben das Recht auf einen Beistand auch bei einem Hausbesuch.
Tipp:
BeschwerenSie sich bei dem Landesdatenschutzbeauftragen wenn ein Haubesuch verlang wird, obwohl er nicht erforderlich ist.
Hausbesuche sind nur erforderlich wenn
im konkreten Einzelfall bereits tatsächliche Anhaltspunkte für Leistungsmissbrauch vorliegen.
Anlassunabhängige oder flächendeckende Nachforschungen, die erst zu Verdachtsschöpfung führen, sind also unzulässig.
So der Landesdatenschutzbeauftragte von NRW in einer (unveröffentlichen) Stellungsnahmen vom 02.04.2001
Quelle: Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A-Z von Harald Thome
tansania1
22.11.2005, 17:58
hallo und danke für eure tipps und anregungen.
werde mich auf jeden fall weiter wehren - denn auf meine beschwerde hin ist noch nichts geschehen......da hofft man wohl, ich gebe auf .... :engel: mach ich aber nicht
So der Landesdatenschutzbeauftragte von NRW in einer (unveröffentlichen) Stellungsnahmen vom 02.04.2001
Quelle: Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A-Z von Harald Thome
Hallo zusammen, gilt das immernoch ?
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