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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Unterhaltsüberprüfung bei Eltern


calfin
28.10.2005, 13:11
hallo,

heute bekam ich post von der geliebten arbeitsförderung. letzte woche war ich dort, weil ich meine mietkosten senken sollte. habe dort von meinem vermieter ein neues mietangebot zur genehmigung abgegeben.
und heute kam nun ein brief, daß ich die adresse meiner eltern zwecks unterhaltsüberprüfung ihnen mitteilen soll. dies wäre zur abschließenden bearbeitung meines vorliegenden antrages (seit wann ist ein mietangebot ein antrag? :patsch: ) notwendig. :wut:
zu meiner person ist zu sagen, daß ich 40 jahre alt bin, gelernter industriekaufmann mit kaufmannsgehilfenbrief und in keiner häuslichen gemeinschaft mit meinen eltern wohne. ich wohne zwar im selben ort, aber in einem anderen stadtteil.

nun hab ich die frage, ob ich der arbeitsförderung überhaupt die anschrift mitteilen muß, da ich unter der rubrik "info-algII" gelesen habe, daß dies nur verpflichtend ist, wenn man unter 25 ist?

dank im voraus für die antwort(en)

gruß
calfin

Betroffener
28.10.2005, 14:18
:welcome: calfin,

die ticken ja wohl nicht richtig bei einem 40 Jährigen an elterliche Unterhaltsverpflichtungen zu denken. Gerade unter Hartz IV wurde das ja weitestgehend abgeschaftt, sofern Berufsausbildung vorhanden und bestimmte Lebensalter überschritten sind.

Sicher sind auch später noch Rückgriffe auf die Eltern möglich, aber nur in ganz vereinzelten Fällen - und schon gar nicht in Deinem Alter und mit Deiner vorhandenen Berufsausbildung und sicher etlichen Jährchen als Arbeitnehmer.

Wende Dich gegebenenfalls an den Teamleiter oder den Amtsleiter, wenn die Sachbearbeitung da nicht weiß, was sie tut.

calfin
28.10.2005, 14:43
:danke: betroffener,

werde mich am montag mal aufs amt machen. heute hat der gute sachbearbeiter einen freien tag.
nach 20 berufsjahren wird man von denen wie ein schmarotzer behandelt.
von meiner vermittlerin hab ich auch schon zu hören bekommen, daß ich keine berufserfahrung habe, da ich zu lang arbeitslos sei :hairsup: :-x

gruß
calfin

limbus
28.10.2005, 22:02
Ich bin unter 25, aber meine Eltern sind vor einigen Jahren in die USA gezogen. Sie weigern sich jetzt sogar Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben und mich zu unterstützen. Kann ich jetzt fast verstehen. Sollen die denn bis ich 40 bin immer weiterzahlen? Tssss

Betroffener
29.10.2005, 14:01
@Limbus,

hast Du Dir mal die gesetzlichen Regelungen zu dem Thema angeschaut?

http://www.arbeitslosennetz.de/forum/templates/subSilver/images/icon_mini_faq.gif Info-ALG II (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php)

Themenkreis: Warum sollen meine Eltern für mich zahlen.

calfin
31.10.2005, 10:05
hallo,

ich habe telefonisch mit dem sachbearbeiter gesprochen
:patsch: sagt der mir doch, daß ich auf dem antrag für algII nicht die eltern mit angegeben hätte, dies erst jetzt, nach 11 monaten aufgefallen wäre, und er zwecks unterhaltsüberprüfung die adresse brauche :patsch: hab gefragt, was für eine rechtliche grundlage diese aktion hätte, erzählt der mir, das bgb würde dies regeln. irgendwie komm ich mir verarscht vor.
angeblich gibt es keine altersbeschränkung bei der überprüfung, nachdem ich fragte, ob auch über 50jährige zwecks unterhaltsüberprüfung die adresse ihrer eltern mitteilen sollten :patsch: allerdings wäre er auch einverstanden, wenn meine eltern eine erklärung abgeben, daß sie mir keinen unterhalt zahlen wollen.
:-x ist dies eigentlich noch alles normal in unserem staat???? :-x
ich bin mal über eure statements gespannt :wink:

gruß
calfin

Humphrey
31.10.2005, 10:39
Guck mal bei http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#25
Die gegenseitige Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern besteht lebenslang - aber vielen scheint das nicht klar zu sein.

calfin
31.10.2005, 14:08
danke für den hinweis, humphrey. da habe ich schon geguckt ( http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#25 ), und daraus geht ja auch hervor, daß diese auskunftspflicht laut bgb, §1605 ( http://dejure.org/gesetze/BGB/1605.html ) duch das sozialgesetzbuch II, §33, absatz 2 ( http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/02/index.php?norm_ID=0203300 ) eingeschränkt ist :wink:

gruß
calfin

Betroffener
31.10.2005, 21:23
Hi,

2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht;

dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche

a) minderjähriger Hilfebedürftiger,

b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben

Es ist doch hier ausdrücklich beschrieben.

mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht

Wenn gesagt wird, dass Du den Unterhaltsanspruch nicht geltend machen willst, dann erübrigt sich der ganze Quark mit der Abfrage Deiner Eltern.
Ist schon eine Schande, dass das Amt es trotzdem versucht und nicht mal darauf hinweist.