Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : bestandsprovision ?
hallo !
ich musste aus dem versuch mich mit überbrückungsgeld selbstständig zu machen jetzt doch hartz4 beantragen !
meine frage :
ich bekomme noch bestantsprovision und prämien für neu abschlüsse die noch nicht geflossen sind ! ich denke so in 1-2 monaten bekomme ich 3-4000€, da die ja noch aus meiner selbständigkeit kommen und ich noch schulden zahlen muss wie werden die angerechnet ? kann ich erst meine schulden zahlen !
muss ich mich dann wieder neu anmelden oder wird das geld nur für den 1 monat gestrichen
fragen über fragen
danke für eure hilfe
andyhh
Betroffener
11.04.2005, 14:55
@andyhh,
Willkommen im Forum,
zuerst ist es wichtig, zu wissen wie Du zum Überbrückungsgeld gekommen bist. Das wurde üblicherweise nur aus Arbeitslosengeld heraus bezahlt im Gegensatz zur ICH-AG Förderung.
Denn es gab eine Regel, daß bis zu 4 Jahre lang ggf. noch vorhandene Restansprüche an Arbeitslosengeld (NICHT Arbeitslosenhilfe!) bei Beendigung der Selbständigkeit wieder aufleben können. Wenn Du also noch die Möglichkeit hättest, aus dieser Regel heraus noch ein paar Monate Arbeitslosengeld (jetzt ALG-I) zu bekommen, wäre das bezüglich des Zuflusses von Rückzahlungen in diesem Zeitraum für Dich erheblich günstiger bezüglich der Hohe und Anrechnung von Rückzahlungen.
Der Unterschied ist wichtig, da bei ALG-II eben vorhandenes Vermögen über den Freigrenzen (200 Euro x Lebensjahre) verwertet sein muss, und während des ALG-II Bezuges zufliessendes Einkommen für den Monat die ALG-II Zahlungen reduzieren. Deine Schulden interessieren dabei leider niemanden.
Hier solltest Du also schleunigst Deine diesbezüglichen Unterlagen zum Überbrückungsgeld durchwühlen und Kontakt mit Deinem Betreuer aufnehmen, um zu erfahren, ob die Regel für Dich noch in Frage kommt und ob diese überhaupt noch gilt nach Einführung von Hartz IV ALG-II.
hallo !
nein ich habe keine ansprüche mehr auf alg ! ich habe letzten monat noch für 12 tage alg bekommen und musste nun alg II beantragen !
was ist den mit den steuern? ich muss das geld was ich noch bekomme ,ja auch noch versteuern wird das berücksichtigt
danke und gruss
aus hamburg
andyhh
Betroffener
12.04.2005, 12:08
Hier kann ich Dir nicht weiter helfen.
Ich empfehle daher dringend die Kontaktaufnahme mit der Schuldnerberatung Deiner nächstengelegenen Verbraucherzentrale.
Die können Dir da hoffentlich die richtigen Tipps geben.
Für die BA ist praktisch jeder Geldzufluß für den betreffenden Monat Einkommen, das deren Leistung reduziert. Ob Du davon Schulden zurückzahlen mußt und das auch noch versteuern mußt (das müssen andere auch) ist nicht die Baustelle der BA. Hier scheint es en massives Loch zu geben (eines von vielen der zum Vorteil der BA nicht geregelten Themen).
Gesetzesasuzug:
(2) 1 Vom Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
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