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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tochter (17) schwanger und kein alg2 geld


Nachtkindla
03.11.2005, 13:10
hallo,
ich habe riesen ärger mit dem alg2 antrag meiner tochter. ich bin mutter von 4 kindern und leben mit meinem jetzigen mann, der vater von dem jungsten ist ,zusammen hier im osten.
meine älterste tochter wird im dezember 17 und wohnt jetzt bei uns, da mein exmann sie auf die strasse gestellt hatte. wir haben, da sie keinen unterhalt bekommt alg2 beantragt, da wir davon ausgingen dass § 11 greift, in dem es ja heisst, dass schwangere die bei den eltern leben alg2 berechtigt sind.
das haben die "kleinen" beamten auch so gesehen und uns zugesichert dass sie geld bekommt. sie haben sogar die genauen beträge genannt 134,25 euro für september (anteilig) und 366,15 euro ab 1.10...nun kommt der hammer. da immer noch kein bescheid und geld da ist, fragte ich nochmal nach und die "vorgesetzte" meinte, BESCHEID ABGELEHNT DA MINDERJÄHRIG ES GREIFT § 7.
ich habe mich beschwert und gesagt, dass das ja wohl nicht sein kann ,es steht nirgendwo dass nur "volljährige" schwanger und mütter unterstütz werden...die "gute frau" meinte, dass das sie nicht interessiert und im §7 was anderes steht und wenn ich geld brauche soll doch ICH antrag stellen....was total hirnrissig ist, da mein mann gutes geld verdient und das überhaupt nicht die frage ist.
warum muss mein mann der sowieso schon 2 kinder unterstützt die ihm nicht "gehören" auch noch ein 3 schwangeres stiefkind und wahrscheinlich auch noch seinen enkel durchbringen????
ich hab noch zu der "guten frau" gesagt, dass meine tochter wohl eine eigene wohnung anmieten muss um zu geld zu kommen..da meinte sie DAS WILL ICH ABER NICHT GEHÖRT HABEN...und MACHEN SIE WAS SIE WOLLEN....
so eine frechheit. da wird uns wohl doch blos oder anwalt bleiben oder????
für jeden tipp bin ich dankbar..
achja, meine tochter ist schülerin.......

Betroffener
03.11.2005, 21:57
:welcome: Nachtkindla,

die Aussage mit einem Ausschluß nach §7 - Berechtigte wegen Mindrjährigkeit kann ich so nicht nachvollziehen. Hier gäbe es allerhöchstens Einschränkungen, wenn Deine Tochter BAFög- oder BAB-Leistungen erhält.

Hier ein paar entsprechende Auszüge aus den Durchführungsanweiseungen der Arbeitsagentur zu diesem Thema:

1. Anspruchsberechtigte
Kreis der Berechtigten
(7.1)
(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige (§§ 8 und 9) im Alter von 15 bis
unter 65 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben, können Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende erhalten. Gleiches gilt für Personen, die mit
ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
und
2.3 Minderjährige in einer Bedarfsgemeinschaft

(1) Minderjährige unverheiratete Kinder gehören der Bedarfsgemeinschaft
an, wenn sie mit ihren erwerbsfähigen Eltern oder einem erwerbsfähigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen, mit einem nicht erwerbsfähigen Partner im Haushalt der erwerbsfähigen Eltern/des erwerbsfähigen Elternteils leben (der Partner des Kindes gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft; er hat ggfs. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII), nicht erwerbsfähig sind und mit ihrem eigenen Kind im Haushalt
der Eltern leben (das eigene Kind gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft; es hat dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII) oder
minderjähriges Kind mit Partner selbst erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 S.1), also mindestens 15 Jahre alt sind, und mit ihren nicht erwerbsfähigen Eltern oder mit nur einem nicht erwerbsfähigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen (durch das Kind gebildete Bedarfsgemeinschaft).

(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind gehört nicht mehr zur
Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn das 18. Lebensjahr vollendet wird,
das Kind mit einem erwerbsfähigen Partner im Haushalt der erwerbsfähigen Eltern lebt, das erwerbsfähige Kind mit einem nicht erwerbsfähigen Partner und mit seinem oder dem Kind des Partners im Haushalt der erwerbsfähigen Eltern lebt, das Kind verheiratet ist,
das erwerbsfähige Kind selbst ein Kind hat oder das Kind seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann.

Beispiel:
Das Kind (16 Jahre) erhält eine Ausbildungsvergütung in Höhe von
400,- €, sowie Kindergeld in Höhe von 154,- €. Der Bedarf des Kindes
beträgt 476,-€ (Regelsatz 80 % + anteilige KdU).
Hinweise Seite 5 § 7
Das Gesamteinkommen des Kindes in Höhe von 554,- € übersteigt den
Bedarf des Kindes.

(3) Das Kind bildet in den vorstehenden Fällen alleine bzw. mit seinem
Kind und/oder Partner eine eigene Bedarfsgemeinschaft. In den Fällen, in denen auch eine Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern möglich wäre, werden mit der Zuordnung zum Partner bzw. zum eigenen Kind die tatsächlichen Lebensverhältnisse abgebildet.
Da steht also nichts anderes als das, was Dir (Euch) die Sachbearbeiter auch schon erklärt haben. Hier scheint die Teamleiterin irgendwie total auf dem Holzweg zu sein.
Deine Tochter gehört erstmal zu Eurer Bedarfsgemeinschaft und rutscht durch ihre Schwangerschaft zusammen mit dem ungeborenen Kind in eine eigene Bedarfsgemeinschaft (so als ob sie schon 18 wäre). Wenn das Kind geboren ist, stellen Tochter und Kind auf jeden Fall eine eigene Bedarfsgemeinschaft dar.

Vielleicht ist dieser Link auch noch hilfreich: Schwanger in Bayern (http://www.schwanger-in-bayern.de/finan/alogII7.htm)

Falls ihr da nicht weiter kommt empfehle ich dringend den Besuch einer Beratungsstelle, die ihr z.B. hier finden könnt:
Adressverzeichnis bei Tacheles-Sozialhilfe (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx)

Viel Erfolg

Nachtkindla
03.04.2006, 16:08
hallo,
meine tochter bekam einen ablehnungsbescheid und im gleichem zuge harz4 geld aufs konto. ich dachte mir:" nur nicht melden...(das hatte ich ja geschrieben) "
diesen monat wurde jedoch kein geld übewiesen, nach einem heutigen gespräch, teilte mir man mit, töchterchen hätte einen folgeantrag versäumt zu stellen...ich hab ihr geagt, dass ich/wir noch nicht mal einen bescheid über den ersten antrag habe und ich überhaupt keine ahnung hatte, dass sie einen folgeantrag stellen muss. sie hat ZUGEGEBEN dass es ein versäumis des amtes war und mich gebeten, morgen mit der tochter zu kommen, dort dann den antrag auszufüllen, der dann (angeblich) sofort genehmigt wird und sie dann sofort ihr geld mitnehmen kann.

ist das nicht toll ;-)

ich denke mal, die sache hat sich erledigt....

danke für euere hilfe
grüssle nachtkindla