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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sozialgericht Berlin zur Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit


Betroffener
07.11.2005, 15:53
Das Sozialgericht Berlin führt in seinem Beschluiss aus:

"Nur wenn das zuständige Job-Center vorher geprüft hat, ob die zuzuweisende Arbeit gemeinnützigen Zwecken entspricht und kein regulärer Arbeitsplatz verdrängt wird, darf einem Arbeitslosen ein Ein-Euro-Job zugewiesen werden.
Eine ganz zentrale Rechtmäßigkeitsvoraussetzung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II ist die Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit der auszuführenden Tätigkeiten. Der Leistungsträger hat vor Antritt der Maßnahme sicherzustellen, dass die auszuübenden Tätigkeiten ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sind. Dazu ist zwingend erforderlich, dass die Behörde, nicht der Maßnahmeträger, eindeutig und verbindlich die Arbeitsinhalte, die genaue wöchentliche Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung sowie die Dauer der Maßnahme festlegt. Fehlt es hieran, kann die wegen Unbestimmtheit bestehende Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit nicht mit späteren Präzisierungen geheilt werden, insbesondere ist es unzulässig, den Maßnahmeträger über die genannten Essentialia der Arbeitsgelegenheit entscheiden zu lassen oder ihm hierbei Spielraum zu geben."

(SG Berlin, Beschluss v. 18.07.2005, S 37 AS 4801/05 ER).