PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tochter (Schülerin) wird volljährig - Mutter Hartz IV


MohammedV
08.11.2005, 14:11
Hallo,

meine Tochter aus erster Ehe hat mich um Hilfe gebeten:

Sie lebt bei ihrer Mutter, die Hartz IV bezieht. (Sie ist vermutlich wegen Weichteilrheuma nur bedingt arbeitsfähig und war bisher mit diesem Geld zufrieden). Ehegattenunterhalt muss ich nicht zahlen.
Meine Tochter geht (hoffentlich noch einige Jahre) zur Schule und wird in 4 Wochen 18 Jahre alt. Ihre Mutter erhält von mir Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle. Meine Tochter arbeitet in ihrer Freizeit (Minijob?) und verdient damit max. 400 Euro monatlich. Zusätzlich erhält sie von mir Taschengeld. Die beiden letzten Beträge gehen auf das Konto der Tochter und stehen ihr zur vollen Verfügung, sie gibt also nichts davon ab, kleidet sich aber vollständig selbst ein und macht derzeit den Führerschein. Auf ihrem Konto hat sie derzeit 1600 Euro.
Dieses Einkommen meiner Tochter wurde in den Hartz IV-Anträgen meiner Ex-Frau sicher nicht angegeben.

Die Kindesmutter erhielt letzte Woche Besuch einer Behörde und ihr wurde mitgeteilt, dass meine Tochter selbst einen Antrag auf Hartz IV stellen muss, sobald sie 18 ist. Zudem will die Behörde die Kontoauszüge meiner Tochter einsehen.

Jetzt meine Fragen:
Was für Konsequenzen hat das jetzt
a) für meine Exfrau (bekam bisher insgesamt etwa 1100 Euro/Monat)
b) für meine Tochter (Bekommen Schüler hartz IV?)

Meine Tochter hat Angst, dass ihr von dem Geld, das sie sich hart verdient, einiges abgezogen wird.

Danke schon mal, falls sich jemand die Mühe macht, zu antworten.

Humphrey
08.11.2005, 14:41
Hallo Mohammed,
mit dem 18. Geburtstag Deiner Tochter ändert sich schon einiges. Nicht nur, dass sie volljährig wird, sondern die bisherige Bedarfsgemeinschaft zwischen Mutter und Tochter geht automatisch zu Ende. Deswegen soll (und muss) sie selbst einen Antrag stellen.
Weil die Mutter selbst Arbeitslosengeld II bezieht (und zwar ab dem Geburtstag der Tochter nur noch den Regelsatz für sich selbst), spielt das Einkommen der Mutter dann keine Rolle, auch wenn die Tochter weiter in ihrem Haushalt wohnt.
Auf den Bedarf der Tochter wird angerechnet werden (bzw. würden)
1) die Unterhaltszahlung von Dir (die dann am besten direkt an die Tochter überwiesen wird)
2) das Taschengeld
3) das Einkommen aus dem Minijob abzüglich der Werbungskosten nach den Anrechnungsregeln, die hier in Info-Alg II - "Anrechnung von Einkommen" näher erklärt werden.
Deswegen fragt sich, ob dabei überhaupt etwas herauskäme - das kommt auf die Zahlen im einzelnen an.
Wenn nicht, wäre ein Antrag natürlich nicht sinnvoll - und damit auch das Problem vom Tisch, dass "plötzlich" ein bisher nicht deklariertes Einkommen auftaucht.

MohammedV
08.11.2005, 16:10
Hallo Humphrey,

erstmal vielen Dank für die Antwort.

Meine Tochter bekommt folglich viel zu viel, um bedürftig zu sein. Das ist ja auch ok.
Sie hat dann 154 Kindergeld, bekommt von mir vermutlich 376 und verdient mindestens 200, kommt also auf > 700
Ich rate ihr also, keinen Antrag zu stellen.

Sie wohnt aber weiter bei ihrer Mutter. Diese ist ja grundsätzlich auch unterhaltspflichtig, hat aber weniger Geld als meine Tochter, denn sie wird nur den regelbetrag von 345+Miete usw. bekommen.
Wer bezahlt dann den Unterhalt für sie? Oder ist das mit der Wohnung abgegolten?

ist dies eine neue bedarfsgemeinschaft, in der das Einkommen der tochter angerechnet wird? ich habe die angesprochene Info nicht gefunden.