Forumadmin
29.11.2006, 02:48
http://www.fr-aktuell.de/_img/fr/titel_fr.gif
Monatliche Zuwendungen von Angehörigen gelten als Einkommen.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II hat das Konsequenzen.
Wenn die Lieblingstante dem arbeitslosen Neffen mit regelmäßigen Geldgeschenken über die Runden hilft, ist der ALG-II-Bezieher verpflichtet,
seinen Alg II-Träger darüber zu informieren.
Ein 51-jähriger hatte im Erstantrag für Stütze bei der Bundesagentur für Arbeit als Einkommen die von ihm bezogene Arbeitslosenhilfe,
den Verdienst seiner Frau und das Lehrgeld seines Sohnes angegeben.
Die "monatliche Schenkung zum Lebensunterhalt" von der Tante in Höhe von 511 Euro nannte er nicht.
Nachdem die Bundesagentur - wie auch immer - davon erfahren hatte, verlangte sie 7215 Euro zurück.
Und sie bekam Recht.
Wegen der Zuwendungen der Tante bestehe keine Hilfsbedürftigkeit.
Dass der ALG-II-Empfänger das Geld an seine Kinder weitergegeben haben will, war für das Gericht unerheblich.
Dazu sei der Mann nicht verpflichtet gewesen. sal
Sozialgericht Aachen
Aktenzeichen S 11 AS 75/06
Urteil vom 10.10.2006
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=60314) des Urteils
Quelle... (http://%3Cbr%20/%3E%0A%20%3Cbr%20/%3E%0A%5BURL=%22http://www.fr-online.de/in_und_ausland/wirtschaft/verbrauchertipps/?cnt=1019574%22)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Monatliche Zuwendungen von Angehörigen gelten als Einkommen.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II hat das Konsequenzen.
Wenn die Lieblingstante dem arbeitslosen Neffen mit regelmäßigen Geldgeschenken über die Runden hilft, ist der ALG-II-Bezieher verpflichtet,
seinen Alg II-Träger darüber zu informieren.
Ein 51-jähriger hatte im Erstantrag für Stütze bei der Bundesagentur für Arbeit als Einkommen die von ihm bezogene Arbeitslosenhilfe,
den Verdienst seiner Frau und das Lehrgeld seines Sohnes angegeben.
Die "monatliche Schenkung zum Lebensunterhalt" von der Tante in Höhe von 511 Euro nannte er nicht.
Nachdem die Bundesagentur - wie auch immer - davon erfahren hatte, verlangte sie 7215 Euro zurück.
Und sie bekam Recht.
Wegen der Zuwendungen der Tante bestehe keine Hilfsbedürftigkeit.
Dass der ALG-II-Empfänger das Geld an seine Kinder weitergegeben haben will, war für das Gericht unerheblich.
Dazu sei der Mann nicht verpflichtet gewesen. sal
Sozialgericht Aachen
Aktenzeichen S 11 AS 75/06
Urteil vom 10.10.2006
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=60314) des Urteils
Quelle... (http://%3Cbr%20/%3E%0A%20%3Cbr%20/%3E%0A%5BURL=%22http://www.fr-online.de/in_und_ausland/wirtschaft/verbrauchertipps/?cnt=1019574%22)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.