Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Freibetrag fürs Kind gem. § 12 II Nr. 1a SGBII
Hartzer Roller
29.11.2006, 16:08
Hallo an alle Beteiligten :welcome:
Folgende Frage beschäftigt mich gerade:
Wie mache ich o.g. Freibetrag von ca. 3000 € für ein neugeborenes Kind sozusagen "hartzfest", sodass es nicht zum elterlichen Vermögen gezählt wird.
Reicht es aus, den Betrag auf dem eigenen Konto zu belassen oder bedarf es eines Sparbuches ausgestellt auf das Kind ?
Für nähere Informationen diesbezüglich wäre ich sehr dankbar.
StephanK
29.11.2006, 18:01
Dazu muss das Kind (natürlich vertreten durch seine Eltern) selbst Inhaber des Sparbuches sein. Eröffnet also ein Sparkonto für den/die Kleine/n!
Hartzer Roller
23.12.2006, 12:59
Rein vorsorglich gefragt: Kann man bei obigem Sachverhalt den Eltern eine bewusste Vermögensverschiebung unterstellen, insbesondere wenn sie bei Anrechnung der 3.000 € zum eigenen Vermögen nicht bedürftig wären ?
Habe nämlich irgendwo gelesen, dass Vermögensbewegungen bis zu 6 Monate rückwirkend verfolgt werden.
Dann allerdings wäre der Freibetrag von 3100 € bei minderjährigen Kindern bis 6 Monate ja gegenstandslos.
StephanK
23.12.2006, 13:59
Gut, dass Du nachfragst, denn bezüglich dieses Problems hatte ich peinlicherweise gepennt... :oops:
Das Problem liegt darin, was Du Vermögensverschiebung nennst. Der Betrag müsste dem Kind ja geschenkt werden. Geschenke sind aber nicht armutsfest und damit auch nicht "Hartz-fest". Das ist (seit über 100 Jahren) in § 528 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__528.html) so geregelt. Du würdest dieses Geschenk also zurückverlangen können, und dieser Rückforderungsanspruch ist Teil Deines Vermögens. Im Ergebnis würde sich also an Deinem Vermögensbestand nichts geändert haben, sondern ein Teil des Vermögens hätte nur eine andere Form (eben die des Rückforderungsanspruches) angenommen.
Unter den Voraussetzungen des § 529 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__529.html) ist dieser Rückforderungsanspruch zwar ausgeschlossen, aber sich darauf zu berufen würde eine sog. unzulässige Rechtsausübung bedeuten und deswegen auch nicht weiterhelfen.
Der Freibetrag auch für Neugeborene ist damit zwar nicht gegenstandslos (eine Schenkung kann ja z.B. auch von Onkeln oder Tanten kommen), aber in Eurem Falle hilft das wohl nicht weiter. Wenn das elterliche Vermögen die elterlichen Freibeträge übersteigt, wird also leider erst mal kein Alg II-Anspruch bestehen, so lange es nicht bis zur Freibetragsgrenze aufgezehrt ist. :cry:
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