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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Muss mein Partner für nichtleibliche Kinder aufkommen?


Family
11.11.2005, 12:54
Hallo :D

mein Partner hat letzte Woche endlich einen Job bekommen. Ich habe aus 1.Ehe 4 Kinder. 1Kind ist 18 und bekommt auf Grund seiner Schwerstbehinderung Sozialhilfe. Er lebt bei uns.
Wir haben bislang ALG2 bezogen. Nun hat die ARGE das Geld komplett eingestellt, da mein Partner ja nun Geld verdient (Netto 1200Euro).
Das reicht nicht hinten und vorne. Des Weiteren wurden ihm meine Kinder mit zum Unterhalt unterstellt. Das ist doch nicht Rechtens??? :shock: Der Kindsvater zahlt keinen Unterhalt und mein Partner soll deshalb dafür aufkommen?
Dann muss er einige Schulden zurückzahlen und kann bzw. will daher auch nicht für meinen Lebensunterhalt aufkommen. Ich bin demnächst nicht mehr krankenversichert und dadurch fällt natürlich auch das Pflegegeld weg.
Bisher wurden wir als Bedarfsgemeinschaft eingestuft.
Ich weiss echt nicht, was ich machen soll (Anträge, Widerspruch gegen den Einstellungsbescheid u.s.w.)
Ich könnte bislang auf Grund der Pflege und der Kinderbetreuung höchstens 3STD. tägl. arbeiten. In den Ferien garnicht :cry:
Hätten Sie einen Tip?
Vielen Dank schonmal, Family

Betroffener
16.11.2005, 22:10
:welcome: Familiy,

dazu wäre interessant, wie ihr eingestuft seid.

Du und 3 Kinder müssten in einer Bedarfsgemeinschaft stecken, das grosse Kind in einer eigenen (oder Sozialgeld) - aber was ist mit Deinem Freund.
Ist der alleinstehend in einer eigenen Bedarfsgemeinschaft bzw. lebt dieser in einer Haushaltsgemeinschaft mit Dir und den Kindern?

Wenn ja, dann könnte folgendes zum Tragen kommen:

Hartz IV: Leistungen für Kinder trotz erwerbstätigem Stiefvater

Leben minderjährige Kinder mit ihrer arbeitslosen Mutter und ihrem Stiefvater in einer Haushaltsgemeinschaft, ist das Einkommen und Vermögen des berufstätigen Stiefvaters bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Kinder nur eingeschränkt heranzuziehen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund .(Beschluss vom 05.04)

Landessozialgericht Darmstadt: Eine Pauschalisierung der Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt (§ 23 Absatz 3 Nummer 3 SGB II) ist nicht zulässig, so das Gericht in einem Beschluss vom 20.09.2005 (L 9 AS 34/05 ER). Das gleiche gelte für eine Obergrenze, wenn mit dem Betrag eine Klassenfahrt nicht bestritten werden könne; außerdem müsste eine Obergrenze mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz vereinbar sein. Gegen einen bestimmten Oberwert spreche auch die Gesetzesbegründung zur gleichlautenden Vorschrift des § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII (Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 60). Weiterhin betont das Gericht, dass das Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht auf den Bedarf des Kindes des anderen Partners angerechnet werden dürfe. § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II lasse nur die Anrechnung des Einkommens der (biologischen) Eltern oder des Elternteils zu. Eine erweiternde Auslegung der Vorschriften über den Verwandten- oder Verschwägertenunterhalt (§ 9 Absatz 5 SGB II) sei in solchen Fällen nicht möglich.

Landessozialgericht Essen: Ein Stiefvater muss nicht unbegrenzt für den Lebensunterhalt eines Stiefkindes aufkommen, mit dem er in einer Bedarfsgemeinschaft i.S. des SGB II lebt. § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II und § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II seien keine Rechtsgrundlage für eine Heranziehung des Stiefvaters. Die erstgenannte Vorschrift mache die Hilfegewährung von einem Eltern-Kind-Verhältnis im familienrechtlichen Sinn abhängig, in Stiefkindfällen liegt aber nur eine Verschwägerung vor. Die nachfolgende Vorschrift enthalte nur einen Verteilungsschlüssel für den Fall, dass in einer Bedarfsgemeinschaft der gesamte Bedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt sei. Die Regelung setze voraus, dass das vorhandene Einkommen der zu berücksichtigenden Einzelperson bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit überhaupt eingesetzt werden müsse. Eine Einstandspflicht als Leistungspflichtiger im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft werde hierdurch nicht begründet. Vielmehr könne nur im Rahmen von § 9 Absatz 5 SGB II und der dazu ergangenen Rechtsverordnung eine Unterstützung des Stiefkindes vermutet werden (Beschluss vom 19.07.2005 Az. L 19 B 31/05 AS ER). In Fällen, in denen der leibliche Elternteil mit einem Partner, der nicht Elternteil des Kindes ist, in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt, scheide eine Heranziehung des Partners mangels Rechtsgrundlage aus (Beschluss vom 12. Mai 2005 Az. L 9 B 12/05 AS ER). In einem anderen Fall hat das Gericht ebenfalls diese Rechtsauffassung vertreten, aber den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines fehlenden Anordnungsgrundes abgelehnt, weil der nicht gedeckte Bedarf des Kindes von 188 € bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren durch den Stiefvater gedeckt werden könne; es sei nicht zu erwarten, dass dieser dadurch in existenzielle Not gerate (Beschluss vom 4.05.2005 Az. L 9 B 4/05 AS ER).

siehe auch hier: http://www.janvonbroeckel.de/algzwei/entscheidungen.htm

Meines Wissens gibt es noch weitere Urteile in dieser Richtung.

Aber genau das wurde wohl bei Euch nicht gemacht. Also würde ich einen Widerspruch gegen den Bescheid einreichen und/oder ggf. EIne Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragen. Das kostet nicht viel, geht ohne Anwalt und kann wirklich Linderung bringen. Wie das geht, siehe hier:

Sozialgericht - Hinweise zum Verfahren (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?sid=42d9c0b8fd01befb09621b22295514bd#47)

Betroffener
17.11.2005, 17:48
Hallo Family,

hier noch eine entsprechende Info dazu - die sehr wichtig ist und auf Eurem Amt wohl noch nicht angekommen ist (oder es wird halt einfach versucht ...):

Stiefeltern sind für ihre Stiefkinder nicht unterhaltspflichtig (http://www.alg-2.info/info_argumente/weisung-bmwa01)

Family
23.11.2005, 04:46
Hallo Betroffener :D

Vielen Dank für die informative Antwort.
Der Grosse Sohn wird nicht in die Bedarfsgemeinschaft eingerechnet. Er bekommt auf Grund von Arbeitsunfähigkeit wg. seiner Behinderung Sozialhilfe.
Mein Freund lebt bei mir im Haushalt und ist geschieden, wir sind verlobt. Er soll für die Kinder mit seinem Gehalt aufkommen, also es wird komplett angerechnet. Wir haben dem AA das Schreiben http://www.alg-2.info/info_argumente/weisung-bmwa01 vorgelegt. Sie sagten, das es nicht gelte. Ich weiss schon garnicht mehr, mit was für Argumenten ich denen kommen soll :cry:
Er hat Insolvenz beantragt. Wenn er seinen Mindestsatz bei Insolvenz bekommt, dann können wir an den Fingernägeln kauen :-x

Betroffener
23.11.2005, 23:32
Hallo Family,

dann beziehen die sich wahrscheinlich auf die auf dieser Seite angegebene "Hintertür", der mit einer eidesstattlichen Erklärung zu widersprechen wäre.

Einstweilen weist das Ministerium die Behörden auf die Hintertür hin, die das SGB II für den Versuch offen hält, zumindest die mit der neuen Partnerin/dem neuen Partner verheirateten „Stiefeltern“ für den Unterhalt der „Stiefkinder“ heranzuziehen. „Sind die Partner verheiratet, ist der nicht leibliche Elternteil mit dem Kind seines Partners verschwägert ... In diesen Fällen kommt eine Berücksichtigung des Einkommens im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II in Betracht.“

Hierzu weisen wir noch einmal nachdrücklich darauf hin, dass § 9 Abs. 5 SGB II eine Unterhaltsvermutung formuliert, und dass man einer Vermutung widersprechen kann. Allemal gilt: Behörden dürfen Bedürftige nicht auf Unterhaltsleistungen von Personen verweisen, gegen die die Bedürftigen gar keinen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch haben.

Notfalls hilft nur der Gang zum Sozialgericht, nachdem vorher beim Chef der ArGe das Thema nochfalls angesprochen wurde.
Sozialgericht - Hinweise zum Verfahren (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?sid=42d9c0b8fd01befb09621b22295514bd#47)

Das ist zum Glück einfacher als viele meinen - insbesondere die "Einstweilige Anordnung", verbunden mit dem (formlosen) Antrag Aussetzung des sofortigen Vollzuges bei der ArGe bis zum Abschluss der gerichtlichen Klärung.

Leider lassen es viele Ämter ganz bewusst darauf ankommen, weil sie wissen, dass die wenigsten wirklich vors Gericht ziehen - was eine riesige Rechtsbeugung ist.

Betroffener
26.11.2005, 22:48
Hallo Family,

hier noch ein Hinweis als Nachtrag.
Das Amt sollte aber vielleicht die Durchführungsbestimmungen der Bundesagentür für Arbeit kennen und nutzen:

Durchführungsanweisung zu Stiefkinderfaellen vom 22-09-2005.pdf (http://www.my-sozialberatung.de/files/DA%20zu%20Stiefkinderfaellen%2022-09-2005.pdf)

Anrechnung von Einkommen nicht leiblicher Elternteile auf den Bedarf der Kinder des Partners

I. Ausgangslage

Nach den fachlichen Hinweisen der BA zu § 9 SGB II (Rz 9.43) sind das Einkommen und Vermögen von Partnern auf den Bedarf aller zur Bedarfsgemeinschaft zählenden minderjährigen unverheirateten Kinder anzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Kinder handelt.

Die Einkommensanrechnung auf den Bedarf der nicht leiblichen Kinder wird in Petitionen und Eingaben, die an das BMWA und den Ombudsrat gerichtet sind, vielfach kritisiert. Inzwischen liegen auch mehrere Gerichtsbeschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz vor.

Da keiner der bisherigen Beschlüsse die Rechtsauffassung des BMWA stützt, wird hieran nicht mehr festgehalten. Deshalb ist ab sofort eine Einkommensanrechnung auf den Bedarf der nicht leiblichen Kinder nach § 9 Abs. 1 SGB II bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht mehr vorzunehmen.

II. Folgen
II.1 Vorrang des Kinderzuschlags

Reicht das Einkommen der Partner aus, den eigenen Bedarf zu decken, ist vorrangig zu prüfen, ob durch die Gewährung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann.

Nach § 6a Abs. 4 Satz 4 BKGG ist bei der Ermittlung des elterlichen Einkommens auch das Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Übersteigt das Familieneinkommen die maßgebliche Höchstgrenze, besteht kein Anspruch auf den Kinderzuschlag. In diesen Fällen ist für das Kind/die Kinder grundsätzlich Sozialgeld bzw. Alg II zu zahlen.

Family
09.12.2005, 13:52
:Respekt:
so viel Wissen hätte ich auch ganz gerne :D
Wie würde die finanzielle Lage bei uns sein, wenn mein Freund und ich heiraten.
Er hat ja derzeit noch LstKl.1 Dann würde er in die 3 gehen. Ausserdem könnte ihm der Kinderfreibetrag von mir überschrieben werden. Wäre eine Hochzeit ein arger finanzieller Verlust? Wir hatten das im kommenden Jahr geplant.
Er verdient derzeit etwa 2000Euro Brutto (ca.1300 Netto). Den Rest bekomme ich von der ArGe.

Betroffener
09.12.2005, 22:28
Hallo Family,

so schlau bin ich auch nicht - man muss nur wissen, wo man suchen muss und wo es geschrieben steht :engel:

So richtig kann ich den Heiratswunsch aus der finanziellen Sicht nicht nachvollziehen.

Sofern ihr derzeit in einer Bedarfsgemeinschaft steckt - was sicher nicht richtig ist - würde sich nicht allzuviel ändern - ausser das er ggf. doch noch für die Kinder mit bezahlen muss - was jetzt definitiv nicht der Fall ist.

Ansonsten sehe ich eine klare Verschlechterung insgesamt und insbesondere für Dich, weil Du praktisch gar nichts mehr von der ArGe bekommen wirst.

Sollte das mit der Insolvenz kommen oder Dein Freund auch ALG II Bezieher werden, hockt ihr weiter unter der Bedarfsgemeinschaftskäseglocke mit 622 € für die Erwachsenen in der Bedarfsgemeinschaft.

Als Alleinstehende mit Kind hättest Du den vollen Regelsatz, Zuschlag für Alleinerziehende + Kindesbedarf - Kindergeld.
Dein Freund hätte seins und die Miete würde geteilt.

Das rechnet Euch mal schön durch - auch mit einem der ALG II Rechner.
Da könnt ihr auch die Heiratssituation schön durchspielen.
ALG II Rechner (http://www.zeitungs.info/public/programme.arbeitslosengeld2.berechnung.html)
Aber beschummelt Euch nicht selber!

Einen angenehmen Dritten Advent wünscht

Family
20.12.2005, 13:08
Hallo Betroffener,

darf ich noch mal nerven?
Folgendes:
Hochzeit vorerst ausgeschlossen :lol:
Wir haben bereits 2 mal Einspruch gegen die Anrechnung der Stiefkinder zum ALG2 erhoben. Keine Reaktion seitens der ARGE :evil:
Müssen wir das über das Sozialgericht Klage erheben und wenn ja, per Anwalt?
Dann noch eine Frage, mein Partner kann doch das Benzingeld als Werbungskosten angeben, oder? Er fährt täglich 50km (Gesamtkilometerzahl). Da reichen aber 100Euro nicht als Werbekostenpauschale :shock:
Was kann man noch beim ALG wiederbekommen? Ich hab jetzt nur noch die KFZ-Versicherung gefunden.

Dann noch eine Frage:
Wie kommst Du darauf, das ich als Alleinerziehend gelte? Das wird schon seit dem ich mit meinem Freund zusammenwohne nicht mehr angerechnet.
Ich glaube bald, es wäre besser, er nimmt sich eine eigene Wohnung :evil:

Ich wünsche Euch ein schönes Weihnachtsfest und nen guten Rutsch ins neue Jahr :engel:

Betroffener
20.12.2005, 15:51
Hallo Family,

Die Freibeträge sind erstmal Pauschalen - wenn mehr nachweisbar ist, kann auch mehr abgesetzt werden. Aber das ganze hängt auch mit dem weitere unten wieder neu aufgeworfenen Thema der Bedarfsgemeinschaft zusammen. Denn die ist der Auslöser für die ganze Misere.

Ich schrieb oben, was Du im Falle "Alleinstehend und Alleinerziehend" hättest - nicht was Du derzeit bekommst.
Als Alleinstehende mit Kind hättest Du den vollen Regelsatz, Zuschlag für Alleinerziehende + Kindesbedarf - Kindergeld. Dein Freund hätte seins und die Miete würde geteilt.

Irgendwann und irgendwie müsst Ihr Euch nun mal entscheiden, ob ihr gegen die Einordnung Bedarfsgemeinschaft nun anstinken wollt - oder eben nicht. Alles andere hängt schlussendlich davon ab.

Es gibt keinerlei Regelung nach dem BGB noch irgendwo aus dem SGB II heraus, dass ein Partner für die Kinder des anderen Partners aufkommen muss. Das gleiche gilt schlussendlich auch für de Partner untereineinander.

Selbst das Bundesverfassungsgericht hat das so schon vor längerer Zeit so entschieden, wie Tacheles-Sozialhilfe.de es in der Entgegnung zu den Vorwürfen von Hernn Clement nachweist (hier ein Auszug des Textes):
b) Eheähnliche Gemeinschaft: Information über ein Urteil des Bundesverfassungs-gerichts als Beihilfe zum Betrug?
Als Beihilfe zum Betrug wird gewertet, dass wir "den Geist der neuen Grundsicherung auf den Kopf stellen". Wir weisen nämlich darauf hin, dass eine eheähnliche Gemeinschaft nur dann besteht, wenn jemand sein Einkommen vorrangig für seinen Partner einsetzen will, bevor er seine eigenen Verpflichtungen erfüllt.
Das entspricht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992, in dem es heißt:
"Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner auch jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen einsetzen. Wenn sich ein Partner entsprechend verhält, besteht eine eheähnliche Gemeinschaft nicht oder jedenfalls nicht mehr." (Leitfaden S. 62) Dieses Urteil wurde am 2.9.2004 nochmals bestätigt. Wie alle Entscheidungen des BVerfG hat es laut Grundgesetz Gesetzescharakter.

Minister Clement müsste also in diesem Fall statt uns eigentlich dem Bundesverfassungs-gericht selbst "Beihilfe zum Betrug" und "Verbrüderung mit Abzockern" vorwerfen. Denn wir werden ja des Betrugs verdächtigt, weil wir über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts informieren. Da die Behörden ihrer Beratungs- und Auskunftspflicht nach den § 14 und 15 SGB I nicht nachkommen, müssen "Helfershelfer" wie wir das übernehmen. Das gefällt Behörden nicht, die eine Kuhle in einem Doppelbett, Männerunterhosen auf einer Wäscheleine oder die Anwesenheit eines Mannes in der Wohnung einer Frau als Vorwand nehmen, um Leistungen zu streichen und sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Laut BGB gibt es keine Unterhaltspflichten zwischen nicht-verheirateten Paaren. Eine eheähnliche Gemeinschaften liegt deshalb nur bei freiwilligen realen Zahlungen vor. Das Bundesministerium dagegen will am liebsten aus jedem Zusammenleben eines Mannes mit einer Frau eine Unterhalts- und Einstandsgemeinschaft machen. Dadurch werden Anspruchsberechtigte um ihnen zustehende Leistungen betrogen.

Der "Geist der neuen Grundsicherung" verstößt nicht nur in diesem Fall gegen geltendes Recht, sondern auch, indem Stiefeltern und eheähnliche Partner durch das SGB II für die Kinder des Partners voll unterhaltspflichtig gemacht werden. (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) Das BMWA hat die Anwendung dieses rechtswidrigen Paragrafen ab 20.09.2005 zurückgenommen, nachdem Gerichte seine Rechtswidrigkeit festgestellt und Betroffene, auch gestützt auf unseren Leitfaden, dagegen protestiert hatten.
Bis jetzt wurde die durch diesen Rechtsbruch in Millionenhöhe eingesparten Gelder nicht zurückgezahlt.
Zur Erinnerung: Betrug liegt laut Strafgesetzbuch dann vor, wenn jemand "in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung und Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält". (§ 263 StGB)
Wir jedenfalls haben keine falschen Tatsachen vorgespiegelt. Bei uns jedenfalls können wir keine Beihilfe zum Betrug feststellen.
(vollständiger Text HIER (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005/Stellungnahme_zum_Bund.html)

Das bedeutet schlussendlich nichts anderes, als dass Dein Freund schriftlich gegenüber der ArGe erklären muss, dass er weder für Dich (und schon gar nicht Deine Kinder) aufkommen will und die ArGe müsste dann (theoretisch nach geltendem Recht) mehr oder weniger automatisch die Bedarfsgemeinschaft beenden und Dich als Alleinstehende einstufen.

Das wird natürlich kaum ohne den Nachdruck über ein Urteil eines Sozialgerichtes geschehen - aber ihr steht jetzt (wie viele andere auch) eben an der Schwelle, so weiter zu machen wie bisher - oder aber Euch zu wehren.
Hier noch ein Hinweis zum sozialgerichtlichen Verfahren:
Sozialgericht - Hinweise zum Verfahren (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?sid=42d9c0b8fd01befb09621b22295514bd#47)

Möglicherweise kann Euch der StephanK hier noch etwas weitergehende Informationen geben.

Denkt mal drüber nach, wie ihr Euch weiter verhalten wollt. Die ArGen gehen jedenfalls davon aus, das aus den wenigsten abgelehnten Widersprüchen am Ende auch ein Gang zum Gericht erfolgt - sonst würden sie sich anders verhalten.

Viel Erfolg und ebenfalls frohe Weihnachten und einen guten Rutsch

Family
20.12.2005, 16:42
Hallo Betroffener,

Irgendwann und irgendwie müsst Ihr Euch nun mal entscheiden, ob ihr gegen die Einordnung Bedarfsgemeinschaft nun anstinken wollt - oder eben nicht. Alles andere hängt schlussendlich davon ab.


Hab mir jetzt einen Termin bei meinem Anwalt geholt. Ich gehe dagegen vor. Es reicht nämlich langsam, das die immer die besch...., die eh schon mies dran sind :evil:

Du hast mir sehr geholfen, besten Dank. Werd mir diese Gesetzestexte ausdrucken und mitnehmen.
Die reagieren ja nicht mal auf unsere Widersprüche :reiher:
Ich werde so langsam ziemlich sauer und sauer bin ich unausstehlich :fighten:

Also, nochmal :danke: :sdafuer: