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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG II und Renten und Krankenversicherungs Problem


warti
12.11.2005, 19:18
Hallo,

ich bin neu hier und habe folgendes Problem.
Ich bekam bis 16.4.2005 ALG I dann habe ich ALG II beantragt.

Weil mein Grundbedarf im April durch die ALG I Restzahlung abgedeckt war begann der Anspruch auf ALG II erst am 01.05.2005.

Ab 03.05.2005 habe ich eine befristete Arbeit bis 21.06.2005 angenommen, dann wieder ALG II beantragt.

Durch die Restlohnzahlung war der Grundbedarf für Juni gedeckt.ALG II Anspruch erst ab 01.07.2005

Ab 21.09. 2005 wieder eine befristete Arbeit bis 18.11.2005 .
Da ich im Dezember noch den Restlohn von November bekomme der wieder meinen Grundbedarf abdeckt werde ich ALG II erst ab Januar 2006 bekommen.

Mein Problem ist, das ich in der Zeit wo ich keinen Anspruch auf ALG II habe weder Renten noch Krankenversichert bin.2005 sind das ca. 50 Tage.

Wegen meiner angespannten finanziellen Situation kann ich mich auch nicht selber versichern.

Hat jemand Tipps was man da machen kann und ob diese Verfahrensweise rechtlich korrekt ist.

Gruß Roland

Betroffener
12.11.2005, 19:58
:welcome: Warti,

ich glaube, da hat man Dich in einigen Fällen verkohlt.

Details bitte selber hier nachlesen in der PDF-Datei zu den Durchführungsbestimmungen der BA zum SGB II § 11 - Einkommen (http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/sgb2&localparams=1&db=sgb2&cmd=list&range=0,50&cmd=all&Id=6)

Spannend wird es auf Seite 19 unter Hinweise:
4. Verfahren
4.1 Laufende Einkommen
Abgrenzung laufender Einkommen

Bitte auch dediziert die Beispiele dazu anschauen.

Hier heisst es unter anderem:
(3) Die Beurteilung, ob es sich bei Einkünften um „laufende Einnahmen“ handelt, richtet sich nach der Art der Einkünfte. So ist das Arbeitsentgelt für den letzten Monat einer Beschäftigung unmittelbar
vor der Entstehung des Anspruchs auf AlgII als laufendes Einkommen und nicht als einmalige Einnahme im ersten Anspruchsmonat anzurechnen. Das Gleiche gilt für bedarfsdeckendes Einkommen bei Aufnahme einer Beschäftigung, wodurch der Anspruch auf AlgII für mehr als einen Monat entfällt.

Beispiele:
a) Antrag auf AlgII am 01.03.05; das Gehalt für Februar 2005 aus einer
vorangegangenen Beschäftigung wird am 27.02.05 ausgezahlt: keine Anrechnung, da Zufluss noch vor dem 01.03.05.
Alternative: Gehalt aus dieser Beschäftigung wird am 10.03.05
ausgezahlt Anrechnung als „laufende“ Einnahme auf den Bedarf für März
2005.

b) Antrag auf AlgII am 01.04.05; Arbeitslosengeldbezug bis 31.03.05:
Im März 2005 fließt die Abschlusszahlung für 01. – 31. März
2005 zu und ist auf den AlgII–Anspruch für April 2005 nicht anzu-
rechnen.

c) Laufender Bezug von AlgII; Aufnahme einer Beschäftigung am
15.03.05; Gehalt für März 2005 (15.03.- 31.03.) wird am 05.04.05,
das für April 2005 am 27.04.05 ausgezahlt:
Da beide Einkommen im Monat April 2005 zufließen und zur
Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können, ist
AlgII bis 31.03.05 in unveränderter Höhe weiter zu zahlen. Im
April 2005 sind beide Einkommen anzurechnen. Es ist auch zu
prüfen, ob das Einkommen für einen Monat (ab Mai 2005) be-
darfsdeckend ist; ggf. ist AlgII ab 01.05.05 unter Anrechnung des
Einkommens weiter zu leisten.
Ob und wie Du nun nachträglich wieder an das Dir ggf. zustehende Geld bekommst, ist natürlich eine ganz andere Geschichte. Es ist auf jeden Fall einen kräftigen Versuch wert anhand der Beispiele nachzuweisen, dass die Bescheide des Amtes zumindest teilweise falsch waren und Dir Leistungen rechtswidrig vorenthalten wurden.

Was mir bei der Gelegenhiet auffällt. Du schreibst nur von der Grundsicherung - aber nichts vom befristetenen Zuschlag nach SGB II - §24. Hat man Dir den ggf. auch vorenthalten?
§ 24 - Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
(1) 1Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. 2Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert.

(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen
1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.

(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro,
2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und
3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind

begrenzt.

Zum Thema Krankenkasse und Rentenversicherung.
Beide werden sich nicht bei Dir gemeldet haben - nehme ich an.
Bei der Krankenkasse gibt es Karenzzeiten von mindestens einem Monat - die werden hier jeweils auch ohne Beitrag gegriffen haben.
Erst wenn da Brandbriefe kommen, muss man dringend reagieren.

Bei der Rentenversicherung hingegen werden die genauen Zeiträume betrachtet, die die ArGe meldet als Versicherungszeiten.

Da die Anmeldungen und Abmeldungen der ArGe bei den Versicherern immer schubweise und teilweise quartalsweise passiert, kann es hier natürlich grosse schwarze Löcher geben.

warti
12.11.2005, 21:07
Danke Betroffener,

ich werde das erst mal alles durchlesen und melde mich dann nochmal.

Gruß Roland