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Turmfalke
13.11.2005, 02:04
Moin...
Also ich habe eine etwas größeres Problem...
Meine Freundin hat sich selbstständig gemacht und hat einen Laden mit anliegender Wohnung gemietet.
Ich möchte jetzt bei Ihr einziehen...
Die Selbstständigkeit läuft jetzt noch nicht lange und wir können keine Referenzzahlen angeben was sie verdinen wird. Sie ist ausserdem nicht bereit für mich Wirtschaftlich aufzukommen.
Die Wohnung hat 90qm Fläche wo bei 2 Zimmer auch noch gewrblich genutzt werden.
Ich habe kein Plan wes ich bei der Arbeitsagentur angeben soll.
Weiter welches Anrecht habe ich auf Möbel usw... Ich habe kein Plan...
Zur Zeit lebe ich in einem voll eingerichteten Räumen.
Betroffener
13.11.2005, 11:32
:welcome: Turmfalke,
wenn Du Deine Freundin bei ihrem Vorhaben nicht unbedingt in mögliche Schwierigkeiten mit der ArGe bringen willst, solltest Du am Besten vorerst Dein möbliertes Zimmer behalten - oder ihr macht einen ganz konkreten Untermietvertrag, also keine Wohngemeinschaft und schon gar keine eheähnliche Gemeinschaft.
Hierbei solltet ihr Euch gedanklich grundsätzlich von dem WIR-Begriff trennen - sonst schlägt die Falle der "eheähnlichen Gemeinschaft" wieder zu.
Die sogenannte Erstausstattung ist sehr mager und basiert auf Gebrauchtem.
Zur Erläuterung findest Du hier einige Erklärungen:
eheähnliche Verhältnisse (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=3481#3481)
Bedarfsgemeinschaften bei ALG II SGB II (Eheähnlich, Wohngemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft) (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?sid=b022aef7c86acfd9439ea2a3d0801246#22)
ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (598 € Ost, 622 € West zzgl. Miete) liegt.
Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:
Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).
Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Turmfalke
13.11.2005, 15:00
Danke noch mal für die schnelle Antwort...
wie sieht es denn aus mit einem "eigenen" Zimmer?
Oder dürfen wir zusammen in einem Bett schlafen, wie ist das geregelt?
Turmfalke
13.11.2005, 15:02
ach ja ich muß aus diesen Räumen ausziehen...:-(
Betroffener
13.11.2005, 23:22
@Turmfalke,
das ist ja gerade das Problem.
Auf der einen Seite sehen es Gerichte als Nebensache an, ob und von wem die zweite Kuhle im Bett ist.
Wieder andere Gerichte sehen das als Indizienbeweis für eine verschwiegene "eheähnliche Gemeinschaft" - obwohl das eine mit dem anderen nichts zu tun hat - denn es geht um die innere Bindung und die Bereitschaft, mit dem Partner eben durch dick und dünn zu gehen, in guten wie in schlechten Tagen alles zu teilen - was nichts mit den Kuhlen im Bett zu tun hat.
Genau das ist aber der Ansatz der Ehe und praktisch nie bei einer meist nur auf einen Lebensabschnitt begrenzten Gemeinsamkeit, wo jeder von heute auf morgen "Tschüs" sagen kann, ohne jedwede rechtliche Verpflichtung zu haben. Es besteht auch keine einklagbarer Anspruch gegeneinander.
Aus diesem Hintergrund ist die Konstruktion und Begrifflichkeit der "eheähnlichen Gemeinschaft" amtlicherseits etwas ganz anderes als im Volk gedacht und praktiziert und nur ein Mittelchen zum Geld sparen.
Wenn der Staat etwas vom Bürger haben will, dann ist alles fein säuberlich getrennt (man müsste heiraten), aber wenn er zahlen soll, dann tut er plötzlich so als wäre man verheiratet.
So kann das nicht laufen - und immer mehr Gerichte tendieren auch in diese Richtung.
Wie das die ArGe in der einzelnen Region sieht und handhabt, ist wiederum ein Thema für sich - wobei das auch von einer Sachbearbeitertür zur nächsten auch wieder anders sein kann. Im jeweiligen Fall hilft im Zweifelsfall nur die gerichtliche Klärung, die eben auch je nach Kammer und Region unterschiedlich ausfallen kann.
Ich hoffe, Du verstehst, dass es keinen allgemeingültigen Rat geben kann.
Trotzdem viel Erfolg.
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