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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : BAFÖG + ALGII + Kosten der Unterkunft


frenchman
04.12.2006, 14:15
:(Hallo,

ich habe eine Frage betreffend des Sozialgesetzbuches II (Hartz IV) sowie die darin in §7 und §22 geregelten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Wohnung und Heizung, also die Kosten der Unterkunft, nachfolgend KDU genannt.

Folgender Fall: Eine männliche Person, 27 Jahre, beginnt nach langer schwerer Krankheit und Arbeitslosigkeit eine Ausbildung in einer Berufsschule. Diese Ausbildung ist BAFÖG-Fähig nach § 12 Abs. 1 BAFÖG. Vor Schulbeginn lebte die Person von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie von den KDU. Die Träger waren wie folgt: für die Kosten zur Sicherung des Lebensunterhaltes war die Bundesagentur für Arbeit zuständig, für die Kosten der Unterkunft der kommunale Träger. Nach dem die Person den Leistungsträgern mitgeteilt hat, das diese ab August eine Berufsschule besucht, stellten die Leistungsträger die Leistungen sofort ein. Daraufhin hat die Person einen Antrag nach § 7, Abs. 6 Nr. 2 SGB II gestellt, es wurden Ihr dann weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Agentur für Arbeit gewährt. Damit auch die Miete bezahlbar ist, wurde mit diesem Hartz IV Bescheid die Kosten der Unterkunft bei dem Kommunalen Träger beantragt. Dieser leht die Leistungen jedoch ab, da er behauptet, das die Leistungen mit dem BAFÖG-Satz nach § 12 Abs. 1 gedeckt ist. Jedoch ist dies nicht der Fall, da § 7 Abs. 6 - 1 und 2 SGB II dafüf vorgesehen sind, das wenn jemand BAFÖG erhält er auch weiterhin die Leistungen beantragen kann. Die Böhrde darauf angesprochen, erwiderten, das es ein für die Kommune nicht tragbarer Fall währe, weiterhin hierfür zu zahlen und lehnten dies unter folgenden Vorwänden ab:

Zitat der Behörde

„Allerdings bedingt die legitime Anwendung des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II seitens der Arbeitsagentur keinen Anspruch auf Bewilligung von Unterkunftskosten für eine eigene Wohnung.“

(((((( Meine Einschätzung: Diese Aussage ist insoweit in sich falsch, da das Sozialgesetzbuch eine Aufteilung der Sozialleistungen gemäß § 6 Abs. 2 SGB II vorsieht. (siehe Anlage)
)))))

... weiterhin ...

„Mangels BAFÖG-Bescheid setzen wir voraus, das Seitens der BAFÖG -Stelle die Notwendigkeit für die Anmietung und Unterhalt einer eigenen Wohnung nicht anerkannt wird und dementsprechend nur § 12.
Abs. 1 Nr. 1 BAFÖG berücksichtigt wird. Den Sinn der Leistungsbeschränkung würde allerdings zuwiderlaufen, wenn dieser –im Rahmen des BAFÖG verneinte- Bedarf nunmehr durch Leistungen des SGB II zu decken wäre“

(((((( Meine Einschätzung: Diese Aussage ist eine eigene Interpretation des Rechts durch Hr. XXXXXX. § 7 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II sehen gerade für diesen Fall eine Zahlung durch die jeweiligen Träger vor, und zwar in dem Falle, das die Berechtigten BAFÖG nach § 12 Abs. 1(a) den Grundbafög-Satz i.H.v. ca. 195 EUR (hier 2), oder eben überhaupt kein BAFÖG erhalten (hier 1). Mit einer Zuwiderläufigkeit hat dies nichts zu tun, es geht hiermit mehr um die Zuständigkeit der Behörden, bzw. um die Regelung wer Träger dieser Kosten ist.)))))

... weiterhin ...

„Letztendlich würden dann Schüler, die aufgrund eines anerkannten Grund i.S.d. BAFÖG eine eigene Wohnung anmieten und den höheren Leistungssatz des BAFÖG erhalten, in nicht hinnehmbarer Weise benachteiligt …“

(((((( Meine Einschätzung:
Diese Aussage ist ebenfalls falsch, da Auszubildende, die die in dem Brief genannten Kriterien erfüllen, daher schon keine „Kosten zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ beantragen können, da der Grundsatz hier dann 348 EUR beträgt und somit 3 EUR höher ist, als das was die Bundesagentur für Arbeit einem allein stehenden Menschen als Sicherung des Lebensunterhaltes anerkennt (345,- EUR nach § 20 Abs. 2 SGB II). Dieser Personenkreis erhält, wie gerade genannt, 348 EUR, sprich 150,- EUR mehr Leistungen durch die BAFÖG - Stelle sowie 64,- EUR Mietzuschuss. Dies ergibt einen Gesamtzuschuss von 412,- EUR gegenüber dem Personenkreis, die nur den geringen BAFÖG - Satz i.H.v. 192 EUR erhalten. Dies würde aber immer noch einen Nachteil gegenüber dem Personenkreis mit dem verminderten BAFÖG darstellen, da dieser ja die Möglichkeit hat, nach § 7, Abs. 6 Nr. 1 oder 2 die Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beantragen. Daher hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2007 in anbetracht des sog. „Fortentwicklungsgesetzes“ den § 22 Abs. 7 SGB II beschlossen, damit dieser Nachteil ausgeräumt wird.)))))

Ich habe das SGB von vorne bis hinten durchgeblättert, und kann nicht feststellen, das die Aussagen der Behörde irgendwo dort so geschrieben stehen. Meiner Meinung nach handelt es sich hier um eine sehr irreführende Rechtsinterpretation eines Mitarbeiters dieser Behörde.

Meine Frage daher lautet:

1. Woher bezieht die Behörde die im Zitat genannten Rechtsgrundlagen für die in dem ablehnenden Bescheid genannten Gründe?

2. Warum kann sich diese Behörde der Entscheidung (siehe 2. Zitat) der BAFÖG-Stelle anschliessen, obwohl diese Behörde nur befugt ist nach dem SGB zu entscheiden und nicht nach dem BAFÖG-Gesetz.

Hinweis:

Die Leiterin der hiesigen Arbeitsagentur sagte mir, das die Person durchaus Berechtigt ist, Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten. Weiterhin sagt dies auch der von der betreffenden Person beauftragte Rechtsanwalt.

Logisch ist auch, das die Behörde zahlen sollte, da es der Fall währe, wenn Sie nicht zahlt, die Person wieder arbeitslos währe, weil Sie die Schule nicht weitermachen könne, da Ihr dazu die fehlenden finanziellen Mittel fehle. Und wenn die Person arbeitslos ist, dann hat sie voll Anspruch auf Kosten der Unterkunft.

Für jede hilfe bin ich sehr dankbar. Ich betreue diese Person schon seit einigen Monaten und mir ist sehr daran gelegen, das die Person es zu einem erfolgreichen Schulabschluss schafft.

Daher vielen vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!!!

Liebe Grüße


Chris

StephanK
04.12.2006, 14:55
Hallo Chris,
da in der Sache, wie Du selbst schreibst, schon ein Rechtsanwalt beauftragt ist, sollte das eigentlich genügen.
Ich sehe keinen Anlass, die Angelegenheit dann auch noch hier zu erörtern.