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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Keine Hängepartie, auch bei Nicht-Anrufung der Einigungsstelle


StephanK
05.12.2006, 17:25
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif

Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 26.10.06
Aktenzeichen: L 13 AS 4113/06 ER-B

Kernaussage: Wenn zwischen Alg II- und Sozialhilfeträger streitig ist, ob der Antragsteller erwerbsfähig ist und der Sozialhilfeträger die Einigungsstelle nicht anruft, obwohl der Alg II-Träger im Gegensatz zu ihm Erwerbsunfähigkeit für gegeben hält, dann besteht so lange ein Anspruch auf Alg II, bis die Erwerbsfähigkeit aufgeklärt ist.

Erläuterung: Im entschiedenen Fall hatte der Sozialhilfeträger den Antragsteller zwar, anders als die Arbeitsagentur, für erwerbsfähig und damit für Alg II-berechtigt gehalten, aber nicht die gemeinsame Einigungsstelle nach § 45 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__45.html) angerufen; das Einigungsstellenverfahren kommt nicht automatisch in Gang, sondern einer der Beteiligten muss es einleiten.
Damit hing der Antragsteller "zwischen den Stühlen", weil keiner zahlen wolte. Dieser Praxis hat das Gericht einen Riegel vorgeschoben.

Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=61053) des Beschlusses