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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Weihnachtsgeld in Theorie und Praxis


Upsala
08.12.2006, 22:05
Auch das so genannte Weihnachtsgeld ist im monatlichen Regelsatz von 345 Euro für Erwachsene enthalten. Rein theoretisch sollen ALG-II-Empfänger monatlich 5 Euro sparen, damit sie zu Weihnachten 60 Euro für Geschenke und einen Tannenbaum haben. So weit die Theorie. Die Praxis sieht anders aus.
Angesichts der knappen Mittel ist an Rücklagen kaum zu denken. Zudem erhalten Kinder eigentlich nicht nur zu Weihnachten, sondern auch zum Geburtstag Geschenke. 207 Euro gibt es für Kinder bis 14 Jahre in ALG-II-Familien, davon sind laut ver.di monatlich 79 Cent für Spielsachen.
Neue OZ (http://www.neue-oz.de/information/noz_print/stadt_osnabrueck/15355343.html?SID=45a0390bbae6ec257329ac20956855b6 )

Ich überleg ja ob ich den Antrag nicht auch noch stelle. Hat das schon jemand gemacht?

Vergl. auch hier ( http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=18129&highlight=weihnachten) im Forum

efge
08.12.2006, 22:17
Und wie man/frau diesem Link http://www.friesenstein.de/ entnehmen kann, geht auch in der Stadt Aurich die unweihnachtliche Luzie ab.

Da scheinen doch analog zu Osnabrück die Nerven blank zu liegen und die (Schuld-) Zuweisungen machen den Hammelsprung von den Kommunen über den Bund.

Frohes Fest.

Upsala
08.12.2006, 22:26
Der wahre Weihnachtsmann kreist über der Stadt Burghausen, wie mir scheint.
13.10.2006 - Weihnachtsbeihilfe der Stadt Burghausen an bedürftige Bürgerinnen und Bürger (http://www.burghausen.de/content/index.cfm/fuseaction/2,dsp,0,0,0,0,0,24,24,0#n24) Ich hoffe der WM bringt seine Rudolfs über München auch noch sanft zur Landung.
:-)

Upsala
20.12.2006, 19:09
So, da hab ich meine Antwort erhalten:

Ihrem Antrag vom 11.12.2006 auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für Sie und Ihre Frau kann seitens der ARGE für ……… nicht entsprochen werden.
Die seit 01.01.2005 geltende neue Rechtslage - das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) - sieht eine Gewährung einer solchen einmaligen Leistung nicht vor.
Im § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind alle einmaligen Leistungen festgelegt, für die es noch einen Zuschuss gibt, darin ist aber keine Weihnachtsbeihilfe aufgeführt.
Um die Voraussetzung des § 23 Abs. 1 SGB II zu erfüllen, muss ein unabweisbarer Bedarf vorliegen, welcher nicht gegeben ist.
Eine Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann nicht erfolgen, da Sie nicht nach dem SGB XII sondern nach dem SGB II leistungsberechtigt sind (§ 5 SGB II).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich - möglichst in doppelter Ausfertigung - oder zur Niederschrift bei der oben genannten Stelle einzulegen.

Hat noch jemand eine Idee für den Widerspruch?:engel:

Dieses „seitens der ARGE“ kitzelt mich schon ein wenig. Könnte ja sein, daß die wissen wer dafür zuständig ist.

efge
20.12.2006, 19:30
Ahoi Stupido,

eine "echte" Idee habe ich leider nicht.

Wenn ich jedoch
Um die Voraussetzung des § 23 Abs. 1 SGB II zu erfüllen, muss ein unabweisbarer Bedarf vorliegen, welcher nicht gegeben ist. lese, kommt mir spontan der Gedanke, dass es

a) den Weihnachtsmann nicht gibt
b) das Christkind unbekannt ist
c) der Kaufrausch rund ums "Weihnachtsfest" eine kollektive Massenhypnose ist

Watt et nisch gibbt, datt gibbet nisch...

Da wollen wir uns gemeinsam vor dem Fest, welches es ja nicht gibt, noch mal den § 23 Abs. 1 SGB II zu Gemüte führen, aber ich ahne wenig Gutes.

Danke für den Bescheid.

efge
20.12.2006, 20:29
Aber was steht in § 23 Abs. 1 SGB II
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.
Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt.
Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.
Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.
Ich halte die Begründung für (fast) abenteuerlich, da das Hessische Sozialgericht zwar auch die "Weihnachtsbeihilfe" ablehnt, jedoch unter Berufung auf § 20 des SGB II.

Hier nachzulesen:

Weihnachtsgeld für Hartz IV - Empfänger (http://www.gomopa.net/Finanzforum/Tipps-Adressen-und-Moeglichkeiten/Weihnachtsgeld-fuer-Hartz-IV-Empfaenger.html)

Die Ägypter
21.12.2006, 02:19
Fakt ist allerdings, dass die Regelleistungen SGB II/SGB XII identisch sind - demzufolge stellt es eine Ungleichbehandlung dar... es müsste wahrscheinlich nur jemand "durchklagen" - aber rechtfertigt der Aufwand das eher unwahrscheinliche Ergebnis???

StephanK
21.12.2006, 08:37
Es ist meiner Meinung nach komplett chancenlos, den Klageweg zu beschreiten.
Was Burghausen, offenbar eine der seltenen Gemeindem mit wohlgefülltem Stadtsäckel, da veranstaltet, ist eine zusätzliche, freiwillige und vor allem rein kommunale Initiative, die für die Burghausener Alg II-Bezieher/innen nett ist, aus der man aber anderswo keinerlei Ansprüche herleiten kann.

Natürlich kann man auf kommunalpolitischer Ebene die Gemeinderäte zur Nachahmung dieses Beispiels auffordern, Aber in den vielen, vielen Gemeinden, die finanziell am Abgrund stehen, wird das zu nichts führen. Da brauche ich nur auf meine Stadt gucken, deren Haushaltsführung unter Aufsicht des Regierungspräsidiums steht, weil sie praktisch pleite ist...

Die Ägypter
21.12.2006, 12:30
Stephan, es geht und ging mir nicht um Burgenhausen.

Fakt ist, die Regelsätze sind identisch und Fakt ist ebenfalls, dass Menschen mit identischem Regelsatz, die nicht arbeitsfähig sind, Weihnachtsbeihilfe bekommen.

Was ist denn nun Existenzminimum? Regelsatz + Weihnachtsbeihilfe oder Regelsatz ohne Weihnachtsbeihilfe?

Die Regelsatzverordnung die dahintersteht ist die gleiche... also ist es nun im Regelsatz enthalten und muss angespart werden oder nicht?

Dazu die Anmerkung, dass "arbeitsfähige" Menschen auch mehr Kosten haben (Kleidung für Vorstellungsgespräche, Vorschießen Vorstellungsgespräche, Zahlung von "freiwilligen" Bewerbungen) - und dann stellt sich diese Frage erst recht.

StephanK
21.12.2006, 13:54
Stephan, es geht und ging mir nicht um Burgenhausen.Was den Diskussionsanlass angeht, kann es um nichts anderes gehen. Es ist nun mal eine freiwillige Leistung dieser Gemeinde, die sie übrigens klugerweise sowohl den Alg II- wie auch den Sozialhilfebeziehern gewährt, so dass keine Ungleichbehandlung zwischen diesen Gruppen entsteht.

Mit der daraus sich ergebenden Ungleichheit aber, dass die Hilfeempfänger im Rest der Republik keine derartige Extra-Ration bekommen, muss man leben. Das ist bei den kommunalen Leistungen so. Die Schulen in Bergisch Gladbach (reiche Nachbarstadt Kölns) sind wahrscheinlich auch nicht so verrottet wie die hiesigen...

Fakt ist, die Regelsätze sind identisch und Fakt ist ebenfalls, dass Menschen mit identischem Regelsatz, die nicht arbeitsfähig sind, Weihnachtsbeihilfe bekommen.Das SGB XII sieht für Sozialhilfebezieher genau so wenig eine Weihnachtsbeihilfe vor wie das SGB II. Die Ansprüche auf einmalige Beihilfen sind in beiden Gesetzen identisch geregelt.
Der Gesetzgeber hat schon aufgepasst, dass keine "Neid-Debatte" zwischen Alg II- und Sozialhilfebeziehern aufkommt... :?

Dazu die Anmerkung, dass "arbeitsfähige" Menschen auch mehr Kosten haben (Kleidung für Vorstellungsgespräche, Vorschießen Vorstellungsgespräche, Zahlung von "freiwilligen" Bewerbungen) - und dann stellt sich diese Frage erst recht.Dieses Argument halte ich für sehr richtig. Insofern ist das "alle-über-einen-Kamm-scheren" schon höchst fragwürdig.

Die Ägypter
21.12.2006, 14:00
Noch ein Mal.... MIR ging es nicht um Burgenhausen!

Das SGB XII sieht für Sozialhilfebezieher genau so wenig eine Weihnachtsbeihilfe vor wie das SGB II. Die Ansprüche auf einmalige Beihilfen sind in beiden Gesetzen identisch geregelt.

Das ist mir anders erinnerlich (wurde doch kürzlich erst beschlossen und verkündet) - dummerweise kann ich es gerade nicht beweisen....

Nur ein Teil (http://www.presse-service.de/static/64/649014.html)

Lassen wir das Thema einfach....

StephanK
21.12.2006, 14:33
Es geht da um den neu in's SGB XII eingefügten § 133b (den ich auch nicht kannte; er ist gerade mal zwei Wochen alt!)
Dieser lautet: "Personen, die am 1. Dezember 2006 einen Anspruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 2 haben, erhalten eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36 Euro."
Zielgruppe sind damit ausschließlich Heimbewohner.
Auch da taucht die Frage auf: warum die, aber die anderen nicht...?

Feliodea
26.12.2006, 03:59
Weil Heimbewohner nur ein minimales Taschengeld erhalten?

Liebe Grüße
Feli

die auch Weihnachten keine Mäuse hat

StephanK
26.12.2006, 10:42
Das könnte sein!
Ohne damit die Situation von Heimbewohnern beschönigen zu wollen frage ich mich allerdings schon, ob es in rein wirtschaftlicher Hinsicht wesentliche Unterschiede gibt. Das Budget von selbständig lebenden Alg II-Beziehern ist dermaßen eng, dass auch uns kaum ein Taschengeld bleibt.. :shock:

efge
26.12.2006, 10:53
Leider hat sich das Thema Weihnnachtsgeld für Heimbewohner ab dem neuen Jahr erledigt, da dies nur eine Übergangsregelung war. :evil: