StephanK
10.12.2006, 12:54
Das Grundsicherungs-Fortentwicklungsgesetz von Ende Juli 2006 enthält einige Änderungen, die erst am 1. Januar 2007 in Kraft treten. Manche davon betreffen nur interne Verwaltungsabläufe und sind für Alg II-Bezieher kaum wichtig und werden deshalb hier nicht näher vorgestellt. Andere aber betreffen (nur) bestimmte Gruppen von Alg II-Beziehern und sind im folgenden erläutert:
Menschen, die Pflegekinder betreuen
Klar geregelt ist zukünftig die Anrechnung von Pflegeld als Einkommen. Ein Teil des Pflegegeldes wird für den erzieherischen Einsatz gewährt. Dieser Teil wird zukünftig für das erste und zweite Pflegekind nicht mehr als Einkommen angerechnet; bei einem dritten Pflegekind bleibt ein Viertel dieses Teils anrechnungsfrei. Wer mehr Pflegekinder hat, dem wird dieser Erziehungs-Anteil des Pflegegeldes ab dem vierten Pflegekind in voller Höhe als Einkommen angerechnet.
Azubis, Schüler(innen) bestimmter weiterführender Schulen und Student(inn)en
Diese Personengruppen haben ab 1.1.07 Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren nicht gedeckten Wohnkosten vom Alg II-Träger (ARGE oder kommunale Dienststelle). Im Gegenzug entfällt der bisherige Anspruch auf Wohngeld. Das gilt für Azubis nur dann, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen, Schüler(innen) und Student(inn)en dagegen dann, wenn sie bei den Eltern wohnen. Es gibt also dadurch nicht mehr Geld, sondern praktisch bedeutet es nur einen Zuständigkeitswechsel und - zumindest in der Anfangszeit, bis diese Neuregelung sich eingespielt hat - mehr Unsicherheit, weil die Höhe dieses Zuschusses im Gegensatz zum Wohngeld nicht genau beziffert ist. Als weiterer Nachteil kommt hinzu, dass dieser Zuschuss dann ausgeschlossen ist, wenn man ohne vorherige Zustimmung des Alg II-Trägers umzieht.
Wer von dieser Neuregelung betroffen ist, sollte sich möglichst bald beim Alg II-Träger erkundigen und einen Antrag stellen.
Verschärfung von Sanktionen
Die Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen werden drastisch verschärft. Bei erstmaligen Pflichtverletzungen bleibt alles beim alten. Wer aber mehrfach ihm angebotene Arbeit (einschließlich 1-€-Job) ablehnt, eine Eingliederungsvereinbarung ablehnt oder dort festgelegte Pflichten (einschließlich der Teilnahme an Maßnahmen) nicht erfüllt, muss künftig mit einer 60 %igen Kürzung des Alg II rechnen; bei einer nochmaligen mit einer vollständigen Streichung.
Wenn die Pflichtverletzung nur darin bestand, einer Meldeaufforderung nicht nachgekommen zu sein, werden die jeweiligen 10 %igen Kürzungen "aufeinandergepackt", also beim zweiten mal werden es dann 20 % usw.
Die Minderung kann auf 60 % ermäßigt werden, wenn der Alg II-Bezieher sich nachträglich zur Erfüllung der jeweiligen Pflicht bereit erklärt, also "klein beigibt".
Bei Minderungen über 30 % kann der Alg II-Träger eränzende Sachleistungen anstelle der Geldleistung erbringen; er muss das im Regelfall tun, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben.
Menschen, die Pflegekinder betreuen
Klar geregelt ist zukünftig die Anrechnung von Pflegeld als Einkommen. Ein Teil des Pflegegeldes wird für den erzieherischen Einsatz gewährt. Dieser Teil wird zukünftig für das erste und zweite Pflegekind nicht mehr als Einkommen angerechnet; bei einem dritten Pflegekind bleibt ein Viertel dieses Teils anrechnungsfrei. Wer mehr Pflegekinder hat, dem wird dieser Erziehungs-Anteil des Pflegegeldes ab dem vierten Pflegekind in voller Höhe als Einkommen angerechnet.
Azubis, Schüler(innen) bestimmter weiterführender Schulen und Student(inn)en
Diese Personengruppen haben ab 1.1.07 Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren nicht gedeckten Wohnkosten vom Alg II-Träger (ARGE oder kommunale Dienststelle). Im Gegenzug entfällt der bisherige Anspruch auf Wohngeld. Das gilt für Azubis nur dann, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen, Schüler(innen) und Student(inn)en dagegen dann, wenn sie bei den Eltern wohnen. Es gibt also dadurch nicht mehr Geld, sondern praktisch bedeutet es nur einen Zuständigkeitswechsel und - zumindest in der Anfangszeit, bis diese Neuregelung sich eingespielt hat - mehr Unsicherheit, weil die Höhe dieses Zuschusses im Gegensatz zum Wohngeld nicht genau beziffert ist. Als weiterer Nachteil kommt hinzu, dass dieser Zuschuss dann ausgeschlossen ist, wenn man ohne vorherige Zustimmung des Alg II-Trägers umzieht.
Wer von dieser Neuregelung betroffen ist, sollte sich möglichst bald beim Alg II-Träger erkundigen und einen Antrag stellen.
Verschärfung von Sanktionen
Die Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen werden drastisch verschärft. Bei erstmaligen Pflichtverletzungen bleibt alles beim alten. Wer aber mehrfach ihm angebotene Arbeit (einschließlich 1-€-Job) ablehnt, eine Eingliederungsvereinbarung ablehnt oder dort festgelegte Pflichten (einschließlich der Teilnahme an Maßnahmen) nicht erfüllt, muss künftig mit einer 60 %igen Kürzung des Alg II rechnen; bei einer nochmaligen mit einer vollständigen Streichung.
Wenn die Pflichtverletzung nur darin bestand, einer Meldeaufforderung nicht nachgekommen zu sein, werden die jeweiligen 10 %igen Kürzungen "aufeinandergepackt", also beim zweiten mal werden es dann 20 % usw.
Die Minderung kann auf 60 % ermäßigt werden, wenn der Alg II-Bezieher sich nachträglich zur Erfüllung der jeweiligen Pflicht bereit erklärt, also "klein beigibt".
Bei Minderungen über 30 % kann der Alg II-Träger eränzende Sachleistungen anstelle der Geldleistung erbringen; er muss das im Regelfall tun, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben.