djbuelent
30.11.2005, 18:27
Hallo Leute,
Ich brauche dringend informationen von euch bitte um antworten.
Ich bin langzeitsarbeitsloser und bin vor 2 monate nicht zu einem termin erschienen und habe eine verkürzung von 30% gekriegt.
Ich habe am 15.09.05 - 15.10.05 eine ausbildung angefangen habe die dann nach einem monat abgebrochen und habe 3 monate 100% sperre bekommen.
Meine FRAGE lautet:
Habe ich einen Anspruch auf das Geld was mit 100% gekürzt wurde?
Ich habe kein bock 9 monate praktikum zu machen wobei ich ausser fahrtskosten sonst kein geld zu kriege.
Habe Schulden aber das ist kein Grund für die die von aa sagen ich solle das durchziehen meine probleme interessieren denen garnicht.
Bitte um hilfe.
Ihr seit die letzten die mir noch helfen können bitte schreibt was.
Wünsche allen eine frohe weihnachten die das lesen.
MFG,
DJBülent
Betroffener
30.11.2005, 20:47
:welcome: djbuelent,
für ein Nichterscheinen auf eine Einladung zum Gespräch sollte es nur 10% Abzug geben - aber nicht 30% (es sei denn, es geht um etwas anderes).
Die Frage wäre nun, was wirklich vorgefallen ist, denn die Kürzung um 30% bedarf schon etwas mehr als nur einer Einladung nicht zu folgen, sondern da scheitn es eher um die Verweigerung von etwas zu gehen.
Hier der entsprechende Paragraph aus dem SGB II:
§ 31 - Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II
(1) 1Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,
2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.
2Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
(2) 1 Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.
(3) 2 1Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. 2Hierbei können auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein. 3Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom Hundert kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. 4Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 3 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. 5Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend
1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder
b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(5) 1Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. 2Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Absatz 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen. 3Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.
(6) 1Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. 2Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. 3Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. 4Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren.
Weiterhin steht hier auch, das das Amt ab einer Minderung von 30% Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen kann - nicht muss! Geldwerte Leistungen wären zum Beispiel die direkte Zahlung von der Miete an den Vermieter oder Leistungen an einen Versorungsbetrieb für Gas und Strom.
Entweder ist da was wirklich schief gelaufen, falsch bewertet, was von Dir gegenüber dem Amt richtig zu stellen wäre oder Du hast ein paar Details vergessen zu erwähnen.
Auf jeden Fall sollte das ein Termin mit dem Teamleiter wert sein, um da Klärung zu schaffen und/oder auch eine lokale Beratung aufzusuchen, die Du zum Beispiel hier finden kannst:
Adressverzeichnis bei Tacheles-Sozialhilfe (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx)
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