StephanK
14.12.2006, 17:55
Gericht: Hessisches Landesozialgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 23.11.06
Aktenzeichen: L 9 AS 239/06
Kernaussage: Der Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung richtet sich auf eine Geld- oder Sachleistung, die nicht zurückzuzahlen oder zurückzuerstatten ist. Eine Erbringung der Leistung nur als Darlehen ist nicht zulässig.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=62160&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 23.11.06
Aktenzeichen: L 9 AS 239/06
Kernaussage: Der Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung richtet sich auf eine Geld- oder Sachleistung, die nicht zurückzuzahlen oder zurückzuerstatten ist. Eine Erbringung der Leistung nur als Darlehen ist nicht zulässig.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=62160&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses