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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mehrbedarf bei Alleinerziehung nicht berücksichtigt


Paola3161
15.12.2006, 22:57
Hallo, ich habe ein großes Problem, bin zur Zeit Hartz IV Empfänger und lebe mit meinen beiden Töchtern zusammen.
Die große ist im März o6 18 Jahre alt geworden, die kleine im Februar 06 14 Jahre.

Der Kreis-Job-Center hat mir nun ab März 06 den Zuschlag für Alleinerziehende gestrichen,
weil ich kein Kind unter 7 Jahre und keine 2 bis 3 Kinder unter 16 Jahren habe.
Alles was ein Kind über 7 Jahren betrifft, würde nicht interessieren......wer kann mir helfen?

StephanK
16.12.2006, 09:08
:welcome: Paola,
dann tun wir mal das, was die ARGE offenbar versäumt hat: wir werfen einen genauen Blick in's Gesetz: § 21 Abs. 3 SGB II: Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung,
wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei
Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung
für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der
Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20
Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.Die große Tochter fällt da nicht mehr drunter, weil sie inzwischen 18 und damit nicht mehr minderjährig ist.
Bleibt die Kleine. Nr. 1 trifft nicht zu, weil sie über sieben Jahre ist, das ist korrekt. Nr. 2 enthält aber keine solche Altersgrenze, sondern bezieht sich auf jedes Kind (= unter 18jährige/r), und die Bedingung, dass sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt als die 0 % nach Nr. 1 trifft auch zu.
Also steht Dir der Kleinen wegen ein 12 %iger Zuschlag zu = € 386,40 statt nur € 345.-

Da dieser Fehler aber schon im März geschah und Du anscheinend keinen Widerspruch eingelegt hast, ist für den seit März laufenden Bescheid daran nicht mehr zu rütteln. Widerspruch kann man nur einen Monat nach Bescheiderteilung einlegen - danach ist der Deckel drauf.
Falls aber im nächsten Bescheid der gleiche Fehler sich wiederholt, solltest Du unbedingt rechtzeitig Widerspruch einlegen.

Die Ägypter
18.12.2006, 00:51
Hallo, ich habe ein großes Problem, bin zur Zeit Hartz IV Empfänger und lebe mit meinen beiden Töchtern zusammen. Die große ist im März o6 18 Jahre alt geworden, die kleine im Februar 06 14 Jahre. Der Kreis-Job-Center hat mir nun ab März 06 den Zuschlag für Alleinerziehende gestrichen, weil ich kein Kind unter 7 Jahre und keine 2 bis 3 Kinder unter 16 Jahren habe. Alles was ein Kind über 7 Jahren betrifft, würde nicht interessieren......wer kann mir helfen?

Hallo Paola,

du kannst wenn du den Widerspruch vergessen hast, für den rückwirkenden Zeitraum einen Antrag auf Bescheidprüfung nach SGB X § 44 stellen - dann wird die Arge den alten Bescheid prüfen und dir einen neuen Bescheid zustellen, gegen den wiederum der Widerspruch innerhalb eines Monats möglich wäre, wenn er denn wiederum neg. ausfällt!

Siehe hier (http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/10/index.php?norm_ID=1004400)