StephanK
18.12.2006, 21:46
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 04.10.06
Aktenzeichen: L 3 ER 148/06 AS
Kernaussagen:
1. Wenn der Alg II-Träger den Alg II-Bezieher auffordert, die Kosten der Unterkunft zu senken, dann muss er genau angeben, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße in m² bezogen auf den allein stehenden Hilfebedürftigen bzw. die Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie den Kaltmietpreis/m² Wohnfläche zu erfüllen sind. Ferner hat er den Hilfebedürftigen darüber aufzuklären, dass die Bemühungen um eine seinen Vorgaben entsprechende Wohnung nachzuweisen sind. Wenn die Aufforderung dem nicht entspricht, wird die Sechsmonatsfrist nicht in Lauf gesetzt, nach deren Ablauf statt der tatsächlichen nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft getragen werden müssen.
2. Die Festsetzung von Pauschalbeträgen für Heizung und Nebenkosten durch den Alg II-Träger hat keine gesetzliche Grundlage und ist daher unzulässig.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=60059) des Beschlusses
Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 04.10.06
Aktenzeichen: L 3 ER 148/06 AS
Kernaussagen:
1. Wenn der Alg II-Träger den Alg II-Bezieher auffordert, die Kosten der Unterkunft zu senken, dann muss er genau angeben, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße in m² bezogen auf den allein stehenden Hilfebedürftigen bzw. die Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie den Kaltmietpreis/m² Wohnfläche zu erfüllen sind. Ferner hat er den Hilfebedürftigen darüber aufzuklären, dass die Bemühungen um eine seinen Vorgaben entsprechende Wohnung nachzuweisen sind. Wenn die Aufforderung dem nicht entspricht, wird die Sechsmonatsfrist nicht in Lauf gesetzt, nach deren Ablauf statt der tatsächlichen nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft getragen werden müssen.
2. Die Festsetzung von Pauschalbeträgen für Heizung und Nebenkosten durch den Alg II-Träger hat keine gesetzliche Grundlage und ist daher unzulässig.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=60059) des Beschlusses