Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : wohneigentum verwertbares vermögen?bescheid abgelehnt!
:-x
hallo,
mein lebensgefährte u. ich sind/waren seit 24.10.05 alg 2 empfänger.
am 2. dez. wurde uns ein bescheid zugestellt, dass ab dez. wir
doch keinen anspruch mehr haben, weil mein freund ein kleines haus
besitzt. seit dez. bekommen wir alg 2 als darlehen, 480 euro zusammen.
das haus wurde vor 3 jahren gekauft, hat 2 kleine wohnungen,
eine davon bewohnen wir selbst 65 qm, andere 58 qm leider noch mieter
drinn(mieter ziehen nicht aus).
die arge begründet die entscheidung, dass die untere wohnung,in der
mieter drinn wohnen, verwertet werden könnte.(verkaufen)
nur selbst bewohntes eigentum ist angeblich geschützt!
wenn wir unten und oben wohnen würden, wäre es kein problem,
wir würden ja sogar mehr geld bekommen, nebenkosten usw.
ich verstehe die entscheidung nicht, die mieteinahme mindert unseren alg
anspruch und senkt unsere nebenkosten. hinzu kommt, dass dieses
haus unten element. wasserschaden hat, feuchtigkeit dringt von aussen durch die wand...in dem zustand verkaufen???
das allerschlimmste ist jedoch,
dass wir keinen krankenversicherungsschutz mehr dadurch haben.
das amt hat uns bereits ab dez. bei der aok abgemeldet!
nur dumm, dass mein freund im nov im krankenhaus lag und
dringend seine nachuntersuchung braucht.
sich als kranker privat versichern lassen, wer nimmt uns auf?
wie sollen wir es auch bezahlen.
eine freiwillige mitgliedschaft bei der aok kommt bei uns nicht in betracht, weil wir vorher
selbständig waren u. die vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind.
mit ratschlägen wie:"beantragen sie krankenhilfe bei der kreisverwaltung",
war mir auch nicht geholfen, denn es gibt keine krankenhilfe für menschen, die keinen anspruch auf alg2 haben..hat sich dann herausgestellt.
ich weiss gar nichts mehr, die geben mir ratschläge, die überhaubt nicht
bei uns zutreffen.
also, wenn wir unehrlich gewesen wären, hätten wir wohl weniger probleme.....
was können wir tun, wir brauchen dringend KV schutz!
achso, sozialamt sagt, die arge ist für uns zuständig!
lieben dank
justina
Betroffener
08.12.2005, 13:02
:welcome: Justy,
ich denke mal, dass hier hier:
voll in die "eheähnliche Gemeinschaftsfalle" reingetappt seid (wahrscheinlich aus Unwissenheit oder haben Euch die Sachbearbeiter beim Ausfüllen geholfen?)
die ArGe beim Haus bewusst voll daneben liegt, um Geld zu sparen.
Denn wie es ausschaut überschreitet Eurer Häusschen mit den 2 kleinen Wohnungen nicht die Angemessenheitsgrenze (die unten angeführt ist), um eben das Haus verwertbar zu machen wegen Nichteigennutzung.
Keiner der unten in der Anlage angeführten Fälle trifft auf Euch wirklich zu, es wird aber die Verwertbarkeit angenommen.
Dadurch kann die ArGe das ALG II als Darlehen gewähren und muss keine Sozialversicherungsbeiträge abführen (auf Antrag könnten auch diese übrigens auch als Darlehen gewährt werden)
Hier scheint sich aber das Amt auf den "Fall 1" zu konzentrieren, obwohl eben die Gesamtwohnfläche nicht erreicht wird über beide Wohnungen - was ich für falsch halte.
Ich meine, das Amt hat das falsch und sehr eng ausgelegt. Hier solltet Ihr Euch dringend vor Ort beraten lassen von einem entsprechend sachkundigen Anwalt und/oder einer entsprechenden Beratungsstelle:
Adressverzeichnis bei Tacheles-Sozialhilfe (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx)
Unabhängig davon bliebe Eurch wahrscheinlich nur die Räumungsklage gegenüber den Mietern, um aus dieser Falle heraus zu kommen und/oder
auf jeden Fall der Gang zum Sozialgericht. Denn was da bei Euch abläuft ist voll daneben und stellt eine unbillige Härte dar.
Sozialgericht - Hinweise zum Verfahren (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?sid=42d9c0b8fd01befb09621b22295514bd#47)
Interessant wären auch die weiteren Zahlungen bezüglich des Hauses für die die ArGe aufkommen muss, insbesondere die Heizkosten.
Auszug aus den Durchführungshinweisen zum Vermögen §12 SGB II
3.4 Immobilie
(1) Die Verwertung einer vom Eigentümer allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnten Immobilie (Hauptwohnsitz) ist nicht möglich, wenn sie von angemessener Größe ist. Das gilt sinngemäß auch für ein verwertbares Dauerwohnrecht. Die Prüfung, ob die Haus-/Wohnungsgröße angemessen ist, ist bis zu einer Wohnfläche von 130 qm entbehrlich. Im Übrigen richtet sich die Angemessenheit nach den Lebensumständen im Einzelfall, insbesondere der Zahl der im Haushalt lebenden Personen.
(2) Eine Grundstücksfläche von 500 qm im städtischen und von 800 qm im ländlichen Bereich ist in der Regel als angemessen anzusehen. Darüber hinaus sind auch höhere Werte als angemessen anzuerkennen, wenn diese in Bebauungsplänen festgelegt sind.
(3) Ist die Größe einer selbst genutzten Immobilie nicht angemessen, ist die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen, z. B. durch Bildung in sich abgeschlossener Eigentumswohnungen oder Teilung des Grundstücks. Ist die Wohnfläche nicht in abgeschlossene Wohneinheiten aufgeteilt, kann vom Hilfebedürftigen in der Regel nicht erwartet werden, sein selbst bewohntes Grundstück zu verkaufen, um an anderer Stelle ein neues Grundstück mit einem vorhandenen oder noch zu bauenden Gebäude zu kaufen. Der Hilfebedürftige muss vielmehr mögliche Ertragsquellen nutzen (z. B. zimmerweise Vermietung). Der Vermögenswert ist unabhängig von der Dauer einer Veräußerung bereits ab dem möglichen Anspruchsbeginn zu berücksichtigen.
Ggf. ist die Gewährung eines Darlehens nach § 9 Abs. 4 SGB II zu prüfen.
Beispiele siehe Anlage 1
(4) Wenn eine Immobilie nicht selbst genutzt ist, ist sie vorrangig durch Verkauf (Verkehrswert abzüglich dinglich gesicherter Verbindlichkeiten) oder Beleihung verwertbar (s. Rz 12.4 und 12.40).
Anlage 1
Fall 1
Sachverhalt
Der Hilfebedürftige nutzt einen Teil der Immobilie selbst, die übrige Wohnfläche ist vermietet. Eigengenutzte Wohnfläche: 130 qm; Gesamtwohnfläche: 400 qm; die einzelnen Wohneinheiten sind getrennt zugänglich (Mehrfamilienhaus); Grundstücksgröße: 500 qm.
Lösung
Die Berücksichtigung eines selbst genutzten Hausgrundstücks von angemessener Größe ist nicht möglich. Von angemessener Größe ist das Hausgrundstück, wenn die Wohnfläche 130 qm und das Grundstück innerstädtisch 500 qm bzw. im ländlichen Bereich in der Regel 800 qm nicht überschreiten.
Da die Wohnfläche die maßgebliche Grenze von 130 qm erheblich überschreitet, ist das Grundstück grundsätzlich durch Verkauf oder Beleihung zu verwerten. Nachdem die Wohneinheiten in sich abgeschlossen sind, eigentumsrechtlich verselbständigt werden können und die Wohnfläche durch den Verkauf der nicht selbst genutzten Wohneinheiten zurückgeführt werden kann, ist eine Verwertung der eigentumsrechtlich teilbaren Gebäudebestandteile vorzunehmen.
Die Liquidität des Vermögens, d. h. dessen sofortige Verwertbarkeit, ist grundsätzlich unbeachtlich; es kommt daher nicht darauf an, in welchem Zeitraum ein Verkauf der zu bildenden Eigentumswohnung realistisch erscheint.
Fall 2
Sachverhalt
Der Hilfebedürftige nutzt eine Immobilie allein; Wohnfläche 180 qm; die Wohnfläche ist nicht in zwei in sich abgeschlossene Wohnbereiche aufgeteilt (Einfamilienhaus mit nicht in sich abgeschlossener Einliegerwohnung); Grundstücksgröße im städtischen Bereich: 500 qm.
Lösung
Da die Gesamtwohnfläche nicht in getrennt zugängliche Wohnbereiche aufgeteilt ist, kann vom Hilfebedürftigen nicht erwartet werden, sein selbst bewohntes Grundstück zu verkaufen, um an anderer Stelle ein neues Grundstück mit einem vorhandenen oder noch zu bauenden Gebäude zu kaufen. Der Hilfebedürftige muss vielmehr mögliche Ertragsquellen nutzen (z. B. zimmerweise Vermietung).
Fall 3
Sachverhalt
Der Hilfebedürftige nutzt eine Immobilie allein; Wohnfläche 130 qm; Grundstücksgröße im städtischen Bereich: 800 qm.
Lösung
Das Hausgrundstück überschreitet im Hinblick auf die Grundstücksfläche die angemessene Größe; es ist somit grundsätzlich durch Verkauf oder Beleihung zu verwerten; soweit die Grundstücksfläche eigentumsrechtlich teilbar ist und hierdurch die selbst genutzte Fläche auf eine angemessene Größe zurückgeführt wird, ist die Verwertung des abtrennbaren Teils der Grundstücksfläche möglich.
Unerheblich ist, ob das abgetrennte Grundstück bebaubar ist oder z. B. nur Bauerwartungsland ist; dies ist allein eine Frage des Verkehrswerts des Grundstücks, für den allein der aktuelle Verkehrswert maßgebend ist; eventuelle Chancen auf Wertsteigerung sind nicht berücksichtigungsfähig.
Sonderfall
Im regionalen Bereich besteht Marktsättigung; das Grundstück ist objektiv derzeit nicht zu verkaufen; dann kommt für die Verwertung nur eine Beleihung in Betracht, falls dies zumutbar ist.
Ist das Grundstück nicht teilbar, kann vom Hilfebedürftigen nicht erwartet werden, sein selbst bewohntes Grundstück zu verkaufen, um an anderer Stelle ein neues Grundstück mit einem vorhandenen oder noch zu bebauenden Gebäude zu kaufen. Der Hilfebedürftige muss vielmehr mögliche Ertragsquellen nutzen (z. B. Vermietung, Verpachtung).
Wie schon angedeutet, sind diese Durchführungshinweise eben Hinweise aus Sicht der Bundesanstalt, die für sich alleine von vielen Gerichten vielfach anders gesehen und bewertet werden. Hinzu kommen die "Interpretationen" der ArGe und Kommune vor Ort, die manche DInge noch verschlimmern oder nicht beachten (wollen).
Machmal kommt man um einen Rechtsstreit nicht herum.
P.s. Krankenhilfe - die Aussage ist auch falsch.
Über die Sozialämter (wie die bei Euch heissen - keine Ahnung) gibt es fallweise Krankenversicherungsschutz für Arztgänge und erforderliche Krankenhausaufenthalte. Hier hat man Euch auch auf die Rolle geschoben.
Was natürlich eine elendige Rennerei ist - zumal wenn die Ämter mauern.
Viel Erfolg und gebt uns Rückmeldungen
:Respekt:
hallo!
erstmal vielen dank fuer die nachricht!
ich habe widerspruch eingelegt,
muss jedoch die begruendung noch formulieren,
lg justina
:cry:
hallo!
ich habe bisher nichts erreichen koennen in diesem fall!
vor allen dingen was die krankenversicherung an betrifft!
es gibt keine krankenhilfe, wenn man keinen anspruch auf alg 2 hat.
auch nicht auf darlehensbasis!
die arge schickt mich 40 km zur kreisverwaltung nach bitburg,
um zu erfahren, dass es schwachsinnig ist, krankenhilfe zu beantragen!
ich wieder zur arge ....!
....hin und her geschoben zwischen arge , kreisverwaltung (sozial.)
und der verbandsgemeinde (sozialamt).
niemand ist zustaendig.
:(
der zustand meines lebensgefaerten hat sich wegen
fehlenden medikamenten und fehlenden behandlungen sehr verschlechtert! ich kann auch nicht mehr!
ohne kv oder bargeld keine behandlung!
vom arzt ist mittlerweile die mahnung da!
die arge - mitarbeiterin macht urlaub.
kleine hoffnung?
ich komme gerade vom amtsgericht mit berechtigungsschein
und habe morgen beim rechtsanwalt direkt ein termin!
hoffentlich geht er zum sozialgericht!!!
ich wuerde am liebsten die medien einschalten!
was kann ich sonst noch tun?
lieben dank
justina
Betroffener
14.12.2005, 17:37
Hallo Justy,
hallo!
ich habe bisher nichts erreichen koennen in diesem fall!
vor allen dingen was die krankenversicherung an betrifft!
es gibt keine krankenhilfe, wenn man keinen anspruch auf alg 2 hat.
auch nicht auf darlehensbasis!
Schau bitte mal hier hinein. Das ist ein Ausriss aus den Durchführungshinweisen zu SGB II §9
5. Darlehen
5.1 Grundsatz
(1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II sind als Darlehen zu erbringen, wenn Vermögen nach Prüfung des § 12 zwar grundsätzlich zu berücksichtigen ist, aber ein entsprechender Einsatz tatsächlich nicht sofort möglich ist bzw. für den Inhaber des Vermögens die sofortige Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Vermögen ist z.B. nicht sofort verwertbar, wenn die Veräußerung einer berücksichtigungsfähigen Immobilie eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, bei einer gemeinsamen Erbschaft die Nachlassauseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist oder eine Geldanlage / ein Versicherungswert von dem Geldinstitut / Versicherungsunternehmen nicht sofort ausge-
zahlt werden kann.
(3) Eine besondere Härte nach § 9 Abs. 4 liegt z.B. darin, dass der Einsatz eines Vermögenswertes bei Antragstellung zwar nach Maßgabe des § 12 zumutbar wäre, aber der Hilfebedürftige in absehbarer Zeit einen höheren Erlös erwarten kann (z.B. Prämiensparen, Lebensversicherung kurz vor Fälligkeit, Grundstück wird nachweislich zum Bauerwartungsland).
Ebenso ist von einer sofortigen (aber zumutbaren) Veräußerung eines wertvollen Vermögenswertes (z.B. Grundstück) abzusehen, wenn voraussichtlich nur eine vorübergehende Hilfebedürftigkeit vorliegt (z.B. absehbare Arbeitsaufnahme).
Verfahren
(1) Das Darlehen wird zinslos gewährt und umfasst alle Leistungen nach dem Kapitel 3, Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auszahlung erfolgt monatlich in Höhe des errechneten Bedarfes.
(2) Während der Zeit der Darlehensgewährung ist der Hilfebedürftige nicht sozialversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V / § 3 Nr. 3a a) SGB VI / § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XI). Ist der Versicherungsschutz nicht auf andere Weise gesichert (z.B. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses/einer Familienversicherung) so können Beiträge zur freiwilligen KV/PV in nachgewiesener Höhe ebenfalls als Darlehen gewährt werden
(3) Zur Sicherung des Darlehens kann vom Hilfebedürftigen eine Abtretung des fällig werdenden Vermögenswertes in Höhe des erteilten Darlehens verlangt werden.
(4) Die Laufzeit eines Darlehens sollte in der Regel einen Bewilligungsabschnitt nicht überschreiten. Sollte nach Ablauf eines Bewilligungsabschnittes das Vermögen nicht verwertet sein, so kann erwartet werden, dass der Hilfebedürftige bei einer Verwertung wirtschaftliche Einbußen hinnimmt; die Hinweise in Kapitel 3.6 zu § 12 sind zu beachten.
(5) Nach der Verwertung des Vermögens ist das Darlehen sofort in einer Summe zurückzuzahlen.
Das vollständige Dokument findest Du hier und solltest Du Deinem Anwalt mitbringen: Übersicht Durchführungshinweise (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/ALG_II/SGB_II_Durchfuehrungshinweise_Inhalt.aspx)
Zum Punkt der Anrechnung des Darlehens gibt es allerdings auch schon entsprechende Urteile, daß eben keine Hypothek aufgenommen werden muss, um die Wünsche der ArGe/Kommune zu befriedigen. Auch das solltest Du ausdrucken und zum Anwalt mitnehmen.
ALG II als Darlehen: keine erzwungene Hypothek auf's Haus! (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=16405#16405)
die arge schickt mich 40 km zur kreisverwaltung nach bitburg,
um zu erfahren, dass es schwachsinnig ist, krankenhilfe zu beantragen!
ich wieder zur arge ....!
....hin und her geschoben zwischen arge , kreisverwaltung (sozial.)
und der verbandsgemeinde (sozialamt). niemand ist zustaendig. :(
Auch solches Verhalten ist leider nichts neues - der Verschiebebahnhof funktioniert immer noch. Trotzdem gäbe es die Verpflichtung seitens des Sozialamtes zur Hilfe für den Arzt- bzw. Krankenhausbesuch.
der zustand meines lebensgefaerten hat sich wegen
fehlenden medikamenten und fehlenden behandlungen sehr verschlechtert! ich kann auch nicht mehr!
ohne kv oder bargeld keine behandlung!
vom arzt ist mittlerweile die mahnung da!
die arge - mitarbeiterin macht urlaub.
Die Mitarbeiterin hat auch einen Chef - meist TeamleiterIn genannt und es gibt auch den Geschäftsführer von dem ganzen Laden - an den Mensch sich dann wenden kann und muss. Aber leider ist das dieses Leistungsverweigerungssystem nun mal so aufgebaut wie es ist.
Wer nicht weiss, was ihm zusteht, der bekommt fast nichts.
kleine hoffnung?
ich komme gerade vom amtsgericht mit berechtigungsschein
und habe morgen beim rechtsanwalt direkt ein termin!
hoffentlich geht er zum sozialgericht!!!
ich wuerde am liebsten die medien einschalten!
was kann ich sonst noch tun?
lieben dank justina
Du hast jetzt alle Rechtsmittel in der Hand - wenn der Anwalt nur ein bisschen clever ist, sollte er mit den oben angeführten Texten und Urteilen da einiges bewirken können.
Grundlage allen Übels wäre aber die richtige Bewertung des Hauseigentums, das hier wegen der Einliegerwohnung seitens der ArGe total daneben bewertet wird.
Ich wünsche Dir viel Erfolg und drücke alle Daumen.
Betroffener
15.12.2005, 19:40
Justy,
nur als Nachtrag zum Thema Krankenhilfe
In dem hier angezogenen Urteil wird der Weg zur Krankenhilfe aufgezeigt:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=5724#5724
Und so wird es auch funktionieren - wenn man den betreffenden Damen und Herren massiv auf die Zehen getreten hat wegen der vorsätzlichen rechtswidrigen Verweigerung von Leistungen.
Hallo !
:lol:
sooo, ich war beim rechtsanwalt, dieser hat per einstweilige
verfuegung beim sozialgericht meinen widerspruch begruendet.
juhu, jetzt habe ich es schriftlich. dem widerspruch wurde
abgeholfen, d.h. wir sind jetzt doch wieder krankenversichert
und haben anspruch auf alg II. ich bin sehr froh ueber diese
entscheidung und kann nur dazu sagen,
es hat sich echt gelohnt fuer sein recht zu kaempfen.
andererseits muss ich auch sagen, dass ich kurz davor war aus
verzweiflung aufzugeben. schlimm finde ich, dass die ganze ange-legenheit mit rechtsanwalt , sozialgericht, prozesskostenhilfe usw...
ganz schoen teuer geworden ist,
was zwar die allgemeinheit tragen
muss,
aber warum nicht gleich so?
mein fazit: die mitarbeiter der arge haben zu wenig ahnung und zu wenig
zeit. hilfe, die meisten kommen von irgendwelchen anderen
aemtern, zusammengewuerfelt, haben meistens nur einen 6
monatigen arbeistvertrag, bangen selbst um ihren job und
muessen so ueber schicksale von menschen entscheiden,
mit sparzwang im nacken.....
...auch der gesetzgeber ist schuld daran!!!!!!
StephanK
07.01.2006, 23:33
Glückwunsch! :D
Deinen Gedanken bezüglich "warum nicht gleich so" und zu den ARGE-Mitarbeitern kann ich nur zustimmen...
Betroffener
08.01.2006, 01:53
Hallo Justy,
ich freue michmit Dir, dass es noch doch noch so relativ schnell geklappt hat mit dem Recht bekommen. Da brauchen andere manchmal länger als ein halbes Jahr für - was auch an den Umständen liegt und nicht an den betroffenen Menschen.
Ganz doll freuen würde ich mich, wenn Du uns hier noch schildern könntest, was nun wirklich vom SG alles durchgegangen ist und wie die ArGe abgeschmettert worden ist. So ganz klar kam das aus Deiner Jubelbotschaft noch nicht rüber :lol:
Noch einen kleinen Hinweis zum weiteren Vorgehen:
Es gibt auch ArGen, die sitzen sowas auch nach einem erfolgreichen Gerichtsgang noch aus und nach einer gewissen Zeit verfällt sozusagen der erstrittenen Anspruch, wenn er nicht gegenüber der ArGe eingefordert wird (der Stephan kann das besser erklären als ich).
Wenn sich also in den nächsten 14 Tagen nichts tut, dann sollte der Anwalt da nochmal ein Schreiben loslassen, in dem die beim Gericht beschlossenen Dinge eingefordert werden.
Weiterhin viel Erfolg
also..
ich habe ja widerspruch gegen den aufhebungsbescheid eingelegt.
erstmal ohne begruendung, bin dann sofort zum amtsgericht,
dann zum rechtsanwalt, der mir dann sagte,
nur mit einer widerspruchsbegruendung wuerde sich die ganze
angelegenheit mind. ein halbes jahr hinziehen.
da wir dringend zum arzt mussten,
gab es nur die moeglichkeit, einen antrag auf einstweilige anordnung,
zu erlassen und das alles in der woche vor weihnachten.
begruendet wurde das ganze, dass es sich nicht um verwertbares
vermoegen handelt, da es sich nur um ein kleines haus handelt,
und nicht um zwei eigentumswohnungen. eine selbstaendige verauesserung oder belastung haette also demnach nicht erfolgen
koennen. es wurde hinzugefuegt, dass wir auf krankenversicherungsschutz
dringend angewiesen sind. und es wurde ueberprueft,
dass es uns nicht moeglich ist, ein darlehen aufzunehmen.
wichtig war auch, dass die arge von anfang an darauf hingewiesen wurde, dass zwei wohnungen in dem haus vorhanden sind.
somit war die arge ueber alle entscheidungsrelevanten tatsachen informiert.
demnach war der antrag auf einstweilige anordnung zulaesig u.
begruendet und die beantragten sozialleistungen zu unrecht
nicht erbracht worden.
der widerspruch hatte also in vollem unfang erfolg!
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