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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anrechnung des letzten Gehaltes?


ThorstenK.
08.12.2005, 14:33
Seit dem 01.11.2005 bin ich nach einer befristeten Beschäftigung erneut Arbeitslos und erhalte ALG 2.
Ich habe mich am 02.11.2005 Arbeitslos gemledet und habe am 01.12.2005 den Bewilligungsbescheid von der ARGE Miltenberg bekommen. In diesem Bescheid wurde mir mitgeteilt, daß ich die Leistungen ab 1.12.2005 erhalte. Während telefonischer Nachfrage, warum ich erst ab dem 01.12.2005 als Arbeitslos geführt werde und auch erst ab diesem Tag Leistungen erhalte, wurde mir mitgeteilt, daß ich im November ja noch den Lohn für den Monat Oktober erhalten habe und somit keinen Anspruch auf Leistungen im November beanspruchen könne. Ich habe zwar versucht, der Sachbearbeiterin klarzumachen, daß ich mit diesem Gehalt den Dispokredit für meine Kosten (Anfahrtskosten nach Kelsterbach 130km, Miete, Versicherungen, Lebensmittel etc) im Oktober decken muß, jedoch hat das anscheinend wenig gebracht. Die Antwort war, es wäre mein Problem wenn ich mein Konto überziehe, und wenn ich Ärger mit meinem Vermieter (der mir jetzt mit Kündigung gedroht hat, da die Leistung vom Dezember nicht reicht, die Miete für November und Dezember zu decken) habe, dann solle ich es auf eine Räumungsklage ankommen lassen. Auch über die fehlende Krankenversicherung (besteht erst seit 01.12) im November hieß es nur kurz: Ihr Problem.

Jetzt meine Frage: Was kann ich dagegen tun und ist es es rechtens, das so verfahren wird?
Auf jeden Fall fehlen mir jetzt die Mittel (und die Bereitschaft meiner Bank) meine Kosten zu decken bzw einen neuen Job zu finden und meine Kosten für den ersten Monat vorzufinanzieren.

jumbo96
08.12.2005, 14:47
Seit dem 01.11.2005 bin ich nach einer befristeten Beschäftigung erneut Arbeitslos und erhalte ALG 2.
Ich habe mich am 02.11.2005 Arbeitslos gemledet und habe am 01....ieren.

Müsste m.E. klar ab Antragstellung/arbeitslosigkeit gezahlt werden, denn Du hast ja im ersten Monat kein Geld bekommen.

Widerspruch!

mfg 8)

Betroffener
08.12.2005, 15:30
:welcome: Thorsten,

Zu allererst:
Deine Arbeitslosigkeit beginnt am 01.11.05 und nicht am 01.12.05.
Die Frage zum Beginn der Leistungspflicht ist ein bekanntes Problem. Die alles entscheidende Frage bezüglich der Anrechnung wäre, wann Dein Gehalt für Oktober eingetroffen ist:

Auszug aus den Durchführungshinweisen SGB II § 11 - Einkommensanrchnung

(3) Die Beurteilung, ob es sich bei Einkünften um „laufende Ein-
nahmen“ handelt, richtet sich nach der Art der Einkünfte. So ist das Arbeitsentgelt für den letzten Monat einer Beschäftigung unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf AlgII als laufendes Einkommen und nicht als einmalige Einnahme im ersten Anspruchsmonat anzurechnen. Das Gleiche gilt für bedarfsdeckendes Einkommen bei Aufnahme einer Beschäftigung, wodurch der Anspruch auf AlgII für mehr als einen Monat entfällt.

Beispiele:
a) Antrag auf AlgII am 01.03.05; das Gehalt für Februar 2005 aus einer
vorangegangenen Beschäftigung wird am 27.02.05 ausgezahlt:
keine Anrechnung, da Zufluss noch vor dem 01.03.05.
Alternative: Gehalt aus dieser Beschäftigung wird am 10.03.05 ausgezahlt
Anrechnung als „laufende“ Einnahme auf den Bedarf für März
2005.

b) Antrag auf AlgII am 01.04.05; Arbeitslosengeldbezug bis 31.03.05:
Im März 2005 fließt die Abschlusszahlung für 01. – 31. März 2005 zu und ist auf den AlgII–Anspruch für April 2005 nicht anzurechnen.

c) Laufender Bezug von AlgII; Aufnahme einer Beschäftigung am 15.03.05; Gehalt für März 2005 (15.03.- 31.03.) wird am 05.04.05, das für April 2005 am 27.04.05 ausgezahlt:
Da beide Einkommen im Monat April 2005 zufließen und zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können, ist AlgII bis 31.03.05 in unveränderter Höhe weiter zu zahlen. Im April 2005 sind beide Einkommen anzurechnen. Es ist auch zu prüfen, ob das Einkommen für einen Monat (ab Mai 2005) bedarfsdeckend ist; ggf. ist AlgII ab 01.05.05 unter Anrechnung des Einkommens weiter zu leisten.

Das ist zwar teilweise für normal denkende Menschen nicht nachvollziehbar, aber es ist so.

Also prüfe, wann das Oktobergehalt zugeflossen ist (im Oktober oder im November) - und dann ab zum Amt und Widerspruch eingelegt.

P.s. Das Problem mit der Krankenkasse ist nicht wirklich eines - hier gibt es Karenzzeiten von mindestens 1 Monat.

ThorstenK.
08.12.2005, 15:45
die ganzen Monate während meiner Beschäftigung hat mein Chef immer am 28.sten des Monats gezahlt, aber das Oktobergehalt hat er mir erst am 14.11 überwiesen...

jumbo96
09.12.2005, 08:07
die ganzen Monate während meiner Beschäftigung hat mein Chef immer am 28.sten des Monats gezahlt, aber das Oktobergehalt hat er mir erst am 14.11 überwiesen...

Trotzdem versuchen. Wäre doch besonders ungerecht, doppelt bestraft zu werden für den Fehler des AG!

bis dann

malawi
09.12.2005, 13:09
Da dein Oktobergehalt im November auf deinem Konto eingegangen ist, hattest du im November keinen Anspruch auf ALG II. Das ist leider richtig so. Es gilt beim Gehalt immer der Tag an dem das Geld zugeflossen ist. Wäre dein Geld im Oktober auf deinem Konto eingegangen hättest du für November ALG II bekommen.

jumbo96
09.12.2005, 13:18
Da dein Oktobergehalt im November auf deinem Konto eingegangen ist, hattest du im November keinen Anspruch auf ALG II. Das ist leider richtig so. Es gilt beim Gehalt immer der Tag an dem das Geld zugeflossen ist. Wäre dein Geld im Oktober auf deinem Konto eingegangen hättest du für November ALG II bekommen.

Wenn dem so ist...
Aber das Geld ist ja praktisch nicht da, sondern gleicht nur die miesen im giro aus :patsch:

mfg