Forumadmin
23.12.2006, 16:55
Eigene Kündigung schützt nicht vor Unterhaltszahlung
Oberlandesgericht Köln
4 UF 172/05
Kündigt ein unterhaltspflichtiger Vater sein Beschäftigungsverhältnis und macht er sich selbstständig,
so darf er nach kurzer Zeit die Zahlungen an seine Ex-Frau und die gemeinsamen Kinder nicht mit dem Argument einstellen, er sei zahlungsunfähig.
Hat er den Schritt in die Selbstständigkeit ohne Geldreserven, Kredite oder öffentliche Zuschüsse gewagt,
wird der Unterhalt weiterhin nach dem Bruttoverdienst aus dem gekündigten Arbeitsverhältnis berechnet.
Oberlandesgericht Köln
4 UF 172/05
Kündigt ein unterhaltspflichtiger Vater sein Beschäftigungsverhältnis und macht er sich selbstständig,
so darf er nach kurzer Zeit die Zahlungen an seine Ex-Frau und die gemeinsamen Kinder nicht mit dem Argument einstellen, er sei zahlungsunfähig.
Hat er den Schritt in die Selbstständigkeit ohne Geldreserven, Kredite oder öffentliche Zuschüsse gewagt,
wird der Unterhalt weiterhin nach dem Bruttoverdienst aus dem gekündigten Arbeitsverhältnis berechnet.