Betroffener
25.12.2006, 00:26
Ich war immer der Meinung - und nun habe ich es schriftlich: Wer von ALG I nach ALG II fällt, hat sozusagen entweder selbst oder über die Solidargemeinschaft sein ALG II je nach Konstellation für mindestens 1 Jahr selbst finanziert. Verschärft wird das noch durch die verkürzten Anspruchszeiten und Rahmenfristen beim ALG I, die sich aber erst in 2007 wirklich auswirken und neuerliche Milliardenüberschüsse produzieren werden.
Die Lüge von von der vollständigen Finanzierung aus Steuermitteln ist damit entlarvt. Das man das erst nach 2 Jahren angeht, ist nun wieder ein anderes Thema - aber sicher steckt überwiegend das Arbeitgeberlager dahinter, das erheblich an weiteren Absenkungen der sogenannten Lohnnebenkosten interessiert sind - auch zu Lasten der Staatskasse.
Hier 2 Meldungen der BA zu diesem Thema von Anfang Dezember und Mitte Dezember.
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Pressemitteilung Nr. 88 vom 14. Dezember 2006 der Bundesagentur für Arbeit
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Vorsitzende des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit: Verwaltungsrat wehrt sich gegen Verbot des Arbeitsministeriums zur Gutachtervergabe
„Der Verwaltungsrat hat heute das Verbot des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), ein Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit des Aussteuerungsbetrages in Auftrag zu geben, als falsch bewertet. Er hat deshalb eine Klage der Bundesagentur für Arbeit (BA) gegen das Verbot beschlossen. Der Verwaltungsrat hat das Recht und die Pflicht, den Vorstand der BA in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten. Hierzu gehört auch die Frage, ob die höchst umstrittenen Milliardenzahlungen der Beitragszahler an den Bund mit dem Aussteuerungsbetrag überhaupt verfassungsgemäß sind“, erklärten der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats der BA, Peter Clever und Annelie Buntenbach, nach einem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrats von heute.
„Nur mit einem Gutachten kann eine fundierte Grundlage geschaffen werden, auf der die BA die Interessen der Beitragszahler gegenüber dem Bund vertreten kann. Der Verwaltungsrat hat die von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Deutschen Gewerkschaftsbund erklärte Bereitschaft begrüßt, ein entsprechendes Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des Aussteuerungsbetrages einzuholen, solange die BA hieran aus Rechtsgründen gehindert ist. Damit kann eine weitere zeitliche Verzögerung verhindert werden. Immerhin müssen in 2007 von den geplanten 31 Milliarden Euro Beitragseinnahmen voraussichtlich ganze 4 Milliarden Euro – und das ist jeder achte Euro – von der BA an den Bundesfinanzminister abgeführt werden.“
„Ungeachtet der rechtlichen Auseinandersetzung erneuert der Verwaltungsrat seine Gesprächsbereitschaft und wird erneut Lösungsmöglichkeiten mit dem BMAS auszuloten versuchen“, erklärten Clever und Buntenbach.
Den Aussteuerungsbetrag liefert die BA aus Beitragsmitteln an den Bundeshaushalt ab, wenn innerhalb von drei Monaten nach Auslaufen eines Arbeitslosengeldanspruches der Arbeitslose „Arbeitslosengeld II“ bezieht. Die Höhe des Aussteuerungsbetrages entspricht den durchschnittlichen Kosten für eine Bedarfsgemeinschaft (Arbeitsloser, sein Partner und eventuell Kinder) für ein Jahr, zurzeit gut 10.000 Euro. In den Jahren 2005 und 2006 sind den Beitragszahlern mit dem Aussteuerungsbetrag bereits knapp 8 Milliarden Euro entzogen und dem Bundeshaushalt zugeschlagen worden.
Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.
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Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen
der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter
http://www.arbeitsagentur.de/nn_249510/Navigation/zentral/Service-von-a-bis-z/Presse-und-Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen-Nav.html__nnn=true
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Dieser Pressedienst wird herausgegeben von:
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax: 0911/179-1487
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Pressemitteilung der alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit, Nr. 84 vom 1. Dezember 2006
Eine Stunde später erschien diese korrigierte Fassung
Korrigierte Fassung der Pressemitteilung der alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Bundesagentur vom 1. Dezember 2006
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„Mit dem Aussteuerungsbetrag werden Mittel der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung zweckentfremdet, weil sie zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushaltes herangezogen werden. Dies ist Auffassung der ganz überwiegenden Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates der selbstverwalteten Bundesagentur für Arbeit (BA). Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Beratungspflicht hat der Verwaltungsrat deshalb beschlossen, ein Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit des Aussteuerungsbetrages in Auftrag zu geben“, erklärten heute Peter Clever und Annelie Buntenbach, Vorsitzender und stellv. Vorsitzende des Verwaltungsrates der BA.
Mit geplanten 4 Milliarden Euro im Jahr 2007 werden der Arbeitslosenversicherung mehr als 10 Prozent der geplanten 31 Milliarden Euro Beitragseinnahmen entzogen. Den Aussteuerungsbetrag zahlt die BA aus Beitragsmitteln, wenn innerhalb von drei Monaten nach Auslaufen eines Arbeitslosengeldanspruchs der Arbeitslose „Arbeitslosengeld II“ be-zieht. Die Höhe des Aussteuerungsbetrags entspricht den durchschnittlichen Kosten für eine Bedarfsgemeinschaft (Arbeitsloser, sein Partner und eventuell Kinder) für ein Jahr, zurzeit etwa 10.000 Euro. Im Jahr 2005 zahlte die BA 4,55 Milliarden Euro, im Jahr 2006 3,28 Milliarden Euro an den Bund.
Die Behauptung, wonach der Aussteuerungsbetrag ein Anreiz für die BA sein soll, den Übertritt eines Arbeitslosengeldempfängers ins Arbeitslosengeld II zu verhindern, stellt sich bei näherer Betrachtung als Scheinargument dar. Richtig ist, dass es schon zu den Kernaufgaben der BA in der Arbeitslosenversicherung gehört, ihre Versicherungsnehmer nach besten Kräften dabei zu unterstützen, Arbeitslosigkeit zu verhindern bzw. zu verkürzen und somit auch Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Falls dies nicht oder erst spät gelingt, muss die BA umso mehr Arbeitslosengeld zahlen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine zusätzliche Strafsteuer die Vermittlungsanstrengungen positiv beeinflussen sollte. „Der Aussteuerungsbetrag dient damit nicht der Wiedereingliederung Arbeitsloser, sondern der Geldbeschaffung für den Bundeshaushalt. Sinnvolle Integrationsmaßnahmen vor allem zur Weiterbildung und Qualifizierung werden durch den Aussteuerungsbetrag sogar erschwert und verhindert“, erklärten Clever und Buntenbach.
Von Anfang an hat sich die ganz überwiegende Mehrheit des Verwaltungsrates gegen die Zweckentfremdung von Beitragszahlermitteln mit dem Aussteuerungsbetrag gewandt. Mehrere Gespräche mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben keine Entlastung der Beitragszahler vom Aussteuerungsbetrag gebracht. So ist z. B. die besonders unsinnige Aussteuerungszahlung für Arbeitslosengeldempfänger, die von der sog. 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben, nicht beendet. Danach müssen 58-Jährige nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, obwohl sie weiter Arbeitslosengeld beziehen. Obwohl der BA in diesem Fall sogar gesetzlich die Hände bei der Arbeitsvermittlung gebunden sind, wird auch für diese Arbeitslosengeldempfänger der Aussteuerungsbetrag fällig.
Der Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan überwacht und berät die Verwaltung der BA in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes. Hierzu gehört auch die Verwendung von Beitragsmitteln zur Finanzierung des Aussteuerungsbetrages.
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„Der Verwaltungsrat hat heute das Verbot des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), ein Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit des Aussteuerungsbetrages in Auftrag zu geben, als falsch bewertet. Er hat deshalb eine Klage der Bundesagentur für Arbeit (BA) gegen das Verbot beschlossen. Der Verwaltungsrat hat das Recht und die Pflicht, den Vorstand der BA in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten. Hierzu gehört auch die Frage, ob die höchst umstrittenen Milliardenzahlungen der Beitragszahler an den Bund mit dem Aussteuerungsbetrag überhaupt verfassungsgemäß sind“, erklärten der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats der BA, Peter Clever und Annelie Buntenbach, nach einem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrats von heute.
„Nur mit einem Gutachten kann eine fundierte Grundlage geschaffen werden, auf der die BA die Interessen der Beitragszahler gegenüber dem Bund vertreten kann. Der Verwaltungsrat hat die von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Deutschen Gewerkschaftsbund erklärte Bereitschaft begrüßt, ein entsprechendes Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des Aussteuerungsbetrages einzuholen, solange die BA hieran aus Rechtsgründen gehindert ist. Damit kann eine weitere zeitliche Verzögerung verhindert werden. Immerhin müssen in 2007 von den geplanten 31 Milliarden Euro Beitragseinnahmen voraussichtlich ganze 4 Milliarden Euro – und das ist jeder achte Euro – von der BA an den Bundesfinanzminister abgeführt werden.“
„Ungeachtet der rechtlichen Auseinandersetzung erneuert der Verwaltungsrat seine Gesprächsbereitschaft und wird erneut Lösungsmöglichkeiten mit dem BMAS auszuloten versuchen“, erklärten Clever und Buntenbach.
Den Aussteuerungsbetrag liefert die BA aus Beitragsmitteln an den Bundeshaushalt ab, wenn innerhalb von drei Monaten nach Auslaufen eines Arbeitslosengeldanspruches der Arbeitslose „Arbeitslosengeld II“ bezieht. Die Höhe des Aussteuerungsbetrages entspricht den durchschnittlichen Kosten für eine Bedarfsgemeinschaft (Arbeitsloser, sein Partner und eventuell Kinder) für ein Jahr, zurzeit gut 10.000 Euro. In den Jahren 2005 und 2006 sind den Beitragszahlern mit dem Aussteuerungsbetrag bereits knapp 8 Milliarden Euro entzogen und dem Bundeshaushalt zugeschlagen worden.
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Mit geplanten 4 Milliarden Euro im Jahr 2007 werden der Arbeitslosenversicherung mehr als 10 Prozent der geplanten 31 Milliarden Euro Beitragseinnahmen entzogen. Den Aussteuerungsbetrag zahlt die BA aus Beitragsmitteln, wenn innerhalb von drei Monaten nach Auslaufen eines Arbeitslosengeldanspruchs der Arbeitslose „Arbeitslosengeld II“ be-zieht. Die Höhe des Aussteuerungsbetrags entspricht den durchschnittlichen Kosten für eine Bedarfsgemeinschaft (Arbeitsloser, sein Partner und eventuell Kinder) für ein Jahr, zurzeit etwa 10.000 Euro. Im Jahr 2005 zahlte die BA 4,55 Milliarden Euro, im Jahr 2006 3,28 Milliarden Euro an den Bund.
Die Behauptung, wonach der Aussteuerungsbetrag ein Anreiz für die BA sein soll, den Übertritt eines Arbeitslosengeldempfängers ins Arbeitslosengeld II zu verhindern, stellt sich bei näherer Betrachtung als Scheinargument dar. Richtig ist, dass es schon zu den Kernaufgaben der BA in der Arbeitslosenversicherung gehört, ihre Versicherungsnehmer nach besten Kräften dabei zu unterstützen, Arbeitslosigkeit zu verhindern bzw. zu verkürzen und somit auch Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Falls dies nicht oder erst spät gelingt, muss die BA umso mehr Arbeitslosengeld zahlen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine zusätzliche Strafsteuer die Vermittlungsanstrengungen positiv beeinflussen sollte. „Der Aussteuerungsbetrag dient damit nicht der Wiedereingliederung Arbeitsloser, sondern der Geldbeschaffung für den Bundeshaushalt. Sinnvolle Integrationsmaßnahmen vor allem zur Weiterbildung und Qualifizierung werden durch den Aussteuerungsbetrag sogar erschwert und verhindert“, erklärten Clever und Buntenbach.
Von Anfang an hat sich die ganz überwiegende Mehrheit des Verwaltungsrates gegen die Zweckentfremdung von Beitragszahlermitteln mit dem Aussteuerungsbetrag gewandt. Mehrere Gespräche mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben keine Entlastung der Beitragszahler vom Aussteuerungsbetrag gebracht. So ist z. B. die besonders unsinnige Aussteuerungszahlung für Arbeitslosengeldempfänger, die von der sog. 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben, nicht beendet. Danach müssen 58-Jährige nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, obwohl sie weiter Arbeitslosengeld beziehen. Obwohl der BA in diesem Fall sogar gesetzlich die Hände bei der Arbeitsvermittlung gebunden sind, wird auch für diese Arbeitslosengeldempfänger der Aussteuerungsbetrag fällig.
Der Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan überwacht und berät die Verwaltung der BA in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes. Hierzu gehört auch die Verwendung von Beitragsmitteln zur Finanzierung des Aussteuerungsbetrages.
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